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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Men. Ich lasse es dahingestellt, ob man annehmen könne, daß -ich die Berichterstattung hinausgezogen und mich einer Saumse ligkeit in dieser Sache schuldig gemacht habe. Meine College» werden mir, wenn es nöthig sein sollte, ein anderes Zeugniß ge ben. Ich will aber hinzufügen, daß ich den Verdacht einer Ab- sichtlichkeit schlechterdings zurück-veisen muß. Wenn Jemand an der Presse einigen Antheil nimmt, so bin ich es, und wenn Je mand glaubt, daß es gewöhnlich nicht die besten Gesitze sind, die in der letzten Zeit des Landtags gemacht werden, so bin ich es, der das glaubt. Staatsminister NostitzundIänckendorf: Der Vorwurf einer absichtlichen Verzögerung hat in meiner Aeußerung nicht gelegen. Diese Aeußerung ging hervor aus dem Interesse für die Sache, und darin ist es allerdings begründet, daß der Bericht hatte zeitiger erstattet werden sollen. Wem die Schuld, daß es nicht geschehen, beizumsssen sei, das kann ich von meinem Standpunkte aus nicht beurtheilen. Referent Abg. Todt: Ich muß mich also namentlich dage gen verwahren, als ob ich die Berichterstattung absichtlich verzö- gert hätte, um cs dahin zu bringen, daß das Gesetz nicht zu Stande komme, um so mehr, da dieser Vorwmf noch einmal einem Referenten gemacht worden ist, obwohl andere Gegen stände früher vorgelegen haben, als das Preßgesetz, und bis j'tzt noch nicht einmal zum ersten Male in die Kammer gekommen sind. — Ich kann nun auf den Bericht selbst übergehen. Die erste Differenz findet sich in Bezug auf den bei 8- 1 von der zweiten Kammer beschlossenen (in der Beilage unter D abgedruckten) Antrag in die Schrift. Die berichterstartende De putation der ersten Kammer hat denselben nämlich in drei Lheile gespalten und angenommen, daß er s) theils auf den allgemeinen Schlußaytrag der zweiten Kammer unter I Hinweise, theils b) auf eine Verwendung bei der hohen Bundesversammlung um Er- theilung einer Erläuterung hinauslaufe, theils endlich c) die Staatsregierung veranlassen wolle, die gewünschte Befreiung immittelst auf administrativem Wege eintrelen zu lassen. Nur in seinem dritten Lheile (unter c) hat sie demselben beistimmen zu können erklärt, dagegen abfällig begutachtet den ersten unter a, weil sie dies auch bei dem Hauptschlußantrage unter I gethan hat, sowie den zweiten Theil unter k>, weil zu erwarten stehe, daß er bei der Bundesversammlung keinen Anklang finden werde. Da die erste Kammer ihrer Deputation beigepflichtet hat, so ist der diesseitige Antrag demnach nur in der in der Beilage unter D er sichtlichen abgekürzten Fassung angenommen worden. Obschon nun die unterzeichnete Deputation für Aufrechter haltung des Schlußantrages sub I sich auszusprechen gedenkt und daher schon aus dieser Rücksicht den jenseitigen Ablehnungsgrün den nicht beitreten kann, so hat sie doch kein Bedenken, in der vorliegenden Beziehung den Beitritt zu dem Beschlüsse der ersten Kammer anzurathen, weil die Erleichterung, die man dies seits gewünscht hat, in der Hauptsache auch bei Beschränkung des Antrags auf den Punkt c erlangt wird, alles Uebrige aber zu entbehren ist, wenn dem Schlußantrage unter I Folge gegeben wird. Würde aber dieser letztere abgelehnt oder unberücksichtigt gelassen, so könnte Punkt a ohnehin schon aus Consequenz nicht stehen bleiben, der zweite Lheil sub b dagegen ist zu unerheblich, als daß ein Beharren darauf als rärhlich erscheint, am Ende auch gar nicht so nöthig, wenn, wie doch einigermaßen zu hoffen steht, der auch von der ersten Kammer gebilligte dritte Tbeil des Antrags (unter e) Beachtung findet. Demnach ist die Depu tation der Ansicht, es sei unbedenklich, den bei §. 1 beschlossenen Antrag in der von der ersten Kammer gewünschten Maße zu beschränken. Der von der zweiten Kammer bei §. I beschlossene Antrag in die Schrift lautet: „Die Negierung wolle (solange der am Schlüsse des Berichts enthaltene allgemeine Antrag unter I zu einem entsprechenden Resultate noch nicht geführt hat, eine er läuternde Bestimmung der Worte „ in Heften oder Ab- theilungen" auf bundesgesetzlichem Wege Herbeizuführen bemüht sein, immittelst aber) auf administrativem Wege alle diejenigen heftweise erscheinenden Druckschriften unter 20 Bogen, welche nur Lheile umfänglicherer Werke über 20 Druckbogen sind, wenn nicht erhebliche Bedenken vorliegen, von der Censur entbinden." Tie eingeklammerten Worte hat die erste Kammer nicht angenommen. Präsidentv. Haase: Die erste Differenz findet sich bei Z. 1, in Bez-g auf den Antrag, welchen wir früher zu solcher gestellt haben. Derselbe findet sich in der übersichtlichen Zusam menstellung der Deputation S. 1138 Sp. 2 (s. vorstehend). Es soll nach dem Beschlüsse der ersten Kammer der Antrag, wel chen wir bei §.1 des Gesetzentwurfs gefaßt haben, so lauten: „Die Regierung wolle auf administrativem Wege alle diejenigen heft weise erscheinenden Druckschriften unter 20 Bogen, welche nur Lheile umfänglich rer Werke über 20 Druckbogen sind, wenn nicht erh bliche Bedenken vorlicgen, von der Censur entbinden." Die Deputation rathct uns an, der Fassung der ersten Kammer beizutreten, .und ich frage die Kammer: ob sie hierin der Depu tation beitreten und beschließen will, daß der Antrag in dieser Maße laute? — Einstimmig Ja. .Referent Abg. Todt: 2, 3 und 4 sind von der zweiten Kammer abgelehnt, dafür aber drei andere §tz. (1 6, e und k) angenommen, und daneben noch eine ß. 1 e eingeschaltet worden: ' 8-1 e. Die Ausfertigung von Censur - und Verlagsscheinen, sowie die Einholung einer besondern Vertriebserlaubniß ist, außer in den tzZ. 4 und 5 der Verordnung vom 5 März 1841 bestimmten Fällen, von dem Zeitpunkte an, wo dieses Gesetz in Wirksam keit tritt, nicht weiter erforderlich. Es werden daher alle die jenigen Bestimmungen der Verordnung vom 13. October 1836 und vom 20. December 1838, welche auf die dadurch ins Leben gerufene Nachcensur Bezug haben, hieimit gänzlich außer Wirk samkeit gesetzt, so daß zum Druck und Vertrieb von Schriften, welche der Censur noch unterworfen bleiben, das von dem betref fenden Censor ertheilte Imprimatur völlig ausreicht, bei censur-. freien Schriften aber jede Art von Censur oder Nachcensur, ioso- fern die Erstere nicht freiwillig gesucht worden ist, in Wegfall kommt. Damit jedoch der Censor Gelegenheit hat, sich davon zu überzeugen, daß der Abdruck der von ihm censirten Schrift mit dem Manuskripte in seiner vielleicht abgeänderten Fassung über-
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