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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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einstimme, hat der Drucker sofort nach voll ndetem Druck das Manuskript oder den Censurbogen zugleich mit demnachherigen Abdruck desselben (Aushängebogen) an den Cmsor abzuliefern, welcher Beides binnen längstens acht Lagen wieder zurückzuge ben hat. Die Deputation sagt jetzt: Diese §. ist von der zweiten Kammer für nothwendig erach tet worden, um das durch die V e r o r d n u n g vom 13. Oktober 1836 erst ins Leben gerufene Institut derNachcensur wieder aufzuheben. Daß dieses Institut bedenklich, wenigstens entbehr lich sei, wird von der Staatsregierung selbst nicht verkannt. Sonst würde man nicht, wie schon im vorigen Berichte der un terzeichneten Deputation erinnert worden ist, sich geneigt erklärt haben, eine Abänderung des Bestehenden auf dem Verord- nungswege herbeizuführen. Die erste Kammer weicht von dieser Ansicht über die Nachcensur gleichfalls nicht ab und es hat insonderheit die berichterstattende Deputation derselben sich dahin erklärt? daß sie diese „auf der Verordnung vom Jahre 1836 beruhende Einrichtung für unbedenklich und zweckentspre chend anzuerkennen nicht vermocht habe." Gleichwohl ist der diesseits vorgeschlagenen §. 1 o die Beistimmung versagt, statt derselben vielmehr nur folgender Antrag in die Schrift beschlos sen worden: „Daß die durch Verordnung vom 13. Oktober 1836 eingeführten Censurscheine, und die.Verbindlichkeit, bis zu deren Empfang die Ausgabe einer Schrift zu beanstanden, wieder in Wegfall gebracht, dagegen eine dergestaltige Einrichtung ge troffen werden möge, wornach, übrigens unter möglichster Si cherstellung des Staats gegen Hinterziehung der Censurvor- schriften, die Ausgabe einer censirten Schrift sofort nach Einrei chung eines Exemplars der mit C-msur gedruckten Schrift bei der dazu bezeichneten Behörde erfolgen könne." Dieser Antrag be absichtigt im Grunde auch dasselbe, was die diesseitige Kammer durch ihre Zusatzparagraphe 1 c zu erreichen strebt. Alle drei Faktoren der Gesetzgebung stimmen solchem nach in der Ansicht über die Unzweckmäßigkeit und Entbehrlichkeit der sogenannten Nachcensur überein, nur daß sie die zweite Kammer der größern Sicherheit wegen durch Gesetz hinweggeräumtzu sehen wünscht, während die erste Kammer (inUebereinstimmung mit der Staats regierung) es für ausreichend hält, wenn dem gerügten Uebel- standedurch Verordnung abgeholfen wird. Die unterzeichnete Deputation hat aber ihre frühere von der geehrten Kammer gebilligte Ansicht über diese Frage bis jetzt auf zugeben nicht vermocht. Sie ist vielmehr noch immer der,Mei nung, daß es zweckmäßiger sei, die Aufhebung der Nachcensur gesetzlich auszusprechen, weil nur auf diese Weise genügende Garantie gewährt wird, daß sie, einmal aufgehoben, nicht wieder eingeführt wird, da sie esnichtwerdenkann, wenn die Stän deversammlung nicht gleichfalls will. Die berichterstattende Deputation der ersten Kammer meint zwar, um ,die diesseitige Meinung zu widerlegen, dieselbe laufe auf ein Mißtrauen gegen die Regierung hinaus, zu dem ein ge gründeter Aulaß nicht vorhanden sei; es werde, man möge den Gesetz- oder den Verordnungsweg einschlagen, immer auf den guten Willen der Regierung ankommen, ob den Wünschen der Stände entsprochen werden solle, indem sie, wenn es ihr mit dem Versprechen, eine Aenderung der bisherigen Verfassung eintreten zu lassen, nicht Ernst sei, nur ihre (ja anerkannt nothwendige) Zustimmung zu versagen brauche. Man kann zugeben, daß der guteWille derNegierung dazu gehört, eine gesetzliche Bestimmung zu Stande zu bringen, unddaß die g e- setzliche Aufhebung der Nachcensur nicht zu Stande kommt, wenn die Regierung ihren Beitritt versagt. Allein an dem guten II. 128. Willen der Letztem zweifeln zu wollen, zur Abschaffung einen- um zweckmäßigen Einrichtung beizutragen, kann der Deputation-jetzü am allerwenigsten beigehen, wo diese Bereitwilligkeit bereits aus gesprochen worden ist. Ist aber dies der Fall, dann scheint auf Seiten der Staatsregierung mindestens kein Grund vorzuliegen,, das, was sie thun will, schlechterdings auf dem Wege der Verord nung zu thun, eben weil man voraussetzt, daß es derselben Ernst ist, den gerügten Uebelstand zu beseitigen. Dagegen ist es für das Volk und seine Vertreter keineswegs gleichgültig, ob irgend ein Institut durch Gesetz oder durch Verordnung ins Leben gerufen oder aufgehoben wird, weil es, wie schon angedeutet worden ist, nur in dem erstem Falle sicher sein kann, daß ohne seine Mitwir kung eine Aenderung nicht eintreten wird. Jetzt ist der gute Wille vorhanden, die Nachcensur aufzuheben. Geschieht es auf die Weise, wie die zweite Kammer beschlossen hat, so ist dieselbe jedenfalls für immer beseitigt, die Stände müßten sie den» selbst einmal für nothwendig und zweckmäßig ansehen. Wird sie aber nur auf dem Verordnungswege aufgehoben, dann kann Nie mand dafür stehen, daß sie nicht über lang oder kurz wieder her- g?ftellt wird. Dies annehmen und befürchten, heißt nicht ein Mißtrauen gegen die Regierung kund geben, sondern nur dem unleugbaren Wechsel der Verhältnisse und Ansichten sein Recht widerfahren lassen. Was die Staarsregierung dermalen von der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Nachcensur hält, dessen ist die Ständeversammlung nach der abgegebenen Erklä rung versichert. Was spätere Organe der Staatsregierung darüber denken, weiß Niemand. Warum also, was als gut er kannt ist, nicht dauernd zu erhalten suchen? Nun konnte man zwar die Frage aufwerfen — und die erste Deputation hat sie aufgeworfen — ob dieser Gegenstand ein sol cher sei, der einer Feststellung aus dem wirklich legislativen Wege zu unterliegen habe? Die gedachte Deputation verneint diese Frage, aber aus einem ganz eigentümlichen Grunde. Sie sagt nämlich, wenn auch die Angelegenheiten der Presse nach der Grundbestimmung der Verfassungsurkunde durch ein Gesetz zu ordnen seien, so sei doch unzweifelhaft, daß auch manche die Presse betreffendenVorschriftenderVerordnung anheimflelen, und es sei, da einmal eine Ausfühtungsverordnung zu dem gegenwär tigen Gesetze erlassen werden solle, nicht abzusehen, warum nicht auch die vorliegende Bestimmung in dieser Ausführungsverord nung einen Platz finden könne. Daß dies geschehen kann, wird Niemand in Abrede stellen. Allein die Frage ist nun die, einmal, ob Bestimmungen von solcher Erheblichkeit, Bestimmungen, die das Princip der Preßfreiheit berühren, in einem konstitutionellen Staate durch Verordnung geregelt werden dürfen, und dann, ob es zweckmäßig ist, sie dem Gebiete der Verordnung zu über lassen ? Das Letztere hat die unterzeichnete Deputation weiter oben verneint, und da die für diese Meinung angeführten Gründe kaum zu widerlegen sein möchten, so kann das Erstere für den Au genblick füglich auf sich beruhen bleiben. Die Deputation muß also nach alle dem bei ihrer frühem Ansicht beharren. Sie wünscht aber auch, daß die geehrte Kam mer dies thue, daher die §. 1 e beibehalte, dagegen dem von der ersten KammerzurAufnahme in die ständischeSchrift bestimm ten Anträge, als solchergestalt unnöthig, die Zustim mung versage, wobei übrigens, was die Fassung der Z. 1 o anlangt, kürzlich an das zurückerinnert wird, was die Deputation in ihrem vorigen Berichte hierüber gesagt hat. Staatsminister Nostitz und Jan ckendorf: In Ansehung der wegen des Wegfalles der Censursch.ine beabsichtigten Ein- 1*
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