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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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chen wolle, und es würde daher der Herr Referent das Wort haben. Referent Abg. Todt: Es haben sich einige Redner gegen das Deputationsgutachten erklärt, und zwar größtentheils aus dem Grunde, weil der Antrag, wie er von der Deputation ge stellt worden ist, gar nicht nöthig sei. Man sagt nämlich, es brauche eine Bestimmung der vorliegenden Art gar nicht ausge nommen zu werden, da auf dem Verordnungswege dasselbe zu erreichen sei und bald erreicht werden würde. Äas Letztere kann immerhin zugegeben werden, und wird von der Deputation nicht in Zweifel gezogen, wie der Bericht deutlich an die Hand gibt. Allein es ist sehr richtig schon darauf hingewicsen worden, daß, wenn auch jetzt die Aufhebung auf d-.m Verordnungswege erfolgt, doch die Wicdcre'nführung der Nachccnsur in späterer Zeit da durch nicht ausgeschlossen wird. Der Abg. Sachße behauptete zwar, dies sei nicht zu befürchten, da schon jetzt so viel Lärm dar über geschlagen worden wäre, daß die Negierung schwerlich daran denken werde, die Nachccnsur wieder einzuführen, wenn es nicht von politischen Rücksichten geboten würde. Man kann einen kleinen Theil di scr Aeußerung gleichfalls zugeben, indem ich glaube, die dermaligen Organe der Regierung würden, wenn die Aufhebung auch nur mittelst Verordnung erfolgt wäre, die Nach- censur doch nicht wieder einführen. Allein wer stehtuns dafür, daß, wenn auch nicht die Ansichten, doch die Personen wechseln, und welche Garantie liegt in diesem Falle gegen die Wiedereinfüh rung der Nachccnsur vor? Inwiefern politische Verhältnisse dazu führen sollen, vermag ich nicht abzuschen. Liegt aber eine derartige Möglichkeit vor, dann wäre dies nur eine Aufforderung mehr für uns, die Aufhebung der Nachccnsur in einer Art aus- zusprechen, daß keine politischen Verhältnisse ihre Wiedereinfüh rung herbeiführen können. Di s ist der Weg der Gesetzgebung. Was den Grund anlangt, daß man der Deputation deshalb ent gegentreten müsse, weil sonst das gegenwärtige Gesetz selbst auf dem Spiele stände, so vermag ich nicht abzusehen, inwiefern die ser eine richtige Basis haben soll? Denn wo steht geschrieben, daß durch das Vereinigungsverfahren gar Nichts erlangt werden könne? Wo steht geschrieben, daß gerade an dieser Bestimmung die Erlassung des Gesetzes hängt? Ich kann mir es wenigstens nicht denken. Will man gegen die Deputation stimmen, weil man befürchten muß, es werde möglicherweise die andere Kam mer uns m'cht beistimmen, so muß man doch wohl vor allen Din gen die Vereinigung versuchen, ehe man Alles aufgibt. Was die §. 3 des Gesetzentwurfs zu der vorliegenden Bestimmung für eine Beziehung haben, inwiefern § 3 in der Fassung der ersten Kammer eine Garantie g ben soll gegen die Wiedereinführung der Nachccnsur, begreife ich nicht. §. 3 bezieht sich ja nur auf Schriften, die der Censur nicht mehr unterworfen sein sollen, während die Nachccnsur solche Schriften betrifft, die auch noch « ferner censirt werden sollen. Es ist also die bezügliche Bemer kung des Abg. v. Thielau nicht hierher gehörig. Daß es übri gens der Zweck der Deputation ist, die Nachccnsur dauernd zu beseitigen, dies, meine Herren, braucht nicht ncch mehr hervor gehoben zu werden, da dies schon bei der ersten Verhandlung mehrfach zur Sprache gekommen ist. Noch in der neuesten Zeit ist so Manches vorgckommen, was einen solchen Wunsch rechtfer tigt. Es sind unter andern noch in diesen Tagen zwei Petitio nen eingegangen in Bezug auf die Angelegenheit der Presse, worin eines Falles gedacht ist, der für das Institut der Nachcen- sur nicht eben spricht. Es ist noch vor wenig Wochen ein Werk, dessen Verfasser jeder Vorschrift der Censur, der Anordnung von Auslassungen, dem Umdruck sich bereitwillig gefügt hatte, fünf Wochen lang in der Nachccnsur aufgehalten worden. Wenn das den literarischen Verhältnissen förderlich sein kann, so habe ich gar keinen Begriff von dem, was nützlich ist. Doch ich muß das Werk naher bezeichnen, es war nämlich das Taschenbuch „Vorwärts", herausgegcben von Blum und Steger in Leipzig, was fünf Wochen lang in der Nachccnsur autgehalten wurde, ehe der Umdruck mehrer Bogen verordnet ward. Ich glaube daher in jeder Hinsicht, es bleibt doch das Zweckmäßigste, Sie treten dem Deputationsgutachten bei, zumal da sämmtliche Faktoren der Gesetzgebung im Wesen der Sache einverstanden sind. Wird übrigens dem Vorschläge der Deputation von §. 1 c in der S. 1138 Spalte 2 angegebenen Fassung in Ge mäßheit des frühem Beschlusses beigetreten, so folgt daraus, daß sich dann der S. 1139 gestellte Antrag erlediget. (Während dieses Vortrages sind die Herren Staatsminister v. Zeschau und v. Lindenau in den Saal getreten.) Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Es ist von dem Herrn Referenten soeben ein Fall erwähnt worden. Ich ent halte mich einer bestimmten Aeußerung darüber, da mir nicht be kannt ist, welcher Fall damit gemeint wird. Vielmehr wird ab zuwarten sein, ob eineBeschwerde an die geehrte Kammer kommt, wodurch das Ministerium Veranlassung zu einer Erklärung er halten würde. Dann wird sich zeigen, worauf die vermeintliche Verzögerung beruht. Referent Abg. Todt: Ich habe den Fall namentlich bezeich net; er betraf das Taschenbuch „Vorwärts", welches vonSteger und Blum in Leipzig herausgegcben wird. Präsident V. Haase: Die Deputation rächet der Kam mer an, ihren frühem Beschluß aufrecht zu erhalten, wonach die damals von ihr vorgeschlagene §. 1 c angenommen worden ist, dagegen aber den Antrag der ersten Kammer, welcher im Bericht S. 1139 Sp. 1 und S. 1141 Sp. 1 angegeben (s. oben) und von dieser der §. 1 c substituirt worden ist, abzulehnen. Ich frage nun die Kammer: ob sie hierin der Deputation bcilrete, bei Z. 1 c beharre und den Antrag der ersten Kammer ablehne? — Es wird gegen 24 Stimmen der Deputation beigetreten. ReferentAbg. Lodt: Im Gesetzentwürfe lautendie Z §. 2,3 und 4 folgendermaßen: §.2. Von den nach §. 1 censurfreien Schriften ist vor dereü Aus gabe und Versendung ein brochirtes Freiexemplar, welches zu gleich zur Abgabe an eine öffentliche Bibliothek bestimmt ist, bei der Kreisdirecrion des Bezirkes, in welchem der Druck erfolgt ist, oder in welchem, wenn der Druck im Auslande erfolgt ist, der Verleger wohnt, einzureichen, hierüber aber von deren Canzlei dem Ucberbringer sofort ein Empfangsbckmntniß, in welchem
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