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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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den." Nun heißt es zwar §. 2, es solle das Empfangsbekennt- niß sofort ausgefcrtigt werden, und wenn man diese §§. zu sammennimmt, scheint es freilich, als wenn zwischen dieser Aus händigung und der Versendung einer Schrift Nichts in der Mitte liegen solle. Allein es ist eine feste Bestimmung darüber aus dem Gesetz? durchaus nicht zu entnehmen. Wmn das Alles nämlich dem Gesetze gemäß ausgeführt wird, dann ist, wie der Bericht andeutet, kein Unterschied. Jedoch glaubt man sich vielleicht daran später nicht gebunden, denn man hat auf die Anfrage: wenn denn das Empfangsbekenntniß auszustellen sei? geantwortet: mit möglichster Beschleunigung. Enthält das Gesetz hierüber gar Nichts, so kann man sich unter dieser „mög lichsten Beschleunigung" denken, daß das Empfangsbekenntniß auch erst nach acht Lagen ausgestellt wird, und sonach eine Nachcensur noch immer stattfindet, wenn auch in §. I die Auf hebung der Censur selbst ausgesprochen ist. Was soll somit diese Bestimmung für einen Zweck haben? Entweder man will, daß wirklich „sofort" nach Einreichung der Schrift das Em pfangsbekenntniß ausgestellt wird und der Vertrieb gestattet sein soll, und will man dies, so muß man cs im Gesetze aus sprechen, dann hat aber die Einreichung der Schrift keinen Zweck. Es ist zwar in der ersten Kammer bemerkt worden, man könne dann die Schrift wenigstens ungefähr prüfen, man sehe z. B. schon am Titel, was daran sei. Mit dieser Ansicht könnte ' ich aber mich nicht einverstanden erklären; wie man. an dem Ti tel das Gefährliche oder Ungefährliche einer Schrift erkennen will, vermag ich nicht zu begreifen. Es würde dann wahrscheinlich der Fall cintreten, welcher auch in Nichtpreßangelegenheiten sehr ost vorkommt, indem z. B. ein Mensch von der Polizei für ge fährlich angesehen wird, wenn er einen Schnurrbart trägt! Ge rade so würde es auch hier sein: Das Censurcollegium wird, wenn der Titel eines Buches etwas ungewöhnlich ist, glauben, es stehe etwas Bedenkliches darin, und dann die Ausgabe bean standen. Wenn man also wirklich will, daß Schriften über 2V Bogen von der Censur entbunden werden sollen, dann muß man die §§.2,3 und 4 ablehnen, denn nur dadurch wird man seines Zweckes wirklich sicher. Bleibt aber das, was in §§. 2, 3 und 4 angenommen ist, stehen, so kann, wie gesagt, immer noch eine Censur ausgeübt werden. Und so soll es auch wohl sein, und es ist das der geheime Zweck, der verfolgt wird. Sagt man aber, das sei nicht möglich, man wolle nur ungefähr prüfen, was in einer Schrift enthalten sei, dann hat die Bestimmung keinen Nutzen. Abg. Brock Haus: Ich weiß nicht, von wem die Erläu terung des Begriffes „sofort" ausgegangcn ist, ob von dem Re ferenten der jenseitigen Kammer, oder von der hohen Staats regierung. Für mich ist darüber kein Zweifel, was das Wort „sofort" heißt; „sofort" kann niemals h ißen „drei Tage". Ich denke mir es so, daß die Schrift in die Canzlei gebracht, und von dieser sofort ein Bekenntniß über den Empfang dem Uebcr- bring r ausgestellt wird. Ich kann mir nicht denken, daß eine Prüfung irgend einer Art bei dieser Gelegenheit im Sinne der Staatsregierung liegt und überhaupt möglich ist, und deshalb n. 128. glaube ich, daß im Wesentlichen keine Differenz stattsindet, eS nur auf eine neue Nedaction der §. ankommt, um eine völlige Uebcreinstimmung mit der ersten Kammer zu bewirken. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Es heißt §. 2: Es solle dem Überbringer sofort ein Empfangsbekenntniß ausgehändigt werden. Damit ist nichts Anderes gesagt, als daß ihm, wenn er sich meldet, das Empfangsbekenntniß ausge fertigt wird. Melden sich Zwei odcrDrci zu gleicher Zeit, so wird der L tzte warten müssen, bis die Andern abgefertigt sind. Et was Anderes kann nicht darin liegen, am allerwenigsten kann eine Dauer von drei Lagen beabsichtigt sein. Referent Abg. Todt: Wenn das Empfangsbekenntniß sogleich ausgestellt und die sofortig e Ausgabe der Schrift gestattet wird, wozu dann die Einreichung der Schrift bei der Polizei? Denn in so kurzer Zeit kann doch eine Prüfung nicht vorgenommen werden, und kann sie in der Wirklichkeit nicht vor genommen werden, dann ist die Einrichtung unnütz und man unterlasse sie. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Der H rr Referent wird nicht in Abrede stellen, daß.d r Regierung das Besugniß der Beschlagnahme bleibt. Wenn die Schrift einge- re'cht'ist,.kann die Regierung mit der Kseschlagnahme verfahren. Wohl kann innerhalb 24 Stunden eine Prüfung kaum erfolgen, aber durch'die Beschlagnahme kann die Regierung im Interesse des Staates die nöthigen Maßregeln trefsin, und eben deshalb soll die Einreichung der Schrift erfolgen. Vicepräsident Eisen stuck: Nachdem, was jetzt geäußert worden ist, werde ich nunmehr nicht mit derDeputation stimmen; denn wenn man sich über das „sofort" dahin aussprichr, so glaube ich, ist man auch gesichert; wenn dem entg-gengehandelt wird, dann hat man den Weg der Br.schwerdefübrung. Ich d^nke mir es so, ich gebe dem, den ich hinsch cke, das Andere mit, dann kann er cs auf einem Wege abmach n. Es ist mir höchst bedenk? sich, wenn man so sehr an Worten hängt und die Furcht so laut werden läßt, und der Grund, daß es dann zu Nichts nützt, daß es keinen Zweck hat, kann ich nicht für ausreichend erkennen. Es geschieht Manches in d r Welt, wo man den Zweck schwer er kennt. Gesetzliche Bestimmungen sind viele in d m Ooclox^»- gusleus, wo man sich große Mühe gibt, den Zweck zu erken nen. Ebenso ist es mit dem Einwande, es werde zu Nichts helfen, — nun wenn es nur Nichts schadet. Ich habe dies er innern müssen , um meine Abstimmung zu motiviren, damit man mich nicht für einen Abtrünnigen hält von dem Deputalionsgut- achten. Es wäre besser einerseits, aber anderersiils kann ich nicht verkennen, daß es von großem Weithe ist, wenn das Preß gesetz, so gut es zu ermöglichen ist, zu Stande komme, und ich kann nicht wollen, daß es an so Etwas scheitere, und wenn ich mir denke, wenn man sich nicht einigt, dann bleibt es beim Alten und dann ist es schlimmer, als wenn wir nicht annehmen, was uns die Regierung gibt. Ein vollständigesPreßgesetz können wir o.ar nicht haben, dies ist bei d m Bi stet en dercarlstad r Beschlüsse nicht mögl ch, und zweitens, wollen wir ein vrllstandi^es Preggesetz, so müsseü wir ein P,eßstrafgesitz und ein Untelsuchungsgesetz ha- 2
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