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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ben. Ich glaube, daß die ganzen preßgesctzlichen Bestimmun gen immer und ewig nur theoretisch genannt werden können. Aber bedenklich ist es doch, den Grundsatz der Censurfreiheit für über 20 Bogen starke Schriften nicht gesetzlich ausgesprochen zu sehen. Und was ist die Folge? Der Nachbarstaat wird auf unfern Buchhandel, auf den Buchdruck nachteilig concurriren, indem bei ihm die Censurfreiheit der Schriften über 20 Bogen zulässig ist. Aus dieser Rücksicht werde ich hier und in der Folge, wo ich keine wesentlichen Abänderungen sehe, mich genö- thkgt sehen, der Aufrechthaltung des Gesetzes mich anzuschließen. Abg. v. Lhi elau: Nur mit zwei Worten wollte ich mir erlauben, zu bemerken, daß ich die Ansicht theile, welche der Vi- ceprasident soeben ausgesprochen hat, und daß ich den Gesetzent wurf für vorzüglicher halte, als die Fassung der Deputation. Abg. Sachße: Ich halte den Gesetzentwurf nach dem Be schlüsse der ersten Kammer darum für vorzüglicher, weil die von der Deputation vorgeschlagene §. 16 nur polizeiliche Aufsicht hinstellt, so daß im Verordnungswege dasselbe, was das Gesetz will, ausgeführt werden darf, daß nämlich ebenso bald von Sei ten der Regierung die Einreichung eines Exemplars verlangt werden kann, um nach Befinden, wenn die Schrift wegen unsitt lichen Inhalts und wegen politischer Verhältnisse in Beschlag zu nehmen wäre, dieses in Zeiten zu veranstalten. Die Behörde muß Kenntniß haben von dem Erscheinen einer Schrift. Dies will die Gesetzvorlage, und die klare Bestimmung eines Gesetzes ist stets administrativem Ermessen, um nicht zu sagen polizeilicher Willkür, vorzuzichen; und da die 24 Stunden weggefallen sind, so sehe ich nicht ab, warum wir nicht beistimmen wollen. Abg. 0. Platzmann: Ueber die Bedeutung des Wortes „sofort" bin ich nicht in Zweifel gewesen. Da nun die 24stün- dige Frist wegfallen soll, und das Erscheinen des Gesetzes sehr wünschenswerth ist, so stimme ich für den Gesetzentwurf. Präsident 0. Haase: Die Debatte hierüber ist nun ge schlossen, und der Herr Referent hat noch zum Schluß zu sprechen. Referent Abg. Todt: Ich muß jedem einzelnen Kammer- mitgliede, also auch Mitgliedern der Deputation überlassen, wie sie stimmen wollen. Ich meinerseits habe mich aber noch nicht überzeugt, daß es gut sei, den Gesetzentwurf anzunehmen. Wenn wirklich so verfahren werden soll, wie die Erklärungen an dis Hand geben, dann glaube ich, ist es wenigstens nölhig, daß dar über noch eine Erläuterung in das Gesetz kommt; denn auf die gegenwärtigen Verhandlung-n wird schwerlich zurückgegangen werden, wenn die Polizei in die Lage kommt, über die Beanstan dung der Ausgabe zu resolviren. Mill also die Kammer, daß die Censur in Bezug auf Schriften, wie sie in Z. 1 genannt sind, wirkli ch aufgehoben werde, will die Kammer nicht, daß die §. 2 und 3 wieder eingeführt werde , was Z. 1 aufhebt, so muß, wie schon der Abg. Brockhaus angedeutet hat, ein besonderer Zusatz irgend welcher Art in das Gesetz ausgenommen werden. Entscheidet aber die Kammer schon jetzt, daß die Z§. in der jetzt vorliegenden Fassung angenommen werden sollen, dann ist ein solcher Zusatz nicht mehr möglich, dann findet eine Vereinigung schon statt. Wenn ich also auch von allen andern Gründen ab sehe, wiewohl ich meine vorhin ausgesprochene Ueberzeugung durchaus nicht aufgeben kann, so kann ich doch nicht wünschen, daß man in der jetzigen Fassung dem Gesetzentwurf und der ersten Kammer beitrete, sondern muß wünschen, daß man wenig stens das Bereinkgungsverfahren abwarte, weil dann vielleicht aus diesem Wege ein Zusatz in das Gesetz gebracht werden kann. Ich meinerseits bin jedoch noch immer dafür, daß die §Z. selbst ganz abgelehnt werden. Ich wiederhole noch einmal: entweder es ist die Absicht, daß durch Einreichung einer Schrift bei der Polizei eine Censur geübt werden soll, oder es ist die Absicht nicht. Ist das Letztere der Fall, dann bedarf es der §§. nicht, dann genügt die allgemeine Aufsicht. Daß dessenungeachtet die Beschlag nahme erfolgen kann, wird Niemand bezweifeln, denn es kann eine gedruckte und dem Buchhandel übergebene Schrift sich doch nicht so verheimlichen, daß sie gar nicht sollte bekannt werden. Möglich, daß einige Exemplare vertrieben worden sind, ehe die Beschlagnahme erfolgt, aber dergleichen ist auch jetzt vorgekom men, und ich habe nicht gehört, daß dadurch so große Gefahren für den Staat herbeigeführt worden wären. Hat aber diese Bestimmung den Zweck, eine Censur über die eingereichte Schrift auszuüben, dann wird durch die §Z. 2—4 aufgehoben, was in §. 1 bestimmt ist. In dieser Beziehung könnte ich. daher auch nicht mit dem Herrn Vicepräsidenten mich einverstanden erklären. Er sagte, cs gäbe noch andere zwecklose Bestimmungen im Loäox ^.ugusteus, also könnte auch hier eine solche stehen. Ich will nicht ableugnen, daß cs solche zwecklose Bestimmungen gibt. Fügte er aber hinzu, es thue das Nichts, wenn sie nur nichtfchädlich waren, so kann ich dies Letztere eben nicht zugeben. Die vor liegende Bestimmung ist aber nicht ohne Nachtheil, wenn sie nicht zwecklos ist. Ich muß qlso trotz alle dem, was gegen die An sicht der Deputation bemerkt worden ist, dabei stehen bleiben, daß mindestens jetzt an dem Deputationsgutachten festzuhalten sei, wenn man sich vielleicht auch später noch zu einer Abänderung entschließen sollte. Präsident v. Haase: Meine Herren, es liegt gegenwärtig die Alternative vor, entweder die ZZ. 2, 3 und 4 anzunchmenunb zwar mit den Veränderungen, die die erste Kammer dabei beschlos sen hat, oder bei dem frühcrn Beschlüsse stehen zu bleiben, d. i. die ZZ. 2,3 und 4 abzulehnen und an deren Stelle die von uns früher beschlossenen Zusatz-§§. 1ä, Io, 1t beizubehalten. Ich frage also: Will die Kammer die ZZ. 1 6, «, k aufrecht erhalten und dagegen die Beschlüsse der ersten Kammer zu §§. 2, 3 und 4 des Entwurfs ablehnen? — Diese Frage wird mit 43 gegen 20 Stimmen verneint. Präsident v. Haase: Sonach sind die HZ. 2, 3 und 4 in der von der ersten Kammer besprochenen Fassung angenom men. Referent Abg. Todt: §. 5» lautete im Entwürfe so: Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über zwanzig Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vor schriften in Wegfall.
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