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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Alle übrige dermal geltende Bestimmungen über die Beauf sichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verüb ten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestim mungen §. 5 l> und flg. dieses Gesetzes von Einfluß sind, unver ändert und leiden mithin auch auf Schriften über zwanzig Bo gen Anwendung. Insbesondere bewendA es daher auch bei dem, auf Antrag eines Beleidigten oder von Amtswegen, einzuleitenden Verfah ren zu Ausmittelung des ungenannten und unbekannten Verfas sers einer beleidigenden oder sonst strafbaren Schrift zum Behuf seiner gerichtlichen Verfolgung. Der Verleger einer censurfreien Schrift und dessen Stell vertreter haben jedoch, bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis zu acht Wochen oder unter mildernden Umständen, einer Geldstrafe von fünfzig bis vierhundert Thalern sich der Ver öffentlichung einer dergleichen Schrift zu enthalten, von welcher ihm nicht mit Zuverlässigkeit die Person desjenigen bekannt ist, der sie, unter ihrer Vermittelung, zur Veröffentlichung bringt. Auf diese Strafe ist dann zu erkennen , wenn der Verleger oder dessen Stellvertreter (Z. 4), von der Behörde dazu aufgefor dert, keine Auskunft zu ertheilen vermag, oder die ertheilte sich als eine ungenügende oder wahrheitswidrige erweist, insofern nicht in letzterm Falle eine höhere Criminalstrafe eintritt. Die zweite Kammer hat diese Z. abgelehnt und an deren Stelle folgende vier §§. (1 g, b,1 und K) gesetzt: tz-lg. „Den Verfasser einer censirten Schrift zu benennen, ist der Herausgeber, Verleger, Redacteur, Drucker, oder wer sonst darum angegangen wird, nur dann verbunden, wenn darin gegen eine namentlich bezeichnete oder sonst leicht erkennbare Person eine Beschuldigung ausgespro chen oder eine sonstige Ehrenkränkung enthalten ist. In diesem Falle können sich jedoch auch Redacteur, Verle ger u. s. w. der gedachten Verbindlichkeit nicht durch das Vergeben entziehen, daß der Verfasser ihnen unbekannt sei, sowie der Drucker nicht durch den Vorwand, daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Sie können daher > im Weigerungsfälle zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit durch Geld- oder nach Befinden durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Bewirkt aber der Befragte, der Vollstreckung dieser Strafen ungeachtet, die Angabe nicht, oder wird dieselbe wahrheitswidrig befunden, so trifft ihn, und zwar in der §. 1 k. von 2 bis 5 bestimmten Rei henfolge, die eigne Verantwortlichkeit des Verfassers." §. 1 b. „Darüber, ob eine Ehrenkränkung ikgend einer Art vorliege, hat die zuständige Gerichtsbehörde zu entschei den, und so lange der ehrenrührige Charakter einer Schrift, eines einzelnen Artikels, oder einer einzelnen Aeußerung derselben durch diese Entscheidung nicht anerkannt ist, hat die Verbindlichkeit zur Benennung des Verfassers nicht statt." §. rr. „Bei Schriften, welche der Censur nicht unterlegen haben, ist zwar die Verbindlichkeit, die Mitwissenschaft um den Verfasser anzugeben, nicht blos auf Injurien *) beschränkt, sondern auf alle Fälle ausgedehnt, in wel chen nach den Grundsätzen des Criminalgesetzbuchs eine Verpflichtung zur Anzeige vorhanden ist. Wo diese aber nicht vorliegt, bewendet es bei den Bestimmungen in §. 1 s- Im Uebrigen gelten in Ansehung der wegen Be ll. 128. ncnnung der Verfasser anzuwendenden Zwangsmaßre geln, insonoerheit bei Injurien?), die oben für die censirten Schriften aufgestellten Regeln." §. 1 k. „Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträf lichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortllch: , 1) zuvörderst der Verfasser, insofern Druck und Her ausgabe mit seinem Wissen erfolgt sind; 2) der Herausgeber, insofern er nicht den Verfasser darstellt, und nachweist, daß derselbe die Verantwort lichkeit auf sich genommen habe; 3) der Verleger; insofern auch dieser nicht bekannt ist, 4) der Drucker, und zuletzt 5) der Verbreiter. Der Verfasser einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift kann wegen deren Inhalts, in soweit nicht Injurien und Verleumdungen gegen Privat personen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung gezogen werden." Die erste Kammer hat den Gesetzentwurf bei 5 a wieder hergestellt, jedoch in nachfolgender Fassung: „ Durch vorstehende Bestimmungen kommt nur die bisherige Verbindlichkeit, Schriften über zwanzig Bogen zur Censur zu bringen, und die Beobachtung der darauf bezüglichen Vorschriften in Wegfall. Alle übrige dermalen geltende Bestimmungen über die Beaufsichtigung der Presse, über die deshalb geordneten Polizeistrafen und über die Bestrafung der in und durch Druckschriften verübten Verbrechen bleiben, insoweit dabei nicht die neuen Bestimmungen §. 5 b und folgende dieses Gesetzes von Einfluß sind, unverändert, und lei den mithin auch auf Schriften über 20 Bogen Anwen dung. Jeder, der zur Veröffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mitgewirkt hat, ist, insoweit dies für einen Zweck der Rechts- und Polizei pflege nöthig ist, verbunden, seine Mitwissenschaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Mitwissenschaft um den Besteller auf Verlangen der kompetenten Gerichts- oder Polizeibehörde anzugeben, und kann dazu im Weigerungsfälle durch Geld- oder nach Befinden durch Gefängnißstrafe angehalten werden. Dieser Verbindlichkeit können sich der Redacteur und der Verleger, sowie derjenige, der dessen Stelle vertritt, nicht durch das Vorgebcn, daß der Verfasser ihnen un bekannt sei, der Drucker nicht durch den Vorwand ent ziehen , daß er den Besteller des Drucks nicht kenne. Be wirkt derBefragte, des gegen ihn angewendctenZwangs verfahrens ungeachtet, dte Angabe nicht, oder wird die selbe wahrhcitswidrig oder urigenügend befunden, so trifft deshalb, und zwar zunächst den Redacteur, indes sen Ermangelung aber den Verleger oder denjenigen, der dessen Stelle vertritt, in deren Ermangelung aber den Drucker, die eigene Verantwortlichkeit des Verfassers, und abgesehen von der deshalb etwa gegen sie sonst zu er kennenden Strafe, eine Polizeistrafe von 10—100 Tha- ler, oder nach Ermessen der Behörde Gcfängniß bis zu 14tägiger Dauer. In Wiederholungsfällen ist dieses Strafmaß zu verdoppeln." 2*
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