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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Jetzt sagt die Deputation: Auch bei dieser §. ist die erste Kammer in der Hauptsache zu dem Gesetzentwurf zurückgekehrt, ja, insoweit sie Abänderungen vorgenommen hat, noch über diesen hinausgegangen. Sie miß billigt es — nach dem jenseitigen Deputationsbericht — daß man einen Unterschied zwischen censirten und nicht censirten Schriften statuiren wolle, und erklärt sich zugleich als eine noch größere Gegnerin der Anonymität und Pseudonymität, als es selbst der Gesetzentwurf gcthan hat. In der letztem Beziehung namentlich erscheint der ersten Kammer der Gesetzentwurf theils als zu weit gehend, theils zu eng gefaßt. Zu weit gebt der Ge setzentwurf nach ihrer Ansicht, insofern derselbe k.inen Grund ent hält, aus welchem eine Behörde berechtigt sein solle, die Na mensangabe zu verlangen. Zu eng gefaßt findet die erste Kam mer den Entwurf, insofern er nur dem Verleger und dessen Stell vertreter, n'cht auch dem Drucker in Bezug auf die Ermittelung des Verfassers Pflichten auferlege, indem Letzterer wenigstens den Besteller des Drucks anzugeben im Stande sein müsse. In die sem Sinne ist nun der Gesetzentwurf von der ersten Kammer ab geändert und zu dem Ende die in der Beilage auf der dritten Spalte eingetragene Fassung beliebt worden, wobei nur noch zu bemerken ist, daß darin zugleich in Consequenz der Beschlüsse bei §. 4 eine „Herabsetzung" der Strafbestimmungen fürnothwen- dig erachtet worden ist. Zieht man nun diese Abänderungen kn nähere Erwägung, so leuchtet auf den ersten Blick ein, daß sie von der Deputation in keiner Weise bevorwortet werden können. Hat die Deputa tion bei ihrer ersten Berichtserstattung sich schon für den Gesetz entwurf nicht erklären können, so kann sie es noch weniger für die Beschlüsse der ersten Kammer, da diese den Zweck haben, den Gesetzentwurf in einer den diesseitigen Beschlüssen ganz entgegen gesetzten Richtung noch zu erweitern,, mithin zu verschärfen. Ge nügt dies im Allgemeinen, den Beitritt zu den Ansichten der er sten Kammer als bedenklich erscheinen zu lassen, so wird eine kurze Beleuchtung der Einzelnheiten dies noch weiter darlegen. Darin, daß zwischen censirten und uncensirten Schriften in der hier vorliegenden Beziehung ein Unterschi-.d gemacht werde, stimmt der Gesetzentwurf mit der Deputation überein. Die letz tere hat daher eigentlich nicht nöthig, ihre Ansicht besonders in Schutz zu nehmen und nochmals zu verlheidigen. Es wäre, wollte man diesen Unterschied nicht mehr gelten lassen, fürwahr dann nicht abzusehen, welchen Zweck die Censur haben oder was cs nützen sollte, die letztere theilweise aufzuheben, wie nach tz. 1 des gegenwärtigen Gesetzes geschehen soll. Sehr richtig bemerk ten die Motive zu dem der vorigen Ständeversammlung vorge legten Preßgesetzentwurfe zu 14 und 15: „Ein Preßgesetz, welches den Vertrieb, und in ge wissen Fällen sogar den Druck einer Schrift von einer einzuholenden Erlaubniß abhängig macht, muß zugleich bestimmen, inwiefern dadurch diejenigen, welche an der Abfassung, dem Drucke und der Verbreitung Theil haben, außer weitere Verantwortlichkeit gefetzt werden. Es schien angemessen und billig, die Verantwortlichkeit wegen blo ßer polizeilicher und anderer Verwaltungsvorschriften ganz auszuschließen, weil die Verwaltung, von welcher in allen ihren Zweigen eine gewisse Solidarität gefordert werden kann, nicht füglich noch eine Verantwortlichkeit für eine Schrift und deren Veröffentlichung verlangen kann^ welche durch ihre Organe geprüft und gebilligt worden ist." Vergl. Landtagsacten von I8ZZ-, I. Ablh. 1. Bd. S. 580. Muß man hierin den Ansichten der Regierung im Allgemei nen ganz beitreten, — und die zweite Kammer hat dies bereits gethan —, so liegt dann auch die Nothwendigkcit vor, in Bezug auf die Verbindlichkeit zur Benennung des unbekannten Ver fassers einer Druckschrift zu unterscheiden, ob die Letztere der Censur unterlegen hat, oder nicht? Denn ist das Erstere der Fall, so kann und soll der Verfasser der Regel nach nicht weiter verant wortlich sein, und ist er nicht verantwortlich, so ist kein Grund vorhanden, die Benennung des Verfassers irgend Jemandem zur Pflicht zu machen. Dies könnte dann nur den Zweck haben, zur Befriedigung der Neugierde zu dienen. Zu einem solchen Dienste kann sich aber die Gesetzgebung unmöglich gebrauchen lassen. Daß übrigens Ausnahmen von der Regel vorkommen können, braucht nicht besonders erwähnt zu werden, da die diesseitigen Fassungen hierauf schon Rücksicht genommen haben. Die nächstdem angeregte allgemeine Frage: ob und inwie weit Anonymität und Pseudonymität überhaupt zu begünstigen oder zu verwerfen ist? hat schon früher genügende Beantwortung gefunden und gehört für den vorliegenden Zweck nicht mehr in den Kreis der Berathung- Die unterzeichnete Deputation kann nur soviel hinzufügen, daß sie den Ansichten der jenseitigen De putation, welche alle und jede Anonymität beseitigt zu sehen wünscht, bei den dermalen noch bestehenden Verhältnissen bei- zupflichlen außer Stande ist. Eine ungezwungene Kritik ist für das staatliche und gesellschaftliche Leben nicht zu entbehren, wenn es nicht versumpfen und verstocken soll. Eine solche Kritik ist aber, da in der Regel nur oder doch zunächst auf die Person des Kritikers, nicht auf Gründe der Beurtheilung gesehen zu werden pflegt, bei der jetzigen Einrichtung unserer gesellschaftlichen Ver hältnisse, in vielen Fällen wenigstens, rein unmöglich. Eine Grenze freilich muß auch hierbei gesteckt sein. Die Deputation glaubt aber diese, soweit es überhaupt möglich ist, gefunden, und zwischen dem Zuviel und Zuwenig die richtige Mitte gehalten zu haben. Wo es sich um den Rechtsschutz handelt, da darf der Anonymität nicht gehuldigt werden. Davon ist aber auch die Deputation weit entfernt gewesen. Macht man dermGesetzentwurfe den Vorwurf, daß er zu weit gehe, weil er keinen Grund angebe, alls welchem eine Be hörde die Namensangabe zu verlangen berechtigt sein solle, so trifft dieser Vorwurf die Beschlüsse der zweiten Kammer gleich falls nicht, indem die von dieser aufgestellten Sätze auch diesen Umstand beachtet haben. Will aber die erste Kammer, indem sie zugesteht, daß um der bloßen Befriedigung der Neugierde willen keine Verbindlichkeit zur Namensangabe vorhanden sei, diesen Grund darin finden, daß immer nur eine Behörde das Recht ha ben solle, nach dem ungenannten Verfasser einer Druckschrift zu fragen, und zwar überall, wo es derRechts- und Polizei pflege gelte, so trifft sie, die erste Kammer, derselbe Vorwurf, den sie dem Gesetzentwürfe gemacht hat, dermämlich, daß sie zu weit geht. Wollte man gesetzlich aussprechen, daß schon für die Zwecke der Polizeipflege die Angabe der Mitwissenschaft um den Verfasser irgend einer Schrift stattsinden müsse, so würde man eine Regel aufstellen, die kein Gesetz in diesem Umfange kennt, und eine Angeberei sanctioniren, der aller Rechtsbvden ab gehen würde. Einer solchen den Weg zu bahnen, muß die De putation für sehr bedenklich erachten. Und sie darf dabei die Uebereinstimmung der geehrten Kammer um so mehr voraus setzen,. als dieselbe jetzt und früher diese Gesinnung kund gegeben hat. Beispielsweise erinnert man hierbei nur an die Verhand lungen des vorigen Landtags über den Entwurf eines Gesetzes
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