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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wegen Erläuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetz- buches, nach welchem die Vorschrift in Art. 326 des gedachtsn Gesetzbuches auch auf Art. 325 ausgedehnt oder vielmehr eine Erläuterung gegeben werden sollte, daß unter den in Art. 326 erwähnten „Belheiligten" in Bezug auf das in Art. 325 bezeich nete Vergehen auch die Behörde zu rechnen sei, vor welcher die wahrheitswidrige Aussage erstattet worden sei. Es wurde diese Novelle zum Criminalgesetzbuch namentlich auch aus dem Grunde (mit 64 Stimmen gegen 2) abgelehnt, weil man nicht zugcben wollte, daß die Auskunftserrheilung auf Geheiß und für die Zwecke der Polizei einen so ausgedehnten Umfang erhalten sollte. vergl. Landtagsacten vom Jahre 18HZ, Beil, zur III. Abth. 2. Samml. S. 35 flg. Landtagsmittheilungen von I8FZ, II. Kammer Nr. 44 S. 730. Was im Allgemeinen gilt, muß auch in Bezug auf die Presse gelten. Daß in Bezug auf sie ein Unterschied gemacht werden müsse, hat wenigstens noch Niemand verlangt. Den von der ersten Kammer gerügten fernem Mangel, daß der Gesetzentwurf zu eng gefaßt sei- indem er über die V.r- antwortlichkelt des Druckers N.chls bestimme, hat die diesseitige Kammer gleichfalls vermieden. Es bedarf Häher dieser Punkt keiner besondern Beleuchtung. Und was endlich die jenseits beliebte „Herabsetzung" der Strafbestimmungen anlangt, so könnte man sich zwar, insoweit sie eine Herabsetzung wirklich ist — denn sie ist dies nicht allein, sondern zugleich auch eine Verschärfung — damit recht gern ein verstanden erklären. Allein es kommt auf diese Abänderung in der Hauptsache Nichts an, da, wenn die ganze tz. in der Fassung der ersten Kammer nicht genehmigt werden kann, dann die darin enthaltene Strafbestimmung von selbst mit in Wegfall kommt. Hiernach leuchtet ein, daß, wenn Seiten der zweiten Kam mer man es bedenklich gefunden hat, bei tz. 5 dem Gesetzentwürfe beizutreten, ein solcher Beitritt noch weniger zu den in der ersten Kammer beschlossenen Abänderungen desselben imSinne derdies- ' festigen Kammer liegen kann. Das Rathlichste bleibt unter diesen Umständen, in der Hauptsache an den diesseits gefaßten Beschlüssen festzuhalten, um so mehr, als die gegen die l g, K, i und k. gemachten Ausstellungen theils unerheblich, tyeils unbegründet sind, theilS sofort beseitigt werben können. Die angebliche Unbestimmtheit des Begriffs einer „leicht erkennbaren Person" in § I § ist kein specieller Mangel, sondern bezieht sich auf Injurien überhaupt und insonderheit auf Pas quille. Wie dort die richterlichen Behörden aus den faktischen Umständen die Beantwortung der Frage finden müssen, ob eine sich verletzt fühlende Person wnklich gemeint gewesen ist? so wer den und müssen sie es auch in dem vorliegenden Falle. Unbegründet ist es hiernächst, daß die 1 x eine Lücke in Ansehung der Strafbestimmung übrig lasse für den Fall, wo der zur Namensangabe Aufg« fordere auw nach dem Zwangsverfah ren bei seiner Renitenz beharrt. Das V.rgehen, welches durch die Druckschrift begangen worden ist. wird dann an ihm bestraft und seine Renitenz büßt er,, indem die in den Strafauflagen an gedrohte Strafe wirklich executirt wird. Dies ist eben die Strafe der Renitenz. Eine dritte Strafe kann cS nicht noch geben. W ll man endlich die Bezugnahme auf das Criminalgesetz- buch für ein Mißverständniß erklären, indem es sich dort um die Pflicht, Unaufgefordert als Lenunciant aufzutreren, handle, hier aber darum, in geeigneten Fallen als Zeuge der Behörde die nö- rhigeAuskunft zu ertheilen, so kann man dies insofern nicht zugeben, als in beiden Fallen die Wnkung gleich und die Beziehung auf das Criminalgesetzbuch erfordrrlica ist, um eben auszuschließen, daß Jemand wider seinen Willen als polizeilicher Angeber be nutzt werden kann. Die §. Ib ist von der berichterstatten'oen Deputation der ersten Kammer nur deswegen für unbrauchbar erklärt worden, weil sie eine weitere Ausführung der Z. 1 § sei, also eine Folge der Ablehnung dieser Letztem. Gegen §. Ii ist erinnert worden, daß sie die Namensangabe für die Zwecke der Polizeipslege ausschlösse, daher zu eng sei. Da dies nach der Ansicht der diesseitigen Kammer eben sein muß, wenn nicht der Angeberei Thor und Thür geöffnet sein soll, so ist dies kein Mangel, sondern ein Vorzug. Welter braucht darauf hier nicht eingegangen zu werden, da oben schon das Nöthige dar über gesagt worden ist. Vermißt man aber nach dem Worte „Injurien" die Ein schaltung: „und Verleumdungen", so läßt sich diesem Manzelleichtabhelfen, und die Deputation wird weiter unten bei ihren Vorschlägen hierauf zurückkommen. Zu tz. Ilr ist bemerkt worden, daß die Angabe der verant wortlichen Personen nach ihrer Reihenfolge, soweit sie für die Zwecke dieses Gesetzes nöchig erscheine, auch in der Fassung der jenseitigen Kammer B rücksichkigung gefunden habe, wogegen man dem in Folge eines Antrags des Abgeordneten v. Thielau aufgenommenen Schlußsätze aus mehrfachen Bedenken nicht hat beitreten wollen. Der erstere Punkt ist keine Ausstellung und kann daher füglich übergangen werden. Was dagegen die gegen den Schlußsatz der §. erhobenen Bedenken anlangr, so sind es im Wesentlichen dieselben, welche man schon früher in der zweiten Kammer geltend gemacht und deren Nichtbeachtung die Kammer durch ihren Beschluß ausgesprochen hat. Sind daher diese Bedenken schon für widerlegt angesehen worden, so ist die Deputation dennoch zu der Ansicht gelangt, es könne hierin noch eine Verbesserung erzielt werden. Für eine solche sieht die Deputation diejenige Fassung des Schlußsatzes an, welche ein Mitglied der jenseitigen Deputation, Domherr v. Günther, durch eine Separacstimme in Vorschlag gebracht hat, weil sie, die Deputation, mit dem Herrn Separalvotanten darin übereinstimmt, daß man nicht blos Injurien und Ver leumdungen zu den Aeußerungen zählen dürfe, deren Strafbar keit durch die Censur nicht aufgehoben werde, vielmehr alle ab sichtlichen Rechtswidrigkeiten, welche durch den Inhalt eines Buchs begangen würden, darunter begreifen müsse. Es scheint daher zweckmäßig die diesseits angenommene Fassung des Schluß satzes zu §. 1L mit der in der ersten Kammer vorgeschlagenen zu vertauschen, obwohl letztere, wie noch bemerkt werden muß, in der ersten Kammer selbst keine Annahme gefunden hat. Demgemäß rathet nun die Deputation zu folgenden Be schlüssen: 1) den Beschluß der ersten Kammer in Bezug auf die Fas sung der tz. 5» abzulehnen, daher 2) bei den diesseits angenommenen §§. K,; und K im Allgemeinen z i beharren, und nur 3) nachbemerkte Abänderungen der Z. li und K zu geneh migen, nämüch:
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