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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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s) in tz. 1 i nach dem Worte „Injurien" an den in die ser mit 1 und 2 bezeichneten Stellen (s. oben) noch einzuschalten: „und Verleumdungen" und b) dem Schlußsätze der§. 1K (Der Verfasser einer zur Verantwortung gezogen werden) die folgende Fassung zu geben: „Der Verfasser und Verleger einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift kann wegen des Inhalts derselben nicht zur Verant wortung gezogen werden, außer 1) wenn ihm nachgewiesen werden kann, daß er einen rechtswidrigen Erfolg dadurch beabsichtigte; 2) wenn Injurien und Verleum dungen von Privatpersonen darin enthalten sind; 3) wenn durch den Jnha er Schrift und dessen Veröffentli^,. g specielle Pflichten der Veröffentli chet verletzt worden sind." Referent Abg. Todt: Hier handelt es sich am "meisten darum, daß die früher von der Kammer angenommenen Para graphen 1Z, K, i und Ic aufrecht erhalten werden. Nur soll bei tz. II nach dem Worte „Injurien" an den in der Beilage bezeich neten Stellen noch angeführt werden „und Verleumdungen." Dann ist bei dem Schlußsätze der § Ile in Folge eines Antrags des Abg. v. Lhielau früher ein Zusatz beschlossen worden, der da hin ging, daß der Verfasser einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift wegen des Inhalts derselben, insoweit nicht Injurien und Verleumdungen gegen Privatpersonen in Frage kommen, nicht zur Verantwortung gezogen werden könne (s. vorstehende neue Fassung.) Im Wesentlichen soll der frühere Beschluß beibehalten werden. Präsident v. Haase: Hat Jemand in Bezug auf den so eben vorgetragenen Theil des Berichts Etwas zu bemerken? Abg. Brockhaus: Die Gründe für die Beibehaltung des Vorschlags der Deputation sind von ihr selbst im Berichte in so genügender Weise dargelegt worden, daß ich mir nicht denken kann, daß dis Kammer nicht geneigt sein sollte, ihr beizustimmen. Ich weiß nicht, was gegen die Beibehaltung der vorgeschlagenen Paragraphe mit Grund eingewendet werden kann, und begreife eigentlich nicht recht, was die hohe Staatsregierung veranlassen könnte, der Paragraphe nicht ihre Zustimmung zu geben. Das, was die erste Kammer vorgeschlagen hat: „daß Jeder, der zur Ver öffentlichung einer Schrift durch den Druck oder zur Verbreitung derselben mrtgewirkt hat, insoweit dies für einenZweck derRechts- und Polizeipflege nöthig ist, verbunden sei, seine Mitwissen- schaft um den Verfasser, und was den Drucker anlangt, seine Wissenschaft um den Besteller auf Verlangen der kompetenten Gerichts- oder Polizeibehörde anzugeben", scheint mir zu weit zu gehen und zu großen Mißbrauchen Veranlassung geben zu kön nen. Es wird hier den Polizeibeamten anheimgegeben, ob sie sich gemüßigt sehen, den Verfasser einer anonym erschienenen Schrift wissen zu wollen. Unter dem Begriff „für einen Zweck der Polizeipflege" laßt sich sehr Vieles subsümiren, und wesent liche Nachtheile werden nicht ausbleiben, wenn man der Polizei dieses Recht einräumt. Ich muß mich sehr dafür verwenden, daß die Fassung, welche unsere geehrte Deputation vorgeschlagen hat, Annahme finde. Präsident 0. Haase: Es dürfte die Kammer eine Erklä rung der hohen Staatsregierung hierüber erwarten. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Fassung, wie sie von der I. Kammer angenommen und S.1I43(s.vorstehend) zu lesen ist, nähert sich dem Gesetzentwürfe, und es ist bei der Be- rathung in der jenseitigen Kammer darüber das Einverständniß Seiten der Staatsregierung zu erkennen gegeben worden. Das Ministerium hat also, da überdem die Fassung, wie sie von der jenseitigen Kammer beschlossen worden, in mehren Beziehungen noch stringenter ist, als die des Gesetzentwurfs, kein Bedenken, diese Fassung auch jetzt noch als entsprechend zu bezeichnen. Daraus folgt, daß die Zusatzparagraphen, wie sie früher hier von der Kammer beschlossen worden sind, dieZustimmung der Staats regierung nicht erhalten können, da sie überdem nicht unmittelbar in dieses, sondern mehr in ein vollständiges und umfassendes Preß gesetz gehören. Ich muß unter diesen Umständen mich für die Annahme der von der jenseitigen Kammer beschlossenen §. 5a erklären. Abg. v. Thielau: Ich muß mir eine Anfrage an die hohe Staatsregierung erlauben, ob sie ein Bedenken gegen die An nahme der Fassung des Antrags habe, welche die Deputation ihm gegeben hat, welcher dahin geht, daß der Verfasser und Verleger einer nach vorgängiger Censur zum Druck gelangten Schrift we gen des Inhalts derselben nicht zur Verantwortung gezogen wer den soll? Die Fassung ist gegen früher wssentlich verändert, und der Antrag der zweiten Kammer ist allerdings von einer großen Majorität angenommen worden und scheint der Billigkeit und dem Rechte gemäß wohl geeignet, daß er die Beachtung der ho hen Staatsregierung erhalte. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Das Mini sterium hat sich bei der Berathung der jenseitigen Kammer, so viel ich mich erinnere,gegen die vom HerrnDomherrn v. Günther vorgeschlagene Fassung erklärt und kann sich also mit dieser Fas sung unter 1, 2, 3 nicht einverstanden erklären. Abg. v. Thielau: Ich würde mich dann allerdings für die Deputation erklären müssen, denn ich kann den Antrag nicht fallen lassen. Ich kann nicht billigen, daß derjenige, welcher Alles gethan hat, was das Gesetz vorschreibt, noch in Strafe ver fallen soll. Es würde wünschenswerth sein', daß bei der Verei- nr'gungsdeputation eine, nähere Bestimmung getroffen würde. Denn daß Jemand, der das Gesetz erfüllt hat, noch in Strafe verfallen kann, das halte ich gegen alles Recht. Referent Abg. Todt: Zugegeben muß werden, daß die Fassung der ersten Kammer stringenter ist, darum stringenter, weil sie über den Gesetzentwurf hinausgeht, weil sie der Polizei
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