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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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der ersten Kammer hat sie für nothwendig gehalten, damit es der erkennenden Behörde nicht an leitendm Grundsätzen dafür fehle, wenn die Consiscation einer Schrift auszusprechen sei, in dem der Begriff einer gemeinschädlichen und darum zu unter drückenden Schrift zu schwankend sei. Die erste Kammer hat dieser Ansicht ihrer Deputation beigepflichtet und die vorgeschla- genr §. angenommen. Einer andern Ansicht ist die Deputation. Sie hält diese Z. nicht für nothwendig, da am Schlusie der §. 7 angegeben ist, wenn die Entschädigung für hinweggenommene Schriften in Wegfall kommen, mithin nach der Definition der jenseitigen Deputation Eonsiscation ohne Entschädigung eintre ten soll. Ja sie könnte sogar, eben weil sich Bestimmungen hierüber dann an zwei verschiedenen Orten vorsinden würden, zu Zweifeln Veranlassung geben, wenn man auch von dem weitern Bedenken, daß hier noch „aus einem polizeilichen Grunde" eine Veröffentlichung für unstatthaft erklärt wird, absehen will. Die Deputation trägt daher auf Ablehnung der §. 5e an. Referent Abg. Todt: Hinzufügen will ich noch, daß in§.7 am Schluffe ohnehin der leitende Grundsatz angegeben ist, der von den Behö den in Bezug auf ihre Aussprüche bei Censiscalion von Schr flen zu verfolgen ist. Es beißt nämlich dort: „Die nach a a und db zu gewahrende Entschädigung fallt aber weg, wenn V rfass r oder Verleger der Schrift lni einer wider sie ein- gel.'iteten Untersuchung wegen einer durch H rausgabe der Schrift oder LH ilnahme an d.-ren Veröffentlich» g begangenen, durch Criminalg setze verpönten Handlung zu einer Strafe verurtheilt worden sind. Es ist also in dieser Z. angegeben, welches die Norm sein soll. Darum bat die Deputation geglaubt, daß §.5c nicht r.öthig sei, weil sonst eine doppelte Bestimmung in das Ge setz käme. (Der Herr Staatsminister v. Könneritz tritt in den Saal) Staatsminisftr Nostitz und Jänckendorf: Die Staats.ezierung hat sich gegen diese Zusatzparagraphe 5<- nicht erklärt, obgleich sie die dar n enthaltenen Bestimmungen N'cht gerade für nötdig hält. Ich habe daher der geehrten Kammer arheimzugeben, ob sie zur Vermeidung einer Differenz der ersten Kammer sich anschließen wolle. P äsident 0. Haase: Es scheint Niemand in dkcftrBezie- hung das Wort nehmen zu wollen. — Die Deputation raih t uns an, die von der ersten Kammer beschlossene Zusatzparagra; he 5c abzulehnen. Lehnt die Kammer h. 5o ab?, — Einstim mig Ja. Referent Abg. Todt: ß. 6 lautet nämlich nach dem Regie- rungsentwurfe: §.6. Für censurfreie Schriften, deren Consiscation auf diese Weise (§. 5 b) verfügt wird kann eine Entschädigung aus der Staats kasse nicht gefordert werden. Es bleibt jedocb der Staatsregicrung Vorbehalten, in beson ders dazu geeigneten Fällen, und wenn dem Verleger Gründe der Billigkeit zu Statten kommen, von dieser Regel eine Ausnahme zu machen, und eine den Umständen angemessene Entschädigung auch für solche Schriften zuzubilligen. Die Deputation sagt: §6 ist von der ersten Kammer abgelehnt worden, theils als Folge der Annahme von §. 5c, theils weil man aus Gründen der Billig keit eine Entschädigung nicht gewähren will. Da nun die De putation die §. 5c mcht zur Annahme hat Vorschlägen können, so fällt auch die aus dieser abgeleitete Folge weg, und da sie die Gründe der Billigkeit bei Beunheilung der Entschädigungsfrage (nach den Motiven in Uebereinstimmung mit der Staatsregie- rung) nicht ausgeschlossen zu sehen wünscht, so muß die Depu tation dringend wünschen, daß Z. 6 aufrecht erhalten werde. Präsident v. Haase: Es scheint nicht, als ob Jemand über §. 6 sprechen wolle. — Wir haben früher §. 6 des Gesetzent wurfs unverändert angenommen; die erste Kammer ist zwar an derer Meinung gewesen und hat sie abgelehnt; inzwischen unsere Deputation rächet uns jetzt an, die tz. 6 des Entwurfs anzuneh- men, u d ich frage daher: ob die Kammer §. 6 unverändert, wie sie im Gesetzentwürfe vorliegt, annehme? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Im Gesetzentwürfe lautet §.7 folgendergestalt: " 8-7. Wird dagegen m Gemäßheit einer dergleichen Entscheidung (§. 5 b) mit der Consiscation einer Schrift verfahren, welche der hierländischen Crnsur unterlegen hat, oder zu deren Vertriebe aus drückliche Erlaubniß gegeben worden war, die Schrift enthalte nun über oder unter zwanzig Druckbogen, so wird dett Leihbiblio thekaren, Antiquaren und überhaupt solchen Personen, welche die Schrift wirklich erkauft und nicht blos unter der Bedingung wei teren Vertriebes erhalten hatten, der von ihnen erweislich dafür wirklich bezahlte Preis vergütet. > Rücksichtlich der den Buchhändlern zu gewährenden Ent schädigung ist zu unterscheiden, ob die Schrift im inländischen Verlag erschien oder nicht. Letztem Falles werden den Buchhändlern die hinweggenom menen Exemplare nach dem Buchhändlerpreise vergütet. Erstem Falles har für sämmtliche in inländischen Buchhandlungen, mit Einschluß der des Verlegers, vorgefundenen und hinweggenom menen, sowie für diejenigen Exemplare, welche innerhalb einer dem Letztem dazu eingeräumten angemessenen Frist aus dem Aus lande wieder herbeigeschafft worden sind, der Verleger ein Drittel des Ladenpreises zu erhalten. Den Sortimentshändlem wird aber eine besondere Entschädigung für die bei ihnen vorgefunde nen Exemplare nicht geleistet, sondern sie haben sich deshalb an den Verleger zu halten. Die in dieser Z. erwähnte Entschädigung ist aus der Staatskasse zu bezahlen. Sie fällt aber dann hinweg, wenn Verfasser oder Verleger der Schrift bei einer wider sie ein- geleitetenUnterftichung wegen einerdurch Herausgabe undLhcil- nahme an der Veröffentlichung durch Criminalgesetze verpönten Handlung nicht völlig freigesprochen wurden. Während die zweite Kammer dieseParagrapheunver ändert annahm, faßte sie die erste Kammer folgender maßen: Ist jedoch eine dergleichen Schrift mit der Druckgenehmi gung eines hierländischen Censors erschienen, oder ist zum Ver triebe einer außerhalb der Staaten des deutschen Bundes erschie nenen Schrift ausdrücklich Erlaubniß ertheilt worden; so ist, in-
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