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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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-er dieser Paragraphe von unfern» früher gefaßten Beschlüsse ab- zugehen , der dahin ging, daß die §. 7 unverändert stehen bleiben solle, wie sie im Entwu fe vorliegt. Die erste Kammer hat aber derselben eine andere Fassung gegeben, und die Deputation rathet uns an, hierin der erstenKammer beizutreten, jedoch mit einer obwohl mehr formellen Abandrung derselben, welchem den Eingangs worten liegt, wie Sie auf S-H51des Weichts (siehe vorste hend) ersehen. Ich frage sonach: ob Sie hierin der D ota tion beitreten, von Ihrem frühem Beschlüsse bei tz. 7 abgehen und nun die Paragraphe in der Fassung der ersten Kammer, je doch mit der von u seker Deputation empfohlenen Abänderung des Eingangs derselben annehmen wollen? — Einstim- migIa. Präsident v. Haase: Ferner ist bei dieser Paragraphe von der Deputation bemerkt, daß die erste Kammer be'chlossen Hat, eine Voraussetzung auszusprechen, welche S. 1155 tes Be richts enthalten ist. D-e Deputation rathet uns an, der ersten Kammer beizutreten, jedoch empfiehlt sie uns, diese Voraus setzung ausdrücklich in der ständischen Schrift auszusprechen. Sind Sie damit einverstanden?— EinstimmigJa. Referent Abg. Todt: §.8 lautete im Gesetzentwürfe: In Fallen, wo einem Gemäßheit der Bestimmungen §. 5 b ertheilce Entscheidung auf Confiscation nicht vorliegt, aber gleich wohl das Ministerium des Innern, als oberste Verwaltungsbe hörde, die Unterdrückung einer Schrift für nöchig findet, ist für die hinweggenommenen Exemplare volle Entschädigung nach dem vonjedem Eigenthümer erwüslich dafür bezahlten Preise und dem Verleger nach dem Buchhändlerpreise zu gewähren. Die Deputation sagt: Die H. 8 ist im Wesentlichen auch von der ersten Kammer genehmigt worden, nur soll nach dem Worte „Confiscation" noch: „oder Wegnahme" eingeschaltet werden. Den Grund zu dieser Einschaltung hat der jenseits ausgestellte vermeintliche Sprachgebrauch gegeben, nach welchem unterConfiscation Wegnahme mit Entschädigung, unter Wegnahme aber Unterdrückung ohne Entschädigung zu verstehen sein soll. Da indeß dieser Sprachgebrauch keineswegs fcststeht und allgemein ist (wie die berichterstatlende Deputation der ersten Kammer selbst zugegeben hat, indem sie in der von ihr vorgeschlagenen neuen §. 5 c das Wort Confl'Nation erst auf diese Weise besonders erläutern zu müssen geglaubt hat), so findet man die beschlossene Einschaltung unnölhig, unzweckmäßig aber zugleich wegen des übrigen Inhalts der tz. 8, der dann erst zwei felhaft werden könnte. Das Beste ist es daher wohl, wenn die Einschaltung abgelehnt wird. Referent Abg. Todt: Es handelt sich nämlich blos um die Einschaltung, wie sie auch die Beilage sub D angibt. Es h ißt nach dem Beschlüsse der ersten Kammer: „In Fällen, wo eine in Gemäsheit der Bestimmungen §. 5b er'.heilte Entscheidung auf Confiscat'on oder Wegnahme nicht vor liegt" u. s. w. Die Deputation hält diese Einschaltung für unnörhig und rathet an, bei dem frühern Beschlüsse zu beharren. Präsident v. Haase: Lehnt de Kammer bei 8 die von der ersten Kammer beschlossene Einschaltung, nach dem Worte: „Confiscation" noch zu sitzen: „odcr Wegnahme", ab? — Ein stimmig Ja. Reftrent Abg. Todt: Die als Zusatz von der zweiten Kammer angenommene §. 8b lautete:: „Nach vorstehenden Grundsätzen §. 5b bis mit 8 bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrage den Eigenthü- mern der hinweggenommenen Exemplare eine Entschädigung auf dem Verwaltungswege zuzugestehen sei, welche dann sofort zu gewähren ist. Wenn sich der Eigenthümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugebilligten Entschädigung nicht be gnügt, oder gar keine Entschädigung erhalten soll, oder durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für benachtheiligt hält; so bleibt ihm der Rechtsweg Vorbehalten." Die erste Kammer hatte folgende Fassung beliebt: „Alle vorstehend bestimmten Entschädigungen sind aus der Staatskasse zu bezahlen. Das Ministerium des Innern hat nach vorstehenden Grund sätzen auf dem Verwaltungswege zu bestimmen, nach welchem Betrage den Eigenthümern der hinweggenommenen Exemplare die Entschädigung zu gewähren sei. ' Wenn sich der Eigenthü mer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugebilligten Entschädigung nicht begnügen will, oder ihm die Entschädigung völlig abgesprochen worden ist, so bleibt ihm die Ausführung auf dem Rechtswege frei, daß ihm nach den Bestimmungen dieses Ge setzes eine Entschädigung überhaupt oder eine höhere derglei chen gebühre. Ueber die Frage jedoch, ob die Administrativjustiz behörden mitRechr die Unterdrückung ausgesprochen haben, steht der Justizbehörde keine Entscheidung zu." : Die Deputation sagt nun: ß. 8b hat in der ersten Kammer gleichfalls eine andere Fas sung erhalten, und zwar vornehmlich aus folgenden Gründen. Man hat zunächst an den Worten : „oder durch das Verfahren der Verwaltungsbehörde sich sonst für benachtheiligt hält" Anstoß genommen, weil daraus der Zweifel abgeleitet werden könne, als ob das gesammte Verfahren der Verwaltungsbehörden einer Critik Seiten der Justizbehörden unterworfen und eine völlige Unterordnung der Verwaltung unter die Justiz ausgesprochen werden solle. Allein dies ist durchaus nicht der Fall, obwohl, was den letzter» Satz anlangt, die Verfassungsurkunde am Ende selbst zu einer solchen Annahme Veranlassung bietet. Behauptet man hiernächst, die diesseitige Fassung lasse den Zweifel aufkommen, als ob es den Justizbehörden sreistehen solle, in ihren Erkenntnissen irgend eine beliebige Entschädigungsmoda lität zu adoptiren, so kann dies Seiten der Deputation nicht zu gegeben werden und man siebt keinen Grund, der einen solchen Zweifel rechtfertigte. Die Justizbehörden haben ihre Entschei dungen auf den Grund dieses Gesetzes im Allgemeinen zu fällen, und dieses gibt keinem Zweifel Raum, welcher Maßstab der Ent schädigung gelten soll. Damit übrigens, daß hier der Ort ist, auszusprechen, wer die Entschädigung zu bezablen hat, ist man diesseits einverstan den, nur müßte, wenn man die diesseitige Fassung beibehält, die ser Ausspruch an den Schluß der §. verwiesen werden. Für die Beibehaltung der frühem Fassung, wenn die da gegen erhobenen Bedenken nach Vorstehendem für widerlegt gel-
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