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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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«erden. Mindestens steht hierbei eine Voraussetzung der andern gegenüber, und kann den Ausschlag hinsichtlich der Richtigkeit erst der Erfolg geben. Aber selbst wenn die jenseitige Voraussetzung die angenom mene Wirkung haben, also der Antrag zurückgewiesen werden,^.!), nicht sofort einen Effect haben sollte, so scheint damit dessenunge achtet noch keineswegs der Nachtheil verbunden zu sein, den die erste Kammer befürchtet hat, und es laßt sich nicht zugeben, daß es auf eine Regierung ,:ein falsches Licht werfen" werde, wenn sie den Wünschen ihres Volkes gemäß gehandelt hat. Die Deputation muß daher anrathen: daß die Kammer bei dem Anträge unter I beharren möge. Abg. v. Gei ßler: Als dieser Antrag zuerst in der Kam mer berathen wurde, habe ich mich lebhaft für denselben interessirt, und ich habe damals meine Gründe, die mich zu dessen Unter stützung hinführten, ausführlich auseinandergesetzt. Es wird einer Wiederholung dieser Gründe nicht bedürfen, denn die Kam mer trat damals mit 64 gegen 4 Stimmen dem Anträge bei. Heute wird es sich nur darum handeln, ob der Beschluß der ersten Kammer, sich dem Anträge nicht anzuschließen, die dies seitige Kammer veranlassen könne, auch davon abzugehen. Ich glaube, dieser Beschluß der ersten Kammer kann eine solche Wir kung nicht haben, denn Sie erinnern sich, meine Herren, daß, ehe Sie diesen Beschluß faßten, der Herr Staatsminister der auswärtigen Angelegenheit erklärte, wie die Staatsregierung, falls die Ständeversammlung einen solchen Antrag stellte, sich dennoch nicht veranlaßt fühlen könnte, jenem Anträge so weit nachzugehen, um bei dem Bundestage deshalb Schritte zu thun. Dadurch also, daß Sie damals den Antrag beschlossen, nachdem der Herr Staatsminister diese Erklärung abgegeben hatte, haben Sie ausgesprochen, daß es Ihnen nicht sowohl um den Erfolg des Antrags zu thun sei, Sie h^ben vielmehr den Antrag als einen Gesinnungsausdruck der Kammer betrachtet, welchen Sie, abgesehen von dem Erfolge, zu geben für nöthig hielten. Be trachten Sie ihn ferner noch als solchen, so kann der Beschluß der ersten Kammer darauf keinen Einfluß haben, und ich glaube, die geehrte Kammer ist es der Consequenz schuldig, bei dem An träge stehen zu bleiben, und denselben soweit gehen zu lassen, als er eben gehen kann. Präsident v. Haase: Will die Kammer bei dem Anträge unter! beharren? — Einstimmig Ja- Referent Abg. Todt: Der zweite dieser Anträge lautete: „Die Regierung wolle, wenn der unter I gestellte Antrag nicht bis zum nächsten Landtage ein entsprechendes Resultat ge liefert hat, dieBeschränkung des Preßzwangs wenigstens insoweit eintreten lassen, als die Bundesgesetze dies zulassen, daher in einem nachträglich zu bearbeitenden und der nächsten Ständeversamm lung vorzulegenden Gesetzentwürfe 1) über die Aufhebung der Censur bei Besprechung inne rer Angelegenheiten; 2) über Aufhebung der Concessionen auf Widerruf für Zeitschriften und Tagesblätter; 3) über die Verweisung aller, die Presse betreffenden An gelegenheiten, insoweit ste nicht die Ausübung der dann noch bestehenden Censur angehen, an die Justiz behörden, Bestimmung treffen." Die Deputation bemerkt dazu: Auch dieser Antrag hat in der ersten Kammer keine B i Il li gung gefunden, und hat man den einzelnen Abtheilungendes selben Folgendes entgegengesetzt ' Zu 1. Die Behauptung, daß die Bundesgesetze in Bezug auf die Besprechung innerer Angelegenheiten überhaupt, und also ohne Rücksichtnahme auf die Bogenzahl der Schriften, Cen- surfreiheit gestatte, wird als eine irrthümliche bezeichnet, da sie sich weder aus dem Wortlaute des Bundespreßgesetzes von 18 !9 fol gern lasse, noch dessen Sinn und Geiste entspreche, noch durch die Erfahrung bestätigt werde. Was nun zuvörderst den Einwand anlangt, daß nach dem Wortlaute der „karlsbader Beschlüsse" von 1819 die Censurfreiheit für die innern Angelegenheiten eines deutschen Bundesstaats nicht gestattet sei, so würde, wollte man diesen vollständig widerlegen, erforderlich sein, die einzelnen Bestim mungen jener Beschlüsse zu beleuchten und zu erklären. Da.jedoch ein solches Unternehmen weder mit der der Deputation gegebenen Zeit, noch mit dem übrigen Umfange dieses Berichts in Einklang stehen würde, so möge es genügen, wenn man in dieser Beziehung vornehmlich auf den zweiten und dritten Satz der §. 1 und aufdie 4 des „Preßgesetzes" von 1819 (vergl. Beilage zu dem vori gen Berichte der unterzeichneten Deputation Seite 695 und696) aufmerksam macht, in welchen Bestimmungen, wenn man zumal das Nachstehende noch einiger Berücksichtigung würdigt, die dies seitige Meinung ihre volle Begründung finden dürfte. -Wärenamüch noch ein Zweifel übrig, ob aus dem Wort lau t e des „Preßgesetzes" von 1819 die Censurfreiheit für innere Angelegenheiten zu folgern sei, so würde solcher allerdings durch den Sinn und Geist dieser undandererBundesgesetzeund durch Vorgänge anderer Art vollständig beseitigt werden. Man darf in der erstem Beziehung nur an die Verhandlungen zurückerin nern, welche bei Gelegenheit der Feststellung des „Preßgesetzes" von 1819 stattgefunden haben. Denn es wurde in Folge der gegen §. 1 erhobenen Einwendungen in einer spätem Sitzung der Beschluß gefaßt: „Es sei nach dem Geiste und Sinne des Preßgesetzes jedem einzelnen Bundesstaate Vorbehalten, angemessene und ausreichende Maßregeln in seiner Verwaltung zu ergreifen, um die im Bunde und zur Si cherstellung seiner Mitstaaten zu übernehmenden Ver pflichtungen einer gehörigenAufsichtüber seine Preffezu erfüllen, weshalb denn auch jeder Staatsverwaltung nur überlassen bleiben könne, ob und inwieweit sie die Cen sur einführen und auf welche Schriften sie solche ausdehnen wolle." Dazu kommt aber noch, daß nach Art. II der Bundesacte und Art. I.1H der wiener Schlußakte vom 15. Mai 182Ü „jede Einwirkung des Bundes in die innere Staalseinrichtung und Staatsverwaltung der einzelnen Bundesstaaten ausgeschlossen ist". Es kann also hiernach und da die wiener Schlußacte ein organisches und überdies späteres Gesetz ist, als die „karlsbader Beschlüsse" von 1819, ein Zweifel nicht weiter stattfinden, daß die innern Angelegenheiten eines deutschen Bundesstaates in Schriften censurfrei besprochen werden können, wenn die Ge setzgebung dies ausspricht, ohne daß die Bundesgesetze dem ent gegenstehen.
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