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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Sagt man, das von Bundeswegen unterdrückte badische Preßgesetz.von 1831 beweise das Gegentheil, so ist dieser Be hauptung nicht beizupslichtcn, denndas badische Preßgesetzprocla- mirte nicht blos censurfreie Besprechung der innern Angelegen heiten, sondern Preßheit überhaupt. Dagegen beweist gerade der Umstand, daß in einigen deutschen Staaten die Censurfreiheit für die Besprechung innerer Angelegenheiten bereits gesetzlich be steht, daß eine derartige Erleichterung der Presse den Bundesge setzen keineswegs zuwiderläuft. Ja in Bayern ist die gesetz liche Censurfreiheit nicht einmal in dieser Weise begrenzt, son dern noch weiter ausgedehnt, als hier gewünscht wird. Sucht der jenseitige Deputationsbericht diesen gewichtigen Gegengrund damit zu beseitigen, dqß die bayerische Preßgesetzgebung einen Anhang der bayerischen Verfassungsurkunde bilde, und älter sei, als die Bundesgesetzgebung, so ist dem entgegenzuhalten, daß die Bundesgesetze weder in der vorliegenden Beziehung, noch sonst einen Unterschied machen, in welcherForm die gesetzlichen Bestim mungen der einzelnen Staaten erlassen worden sind, und ob der gleichen überhaupt existiren, oder nicht. Im Gegentheil „ver pflichten sich sämmtliche Bundesglieder" nach §. 8 der „karlsba der Beschlüsse", allo gerade in dem vorliegenden Falle, „m einem Zeiträume von 2 Monaten die Bundesversammlung von den Verfügungen und Vorschriften in Kenntniß zu setzen, durch welche sie der §. I dieses Beschlusses Genüge zu leisten ge denken". Bedürfe es hier noch eines weitern Beweises, so braucht man nur auf die bekannten Bundesbeschlüsse vom 28. Juni 1832 hinzuweksen. Daß solchemnach die Erfahrung der jenseitigen Behaup tung zur Seite stehe, ist gänzlich ungegründet. Um dieselbe voll ständig zu widerlegen, bedarf es nur noch einer kurzen Erinne rung an unsere eigene Gesetzgebung. Nach §. 14 der Verordnung vom 13. October 1836 ist cen- sürfrei, was auf Anordnung niederer und höherer Behörden ge druckt wird. Nach §§. 1 und 2 der Verordnung vom 1 1. März 1841 aber ist diese Censurfreiheit noch auf die Landesuniversität und die übrigen Akademien im Lande, auf die Landesschulen, städtischen Gymnasien, Schullehrerseminarien und Gewerbschu- len ausgedehnt und daneben noch verschiedenen besonderen Preß erzeugnissen gewährt worden. Wäre Censurfreiheit nach der Bundesgesetzgebung gar nicht zulässig, wie könnte sie bereits be stehen? Es dürfte mithin nach der vorstehenden Auseinander setzung der Statthaftigkeit dieser Abtheilung des Antrags unter II kaum Etwas im Wege stehen. Zu 2. Die Concessionirung von Zeitschriften ist, obwohl solches in dem jenseitigen Berichte behauptet wird, keineswegs durch das Mandat vom 10. August 1812, sondern erst durch die Verordnung vom 13. October 1836 eingeführt worden. Was das zuerst angezogene Gesetz unter lk, 2» darüber enthält, ist sehr singulärer Art und kann mindestens für den dermaligen Umfang des Zeitungsconcessionswesens in keinem Falle ange führt werden. Es konnte daher auch auf jene frühere gesetzliche Bestimmung in der Ausdehnung, wie es die Verordnung von 1836 thut, um so weniger recurrirt werden, als die Verfassungs urkunde in 27 und 28 jeden Staatseinwohner „berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe mach eigener Neigung-zu wäh len," und die.„ausdrückliche" Beschränkung jenes frühem Ge setzes einen ganz andern Zweck und Sinn hatte. Abgesehen aber auch davon, so stebt wenigstens der beantragten Aufhe bung Etwas nicht im Weg», da, wie die jenseitige Deputation selbst zugibt, die Bundesgesetze diese Art der Beschränkung der Presse durchaus nicht vorschreiben und früher zu wiederholten Malen erklärt worden ist, daß man über die Bundesgesetze hin aus Beschränkungen der Presse nicht verlangen wolle. Verlangt man aber die Concessionirung der Zeitschriften, weil sie allein die vorzüglichste Garantie gegen den Mißbrauch der Presse darbiete, so ist dies insofern nicht wahr, als der Staats gewalt in der Beaufsichtigung einer Zeitschrift nach ihrem Ent stehen durch die Censur immer noch ausreichende Gelegenheit zur Ueberwachung gegeben ist und-bei entschieden hervorlretender nachtheiliger Tendenz die nach den Bundesgesetzen angeordnete Unterdrückung der Zeitschrift verfügt werden kann. Als Mittel zur Beaufsichtigung ist daher die Concessionsertheilung jeden falls unnöthig. Kommt nun dazu noch, daß die Concession nur „auf Wi derruf" ertheilt zu werden pflegt — ein Anhängsel, was am aller wenigsten in dem Gesetze von 1812 seine Begründung suchen kann , daß also ein nutzbares Recht ohne alles Weitere, ohne Urthel und Recht entzogen werden kann, was mit den übrigen zum Schutze des Eigenthums cingcführten Sicherheitsmaßregeln schwerlich in Einklang zu bringen sein möchte, so kann man dem Fortbestehen dieser Bestimmung fürwahr in keiner Weife das Wort reden. Ist die Clausel des Widerrufs beigefügt, so ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß die Concession zurückgezo gen wird, selbst wenn ein wirklicher Mißbrauch gar nicht statt gefunden hat. Es ist daher namentlich in der letztem Beziehung unwahr, wenn behauptet wird, der Betheiligte habe cs in seiner Hand, die Concession zw erhalten, indem er nur die stillschweigend übernommene Verbindlichkeit zu erfüllen brauche. Denn da nur das administrative Ermessen entscheidet, so hat er für sein Recht nicht die geringste schützende Garantie. Wie nun solchemnach auch die gegen die zweite Abtheilung des Antrags sub ll aufgestellten Bedenken keine Veranlassung zu dessen Zurücknahme darbieten, so ist eine solche zu 3) im Grunde genommen noch weniger vorhanden. Die Fassung dieses Antrags besagt deutlich, daß die Ausübung der Censur selbst der Verwaltung noch belassen werden soll. Damit fallt die ganze gegenlheilige Argumentation schon zum größten Theile zusammen. Daß aber in der Justiz größere Garantien zu suchen sind, als in der Verwaltung, ist ein Satz, der noch nicht bestritten worden ist; es brauchen daher auch weitere Erfahrun gen deshalb nicht erst abgewartet zu werden. Beispielsweise ver weist man hierbei nur noch auf dasjenige, was soeben am Schlüsse des zweiten Punktes bemerklich gemacht worden ist. Da nun dieser Theil des Antrags mit dem Hauptantrage unter l keineswegs in so engem Zusammenhänge steht, wie der jensei tige Bericht behauptet, und folglich darauf, ob der Antrag unter I früher oder später zu einem entsprechenden Resultate führt, et was Wesentliches in Hinsicht auf die vorliegende Frage nicht an kommt, so kann ein Aufgeben dieser Abtheilung des Antrags un ter II in keinerlei Beziehung als zweckmäßig erscheinen. Die Deputation hofft daher auf die Bekstimmung der geehr ten Kammer, wenn sie ihrerseits auch den Antrag unter II noch ferner aufrecht erhalten zu se hen wünscht. Referent Abg. Lobt: Ich habe nachträglich zu bemerken, daß noch in diesen Tagen eine Petition an die zweite Kammer gelangt ist, in welcher namentlich sich dafür verwendet wird, daß künftig die Entscheidung über die Entziebung'der Concession von Zeitschriften auch aufdemAdministrativjust'zchege erfolgen möge. Die Petition ist von dem Prof. Biedermann und mehren andern
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