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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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(Während dieses Vortrags ist der Ctaalsmimster v. Zeschau in den Saal getreten.) Referent Abg. v. Zezsch witz: Ich habe nur wenige Worte hinzuzufügen. Die von der Deputation angezogene Z. 37 des Militairpensionsgesetzes lautet wörtlich so: „Unterofsicieren und Gemeinen, welche ohne dienstliche Veranlassung invalid wurden, daß die künftige Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes erman gelt, kann, wenn sie vorwurfsfrei gedient haben, bei ihrer Ver abschiedung nach dem Ermessen der Staatsbehörde eine jährliche Unterstützung verabreicht werden, welche jedoch die Hälfte der normalmäßigen Pension nicht übcrste gen darf. Ein Recurs gegen die diesfallsige Entscheidung findet jedoch keinesfalls statt." Hinsichtlich der die Hälfte der normalmäßigen Pension nicht über steigenden jährlichen Unterstützung ist noch zu bemerken, daß nach tz. 32 dieselbe zu kürzen ist um die 4 p. 0. Zinsen der Einstands summe. Der Petent hat allerdings die Einstandssumme von 200 Thalern ausgezahlt erhalten. Die jährlichen Zinsen davon zu 4 p. 0. betragen 8 Lhnler. Wenn nun nach Z. 32 sub 4 der normalmäßige Pmsionssatz für Gemeine 3 Thaler monatlich beträgt, die fragliche jährliche Unterstützung aber die Hälfte der normalmäßigen Pension, mithin vorliegend, nfalls 1 Lhlr. 15 Ngr. monatlich, nicht übersteigen darf, so ergäbe dieses eine jährliche Unterstützung von .18 Thalern. Werin nun davon 8 Thaler als Zinsln der Einstandssumme abgehen sollen, so blei ben lO EHaler jährliche Unterstützung. Das ist es, was die Deputation beantragt. Der Abschied des Petenten besagt aller dings, daß er Soldat der ausgezeichnetenClaffe gewesen ist, also dürfte das Kriterium, daß er vorwurfsfrei gedient habe, auf ihn Anwendung finden. Daß er als ohne dienstliche Ver anlassung invalid geworden anzunehmen sei, ist im Deputations gutachten, nach Maßgabe des Ausspruchs der obersten Medici- nalbehörde der Armee, zugegeben worden. Daß die künftige Sicherung des Lebensunterhaltes dieses Manns zu mangeln scheint, geht aus mehren beigefügten Zeugnissen hervor, theils aus ärztlichen Zeugnissen, theils aus dem Zeugnisse des Maurer meisters, bei welchem er jetzt arbeitet, welches seiner Petition bei liegt. (Referent trägt diese Zeugnisse vor.) Es glaubt also die Deputation, daß die in tz. 37 des betreffenden Gesetzes aus gestellten Kriterien, welche eine jährliche Unterstützung bedingen, auf diesen Mann Anwendung finden. Königl. Commissar Aster: Das Gesetz bestimmt aus drücklich, daß Invaliden dritten Grades keinen Anspruch auf Pension haben. Mann ist als Invalid dritten Grades bei sei ner Entlassung anerkannt worden. Im Jahre 1833 befand er sich zwar im töplitzer Bade, seit jener Zeit ist er jedoch bis zu hem Zeitpunkte seiner Entlassung nicht wieder krank gemeldet ge wesen. Es ist hieraus um so mehr zu entnehmen, daß ein Pen- sivnsanspruch zur Zeit seiner Entlassung ihm nicht zur Seite ge standen hat. Sollte das Ministerium die Invaliden drilt.-n Gra des mit Pensionen betheiligcn, so würde die Forderung des Pensi onsfonds bedeutend höher gestellt werden müssen. Das Ministe rium hat einen Gratisicationsfonds für solche Soldaten. Aus diesem Fonds ist auch bereits diesem Mann eine Unterstützung II. 128. zuLheil geworden. Sollten die Verhältnisse bei ihm künftig eine anderweite Unterstützung nothwendig machen, so wird ihm das Ministerium gern wieder Hülfe angedeihen lassen; allein zu einer laufenden Unterstützung mächte es sich nicht entschließen können, da es hierin durch das Gesetz gebunden ist. Referent Abg. v. Zezschwitz: Darauf be.hre ich mich zu erwiedern, daß die Deputation nicht auf Pension anträgt, son dern ebenfalls anerkannt hat, daß nach Z. 36 Invaliden dritten Grades auf Pensionen keinen Anspruch haben; sie hat sich nur auf §. 37 berufen, und nach Maßgabe dieser tz. eine jährliche Un terstützung beantragt, welche die Hälfte der normalmäßigen Pen sion nicht überschreitet, und von welcher die Zinsen der Einstands summe noch zu kürzen sind. Königl. Commissar Aster: Eine Unterstützung von der Höhe dem Mann zuzusagen, möchte sehr bedenklich sein, weil der Fonds nicht ausreichen würde. Referent Abg. v. Zezschwitz: Ohne Zweifel ist zu berück sichtigen, daß die betreffende Staatscasse nicht zu sehr belastet werde. Indessen schienen doch der Deputation die Kriterien der tz. 37: vorwurfsfrei gedient zu haben und der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu ermangeln, bei diesem Manne vorhanden, und sie konnte daher ihr Gutachten nicht anders stellen, als wie sie es gestellt hat. Stellv. Abg. Gehe: Ich glaube noch Etwas anführen zu müssen, um den Anspruch düfts Mannes der Rücksicht der Kammer zu empfehlen. Er hat circa zwanzig Jahre der aus gezeichneten Classe gedient und ist jetzt Invalid. Ein Umstand, der für ihn spricht, ist noch nicht näher angeführt worden: Er ver sichert, daß er durch das Anrufen von den Außenposten nach der Festung hinauf Nachtheile für feine Gesundheit gehabt habe. Dies habe ein äußerlich nachzuweisendes UebelAn seinem Kör per hervorgebracht, was ihn am Arbeiten verhindere und was durch jenes Anrufen und durch das Bergesteigen im Dienst ent standen sein soll, da Königstein eine Bergfestung ist. — Er hat einen Kropf größerer Art bekommen. Das ist ein Uebel, wo schwer zu untersuchen ist, ob es wirklich im Dienste entstanden ist, wo aber der Staat das Gegentheil auch nicht so sn-icts be weisen kann— und d r Grad der Invalidität ungewiß bleibt. — Dieser Ausnahmefall möchte wohl eine größere Berücksichtigung verdienen, als er bis jetzt gefunden hat, — Ich hoffe, daß die Kammer geneigt ist, in diesem Falle die Verwendung für den ge setzlichen Pensionsanspruch insoweit auszusprechen, als dieselbe dem Gesetz nicht entgegen ist. Abg. Lzfchucke: Ich könnte der verehrten Kammer nicht anrathen, diese Verwendung auszusprcchen, denn nach dem Bericht und den Acußerungen des königl. Commissars stehen dem Peten ten keineswegs Rechtsgründe zur Seite, sondern nur Billigkeits rücksichten. Es ist schon mehrmals ausgesprochen worden, daß dergleichen Billigke'tsrücksichten in der Standeversammlung nicht beachut werden können. Es kann nicht von der Ständcvcr- sammlung beurtheilt werden, ob wirklich so hohe Billigkeitsrück- sichtcn, die eine Unterstützung rechtfertigen, vorliegen, das kann nur von der Hoheit Staatöregierung beurtheilt werden. Die 4*
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