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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsregierung hat bereits dem Petenten eine Unterstützung zu Theil werden lassen, und das genügt zur Zeit. Ich glaube, daß wir die Bevorwortung einer neuen Unterstützung nicht unter nehmen können. Wir sind doch nicht dazu da, um solche Unter stützungsgesuche bei der Staatsregierung zu bevorworten, wir haben darauf zu sehen, daß das Budjet nicht überlastet wird, können auch nicht wissen, ob die Fonds, welche dazu da sind, hinreichen. Ich werde gegen die Deputation stimmen und der geehrten Kammer anrathen, die Petition auf sich beruhen zu lassen. Referent Abg. v. Zezschwktz: Die Deputation hat sich an H. 37 gehalten, welche das Kriterium aufstellt, vorwurfsfrei ge dient zu haben und ohne dienstliche Veranlassung Invalid ge worden zu sein. Beides schien der Deputation hier vorhanden zu sein. Abg. Häntzschel: Ich theile die Meinung des Abg. Tzschucke, hauptsächlich deshalb, weil Petent den Beweis schuldig geblieben ist, daß der Festungsdienst seiner Gesundheit wirklich geschadet habe, und weil derselbe einen Theil seiner Dienstzeit hindurch, und insbesondere die letzten Jahre freiwillig als Stell vertreter, also seines eignen Interesses wegen, gedient hat. Da her, und weil es jedenfalls zu nachtheiligen Consequenzen führen würde, kann auf Petentens Gesuch.wohl nicht eingegangen wer den, und ich sehe mich daher genöthigt, gegen das Deputations gutachten zu stimmen. Referent Abg. v. Zezschwitz: Ich habe darauf zu erwke- dern, daß der Abschied desPetenten sagt, daß er ohne dienstliche Veranlassung invalid geworden ist. Es trifft also hier das ein, was in §. 37 steht. Ware er durch dienstliche Veranlassung invalid geworden, so würde er auf Pension, und nicht blos auf die fragliche geringere jährliche Unterstützung An spruch haben. Abg. Häntzschel: Ich habe meine Bemerkung haupt sächlich gegen die Aeußerung des Herrn Abg. Gehe gerichtet, der auf die lange Dienstzeit des Petenten hingewiesen hat. Abg. a. d. Winkel: Als Vorstand der Deputation kann ich unmöglich dem Deputationsgutachten, welches ich genehmigt und unterschrieben habe, jetzt widersprechen, und ich muß zur Erwiederung auf die Aeußerung desAbg.Tzschucke die Erklärung aussprechen, daß mich nicht blos Billigkeitsrücksichten bestimmt haben, sondern ich habe geglaubt, daß auch Rechtsgründe vor liegen, und in dieser Rücksicht habe ich dem Gutachten beige- stimmt. Referent Abg. v. Zezschwitz: Ich habe zu bemerken, daß der Petent allerdings 15 Thlr. Gratisicoition erhalten hat., Die §.35 sagt aber: Invaliden dritten Grades haben auf Pension keinen Ansprnch. Zur Beförderung ihres Fortkommens nach ihrem Austritt aus der Armee können jedoch denen, bei welchen entweder das Bedürfniß eine Unterstützung besonders nothwen- dig macht, oder bei welchen es auf eine Belohnung vorzüglich geleisteter Dienste ankommt, nach Maßgabe der Verhältnisse Gratificationen bis zu 20 Lhalern verabreicht werden." In sofern es also auf eine Gratifikation ankäme, so hätte er bis zu 25 T Haler Gratifikation erhalten können. Würde also die jährliche Unterstützung nach §. 37 abgelehnt, so würde wenigstens die Gratifikation von 15 Lhlr. bis zu25 Thlr. zu erhöhen sein, weil vorzüglich geleistete Dienste hier allerdings vorhanden sind. Die Deputation hat von §. 36 keinen Gebrauch gemacht; sondern weil ihr die Kriterien von ß. 37 vorhanden zu sein schienen, hat sie auf eine jährliche Unter stützung angetragen. Staatsminister v. Könneritz: Da der Herr Referent das Gesetz vor sich hat, bitte ich, daß er möchte die tz. 37 nochmals vorlesen. (Die betreffende Paragraphe wird hierauf von dem Referen ten vorgetragen, siehe dieselbe auf vorstehender Seite). Nach dem ausdrücklichen Inhalt dieses Gesetzes kann ich nur der Ansicht des Abg. Tzschucke beitreten. Es ist hier ausdrück lich ausgesprochen: daß das Individuum keinen Rechtsanspruch darauf habe, sondern es ist vielmehr nur in das Ermessen der Be hörde gestellt, ihm eine solche Unterstützung zu gewähren. Nun hat aber das Ministerium schon mehrfach in der Kammer darauf aufmerksam gemacht, daß Unterstützungsgesuche sich in der Lhat nicht zur ständischen- Verwendung eignen. Wie soll es möglich sein, daß die Stände sich über die einzelnen Fälle so orientiren, um zu wissen und bemessen zu können, ob gerade dieser es braucht. Was für eine Menge Unterstützungsgesuche werden Sie dann Her vorrufen, wenn Sie dergleichen Unterstützungsgesuche bevorwor ten, und was für eine Ungleichheit wird entstehen, wenn Ein zelne sich an die Stände wenden, Andere nicht, denn Billigkeits gründe aufzusinden, wird immer möglich sein, und so wird der Eine Unterstützung bekommen, während der Andere sie entbehrt. Stellv. Abg. Gehe: Zur Erwiederung. Die Petition hat allerdings den Charakter einer Beschwerde. Der Petent hat den ihn zukommenden Lhcil der Pension nicht erhalten, weil er in einen niederen Grad von Invalidität ist versetzt worden; doch kommt ihm auch in diesem Falle je nach dem Ermessen der Re gierung eine jährliche.Unterstützung zu, welche nur die Häfte der normalmäßigcn Pension nicht übersteigen darf. Hierauf kann man ihm wohl einen Anspruch einräumen, das Ermessen über die Höhe desselben aber dennoch der hohen Staatsregierung überlas sen. Es ist ihm gar keine Pension, nur einmal eine Gratisica tion gewährt worden, und auch diese nicht in der vollen, gesetzlich zulässigen Höhe, und doch hat er 23 Jahre brav als Soldat ge dient und ist jetzt invalid und hülflos. Secretair v. Schröder: Ich glaube, daß der geehrte Abg. Gehe sich dessen selbst bescheiden muß, daß seine Behauptung ir rig ist. Das Gesetz sagt, wie er selbst anführte, daß nach d^m Ermessen der Regierung eine derartige Unterstützung gegeben werden könne. Nun wenn eS von dem Ermessen der Regie rung abhängt, so hat doch natürlich der Mann kein Recht dar auf; das liegt doch im Worte selbst. Referent Abg. v. Zezschwitz: Allerdings geht der Antrag der Deputation dahin, weil glaubhafte Zeugnisse vorliegen und die Kriterien der §. 37 vorhanden sind, die Wohlthat der §. 37 für den Petenten zu beanspruchen. Da dir Unterstützung nach
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