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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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telst, d. h. bis zu seiner definitiven Feststellung abermals zur Anwendung kommen müsse" u. s. w. Die Deputation muß aber hiergegen einhalten, daß die Gültigkeit der Landtagsordnung vom zweiten konstitutionellen Landtage an jedesmal bei dem Beginne der ständischen Verhandlungen mittelst be sonderen Dekrets der Staatsregierung von Neuem in Anregung gekommen, eine Erklärung darüber verlangt, und eine ständische S chrift darauf erlassen worden ist. Des hierher bezüglichen Dekrets bei dem Beginn des Land tags braucht nicht gedacht zu werden, da solches hinter der ständischen Schrift vom 12. Januar 1837 liegt, welche als die bindende Norm bezeichnet wird. Dagegen heißt es in dem De krete vom 10. November 1839: „In Hinsicht auf dasjenige, was den getwuen Standen durch die Decrete vom j§-. Juni 1834 und 13. Novem ber 1836 zu erkennen gegeben und von denselben in der Schrift vom 12. Januar 1837 geäußert worden ist, wird der unterm 27. Januar ihnen mttgetheilte Entwurf zur Landtagsordnung unter den bereits genehmigten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modisicationen auch bei jetzigem Landtage wiederum zur Richtschnur zu die nen haben. Indem Se. rc. hiervon und zugleich von Allerhochstde.ro Absicht, auch für diesen Landtag den Pcä- siventen rc. auszusetzen, den getreuen Standen Eröffnung thun, sehen Se. rc. ihrer desfallsigen Erklä rung entgegen;" vergl. Landt.-Acten 18ZZ, I. Abth. 1. Bd. S. 206. In gleicher Weise äußert das hierher gebörige Dekret vom gegenwärtigen Landtage (20. November 1842): „Indem Se. rc. den getreuen Ständen hierdurch'eröff nen, wie, nach dem hierüber bei den frühern Versamm lungen derselben erlangten Einverständnisse, der rc. Ent wurf zur Landtagsordnung, unter den bereits genehmig ten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modificatio- nen, auch bei dem jetzigen Landtage zur Richtschnur wiederum werde zu dienen haben, geben rc. > Der desfallsigen Erklärung der getreuen Stände entgegensehend rc. vergl. Landt.-Acten 18Z», I. Abth. 1. Bd. S. 339. Es ist also jedesmal eine besondere ständische Erklärung Seiten der Staarsregierung hierüber verlangt worden. Dies wäre nicht nörhig gewesen, wenn die provisorische Landtagsord nung durch die Erklärung vom 12. Januar 1837 insoweit ver abschiedet worden wäre, daß sie für immer hätte Gültigkeit baden sollen. Diese Erklärung hatte vielmehr nach Lage der Sache nur den Sinn, daß am damaligen Landtage keine drsinitive Fest- stellung der Landtagsordnung erfolgen sollte, obwohl man solche am darauf folgenden Landtage für möglich erachtete. Genug, zweifelhaft ist dieser Punkt jedenfalls, und da die zweite Kammer, von der ersten Kammer hierin abweichend, bis jetzt die vorstehend erörterte Ansicht aufrecht erhalten, die Deputation aber keine Veranlassung bat, von der Kammer sich zu trennen, so findet man es bedenklich, in Bezug auf die künftige Gültigkeit der Land tagsordnung überhaupt eine Erklärung abzugeben, also auch der ersten Kammer beizutretcn. Die Herren Negierungscommissarien haben zwar wieder holt den Wunsch zu erkennen g°geben, daß die provisori'che Land tagsordnung bis zu deren definitiver Feststellung am künftigen Landtage als bindend angesehen werden möge, damit anderweile Diskussionen darüber abgeschnitten würden. Allein hat die oben entwickelte Ansicht der zweiten Kammer, daß die Landtagsordnung zeirher nur von Landtag zu Landtag angenommen worden sei. Etwas für sich, so kann der für ein entgegengesetztes Verfahren ausgestellte Nützlichkeitsgrund schon an sich keine Berücksichtigung verdienen. Haben die künftigen Stände ein Recht, über die Gültigkeit der Landtagsordnung sich zu erklären, so haben sie auch das Recht, darüber zu discu tiren. Es ist indeß gar nicht zu befürchten, daß sie der Landtagsordnung die Annahme versagen werden, und das hieraus entlehnte Bedenken ist also gar nicht vorhanden. Denn da bei dem Beginn des künftigen Land tags eine andere Geschäftsordnung noch nicht existiren wird, ohne eine solche aber eine zweckmäßige Behandlung der Geschäfte nicht möglich ist, so wird den künftigen Ständen kaum etwas Anderes übrig bleiben, als die dermaligc Geschäftsordnung einstweilen noch gelten zu lassen. Soll nun überdies, wie weiter unten zu erwähnen ist, eine Zwischendeputation für die Begutachtung der Landragsordnung niedergesetzt werden, so wird diese es in der Handhaben, solche Vorschläge zu eröffnen, daß der Geschäfts gang keine Störung erleidet und vielleicht beiderlei sich jetzt wider streitende Ansichten vereinigt werden. Die Deputation muß da her anrathen: daß die geehrte Kammer die hier gewünschte Erklärung ablehne und der künftigen Standeversammlung reservire, Abg. v. Lhielau.' Ich kann mich von der Richtigkeit der Ansicht der Deputation nicht überzeugen. Ich halte dafür, daß es zweckmäßig sei, sich dahin auszusprechen, daß die Landtags ordnung bis zur völligen Vereinbarung über die neue Landtags ordnung auch für den nächsten Landtag gültig sei. Die Depu tation hat als Grund dagegen angeführt, daß es ein Ucbergriff in die nächste Ständeversammlung sei. Wenn dieses gelten sollte, so würde ft in Provisorium zur Competcnz der Stände gehören. Es ist die Natur der Provisorien, daß jede Stände versammlung auf deren Abänderung antragen kann, aber es liegt im Rechte der Standeversammlung, eine Landtagsoidnung für 10, 15 Jahre oder für immer anzunchmen. Ist nun aber die Ständeversammlung berechtigt, die' Landtagsordnung definitiv festzustellen für alle Landtage, so muß cs auch geschehen können für den künftigen. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß, wenn es beim Beginn des nächsten Landtags noch zweifelhaft ist, ob die Landtagsordnung gelten solle, jedenfalls aufs Neue Diskussionen entstehen können, wie die Landtagsordnung zur An wendung kommen soll, und ich halte es für wünschenswerth, den nächsten Landtag nicht mit Zweifeln zu beginnen, und eine neue Störung der Verhältnisse wieder herbeizufübren, welche mehr oder minder zwischen beiden Kammern stattgefunden hat. Es liegt im Interesse der Stände, dafür zu sorgen, daß solche Differenzen nicht stattsinden. Die Gründe, welche die Deputation für ihre Behauptung anführt, sprechen auch gegen sie. Ist es unbedenklich, daß die nächste Ständeversammlung diese Landtagsordnung provisorisch annimmt, so sehe ich nicht ein, warum es nicht auch die jetzige erklären kann. Jeder wird wünschen, daß es zu einer festen Grundlage komme. Ein Prä judiz kann für die Kammer nicht entstehen, und die Regierung hat zugesichcrt, daß die Landtagsordnung auf dem nächsten Land tage definitiv berathen werdm soll. Ich sehe also keinen Grund,
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