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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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warum man die Landtagsordnung nicht provisorisch annehmen will. Staatsminister v. Können hr'Das Ministerium kann die Ansicht des Abg. v. Thielau nur unterstützen, und zugleich noch mit dem belegen, was überhaupt über die Landtagsordnung auf den srühcrn Landtagen vorgekommen ist. Es ist dies in dem Berichte der ersten Deputation der ersten Kammer ausführlich entwickelt, und ich erlaube mir, nur mit wenig Worten dies zu recapituliren. Daß jede Corporation ein Regulativ braucht, nach welchem sie die Geschäfte zu behandeln hat, ist gewiß, sonst können sie gültige Beschlüsse gar nicht fassen. Deshalb ist in der Berfaffungsurkunde die Landtagsordnung ausdrücklich er wähnt als etwas Bestehendes. Es heißt in §. 137 der Verfas- sungsurkunde: „Die nähern Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem enthält die Landtagsord nung." Als die Verfassungsurkunde mit den alten Ständen be rschen wurde, erwähnten die Stände, daß sie nicht Zeit hätten, dieLandtagsordnung speciell vorzunehmen. Sie sagten ferner bei §. 90 (das war damals diese Paragraphe), die Landtagsordnung müsse schon vorhanden sein, ehe die Stände zusammentreten. Daß sie aber noch damals berathen werde, glaubten sie, wäre weder wünschenswerth noch nothwmdig, do sie den Ständen pro visorisch und, bis sie sich darüber erklärten, zur Norm dienen könnte. Die Stände waren daher selbst der Meinung, daß sie in der künftigen Ständeversammlung provisorisch, bis sie definitiv verabschiedet worden sei, zur Norm zu dienen habe. Die Re gierung war damit einverstanden, hielt jedoch dafür, daß diese Bestimmung in die Verfassungsurkunde ausgenommen werde, weil sie zugleich eine Ergänzung und Verbindung zwischen der Landtagsordnung und Verfassungsurkunde vorschreibe. Dem nach sind auch die Decrete, womit die provisorische Landtagsord nung den Ständen vorgelegt worden, stets so gefaßt worden, daß, sie überhaupt zu gelten habe. Ich kann mich ferner berufen auf den Vorgang am Landtage 18M in der zweiten Kammer, auf den Vorgang in der zweiten Kammer am Landtage 18IA, wo man auch anerkannt hat, daß sie provisorisch zu gelten habe. Wenn die Deputation Etwas darauf setzt, daß in den Decreten zugleich stets eine Erklärung der Stände gefordert worden sei, so liegt hierin kein Widerspruch. Daß gleichzeitig die Erklärung erfordert wurde, hat darin seinen Grund, daß es eben nur eine provisorische Landtagsordnung ist, und den Ständen bei jedem Landtage frei stand, auf die specielle Berathung einzugehen, Mo nita zu stellen und die provisorische Landtagsordnung in eine de finitive zu verwandeln. Daher haben die Stände erklärt, sie wollten sie für diesen Landtag provisorisch gelten lasten, das heißt nicht zur definitiven Verabschiedung bringen. Es liegt sonach auch kein Widerspruch in den Decreten, wenn die Regierung die provisorische Gültigkeit aussprach und gleichzeitig die Erklärung der Stände über die definitive Berathung und Verabschiedung forderte. Die Ansicht muß die Regierung festhalten, daß die Landtogsordnung in Gemäßheit der Berfaffungsurkunde so lange als Norm zu dienen hat, bis sie berathen und definitiv verab schiedet ist. Abg. Clauß (aus Chemnitz): Wenn nach der Ansicht des Herrn Staatsministers von der Staatsregierung die Norm sest- zuhalten sein wird, daß die provisorische Landtagsordnung zur Richtschnur den ständischen Lyerathungen so lange zu dienen habe, bis eine sonstige definitive Verabschiedung stattgefunden haben wird, so dürfte es um so weniger ein dringendes Erforderniß sein, daß die Ständeversammlung diesmal für die nächstkommende eine Erklärung darüber abgebe. Hat man sich Seiten der Staats regierung auf Z. 137 der Berfaffungsurkunde bezogen, welche zu gesetzlichem Anhalten vorliegt, und auf die Erklärung der Stände versammlung, welche mit der Staatsregierung die Verfassungs urkunde berathen und vereinbart hat, so glaube ich um so mehr, es werde auch deshalb der Staatsregierung leicht möglich werden, die Norm, auf die uns der Herr Justizminister verwiesen hat, und auf deren provisorische Annahme das Wirken der Stände versammlung bisher begründet war, auch bei der nächsten Stände versammlung geltend zu machen. Es sind aber andere Gründe vorhanden, die mich bestimmen, daß ich dem Anträge der Depu tation, die gewünschte Erklärung der künftigen Ständeversamm lung vorzubehalten, beitrete. Wir müssen uns erinnern, daß bei Anwendung der provisorischen Landtagsordnung schon jetzt so manche Abweichungen stattgefunden haben und allseitig zwar gut geheißen, aber nicht niedergeschrieben worden sind, weshalb eine Erklärung wenigstens unbestimmt, wenn nicht präjudimlich er scheint; wir müssen uns erinnern, daß wir mit der Staatsregie rung wegen des Petitionswesens in einer verschiedenartigen Mei nungsposition uns befinden, worüber erst eine Entscheidung statt finden möchte, ehe man sich weiterhin an die Landtagsordnung bindet; wir müssen uns erinnern, daß Verbesserungen in dem Organismus der Landtagsberathungen als ein Bedürfniß erschei nen, und daß dieses von den Herren Regierungscommissarien wie von der Ständeversammlung wiederholt anerkannt worden ist. Unter diesen Umständen glaube ich zwar, daß die nächste Ständeversammlung, wie die vorangegangenen, an das Provi sorium sö lange sich halten werde, bis eine Landtagsordnung de finitiv festgestellt sein wird, es -rber unsererseits gerathen sein möchte, mit der Deputation zu stimmen uud es den künftigen Kammern vorzubehalten, sich mit der Staatsregierung dahin zu vereinbaren, daß die provisorische Landtagsordnung nach Eröff nung der künftigen Ständeversammlung bis auf Weiteres gül tige Kraft haben solle. Abg. a. d. Winkel: Auch ich könnte mich nicht mit dem Anträge der Deputation einverstanden erklären. Ich gestehe, ich weiß nicht recht, was soll bei dem nächsten Landtage werden, wenn die provisorische Landtagsordnung nicht zur Norm der Ge schäftsführung dienen soll. Es ist dann gar keine Norm vor handen ; sie muß erst neu geschaffen werden. Es würde dieses eine Störung in den Geschäften hervorbringen, die nur zum größten Nachtheile gereichen könnte. Daß bei der nächsten Ständeversammlung die Landtagsordnung definitiv berathen werde, würde ich sehr zweckmäßig finden, aber für den Anfang und ehe diese berathen wird, kann ich nur wünschen, daß die ge-
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