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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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genwartige provisorische Landtagsordnung der künftigen Stän deversammlung zur Norm dienen möge. Abg. Lzschucke: Obgleich ich wünsche, daß die Landtags ordnung baldmöglichst ftstgestellt werde, so kann ich doch dem Wunsche der Staatsregierung, wie er S. 1169 aufgestellt ist, nicht beistimmen, und werde daher mit der Deputation stimmen. Zwar scheint es, daß es der hohen Staatsregierung nicht gleich gültig sein kann, ob man dem Deputationsgutachten beitritt, oder die Regierungsansicht annimmt. Es liegt aber doch im Interesse der Stände, bei dem früheren Verfahren stehen zu blei ben. Man hat gefragt, was bei dem nächsten Landtage dann werden solle, und ich erwiedere darauf, daß dasselbe werden wird, was früher geschah. Es wird Seiten der Staatsregie rung die Landtagsordnung vorgelegt werden, wie bei dem Be ginne jedes Landtags, und die Ständeverfammlung wird sie einst weilen als Norm ansehen. Also eine Störung wird deswegen, weil wir der Deputation beistimmen, nicht eintreten. Ich habe aber noch darauf aufmerksam zu machen, daß, wenn auch mit Zustimmung der Staatsregierung vorgeschlagen worden ist, daß Zwischendeputationen zu Berathung der Landtagsordnung niedergesetzt werden sollen, und wir die Hoffnung haben können, bei künftigem Landtage diese Landtagsordnung zu berathen, doch nicht die Gewißheit vorhanden ist, daß sich die, Standeversamm- lung m't der Staatsregierung definitiv vereinigen werde; wir können nicht wissen, ob auch wirklich eine solche Landtagsord nung mit Zustimmung der Stände festgesetzt wird. Kommt sie nun nicht zu Stands, so bleibt weiter Nichts übrig, als daß es auch noch künftig nach der alten Landtagsordnung geht, was wir doch nicht wünschen. Wenn wir also dem Anträge der Staats- regicrung beistimmen, so nehmen wir das Gesetz in kollo an, wir werden behindert, einzelne Bestimmungen der Landtagsordnung abzuändcrn oder Modisicationen eintreten zu lassen. Es scheint dater weit angemessener, daß wir cs bei dem alten Verfahren diesmal lassen, also dem künftigen Landtage Vorbehalten, über das Decrct, was vorgelegt werden wird, sich zu erklären. Dann können wir Modisicationen anbringeN; daß aber die Landtags ordnung für alle künftigen Landtag- .gelten soll, dazu ist die Möglichkeit vorhanden, sobald die Ständeversammlung ihre An sicht über die Landtagsordnung nicht im Sinne der Deputation kundgibt. Es ist wohl zu erwarten und zu hoffen, daß es nicht cintritt, aber wer kann dafür stehen? Vorsichtiger also ist es jedenfalls, der Deputation beizutrcten. Abg. v. Lhislau: Wenn ich dem Anträge der Deputation nicht beitrete, so trete ich deswegen noch nicht der Ansicht der Staatsregierung bei. Ich habe blos davon gesprochen, daß die Lan-tagsordnung für den nächsten Landtag möchte angenommen werden, und setze überhaupt voraus, daß wir bei dieser Mit- theilung des Berichtes durch einen Beschluß kein Präjudiz aus sprechen, widrigenfalls ich darauf antragen müßte, daß die fol- gendenBestimmungen herausgehoben werden, cheman diesen Be schluß faßt. Ich setze also voraus, daß dis Kammer nur unter der Voraussetzung j tzt beschließe, daß dadurch, sie mag beschließen, was sie will, nicht ein Präjudiz gegen andere Beschlüsse über 11. 128. andere Punkte des Berichtes ausgesprochen werde. Ich spreche also nur davon, daß die Landtagsordnung für den nächsten Land tag angenommen werden soll, und bin davon ausgegangen, daß, wenn bei nächstem Landtage ein .definitives Gesetz angenommen werden soll, der Ständeversammlung die Freiheit bleibt, über die fernere Annahme dieser Landtagsordnung sich zu entschließen. Keineswegs bin ich der Ansicht, daß man jetzt für alle künftige Landtage die jetzige Landtagsordnung provisorisch annehme, wenn die nächste Ständeversammlung eine definitive Landtagsordnung nicht zu Stande bringen sollte, so daß nach der Ansicht des Abg. Lzschucke wir an diesen Beschluß gebunden wären. Der An trag, den ich mir deshalb zu stellen erlaube, lautet folgender maßen: ,,Die Kammer wolle sich einverstanden damit erklären, daß die Landtagsordnung auch während des nächsten Landtags bis zu der Zeit Gültigkeit haben solle, als dervon derzuernen- nenden Zwischendeputation zu berathende Ent wurf definitiv wird angenommen sein; daß je denfalls aber die Zustimmung der nächsten Ständeversammlung zu der Fortdauer der Gül tigkeit derprovisorischen Landtagsordnung, über die Dauer des gedachten Landtags hinaus, als erforderlich vorausgesetzt werde, falls eine de finitive Verabschiedung über eine Landtagsord nung nicht erlangt werden könne." Präsident 0. Haase: Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag unterstützt? — Geschieht hinlänglich. Staatsminister v. Könneritz: Gegen einige Bedenken der beiden Abgg. Clauß und Lzschucke habe ich Etwas zu erin nernd Der Punkt, daß eine Zwischendeputation niedergesetzt werden soll, um für den nächsten Landtag die Landtagsordnung zu berathen und zur definitiven Verabschiedung zu bringen, ist noch nicht vorgenommen worden, es ist aber bereits im Berichte bemerkt, daß die Regierung damit einverstanden fei, und.es wird dies auch nachher bei diesem Punkte ofsiciell noch besonders erklärt werden. Uebrigens geht auch das Ministerium von der Ansicht aus, daß sie nur bis zur Berathung und definitiven Verabschie dung bei nächstem Landtage gelten solle. Wenn ferner bemerkt ward, man würde sich insofern präjudiciren, als schon manche Modisicationen getroffen worden, so muß ich bemerken, im Ein- verständniß mit der Negierung sind manche Abänderungen schon erfolgt und diesfalls auch jedesmal im Decret über die Landtags ordnung ausdrücklich ausgesprochen worden: „mit den bereits vereinbarten oder noch zu vereinbarenden Modisicationen." Wenn der Abg. Lzschucke sagte, man möchte bei dem stehen bleiben, was vorige Landtage gethan haben, so stimmt der Beschluß der geehrten Deputation mit der frühem Praxis nicht überein. Am Landtage 1833 wurde auch die Landtagsordnung zur speciellen Berathung behufs der definitiven Verabschiedung an die Depu tation gewiesen. Die Stände erklärten aber später, sie wollten sie ausgesetzt sein lassen, es kam hierauf 1834 ein besonderes Decret, daß die Landtagsordnung bis zu weiterer Verabschiedung auch am nächsten Landtage gelten solle, und die Stände 5
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