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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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erklärten sich hiermit einverstanden. Im Jahre 1837 ist der Be schluß der Kammern ebenfalls allgemein gefaßt worden. Auf -em letzten Landtage 1839 wurde abermals dieselbe Frage gestellt, und sie wurde einstimmig bejaht. Es haben also die Kammern das Princip anerkannt, daß bis zu definitiver Verabschiedung die provisorische Landtagsordnung fortdauern solle. Wenn der Abg. Clauß die Frage aufwarf, warum die Regierung, wenn sie diese Ansicht habe, noch auf einer Erklärung der Stände bestehe, so liegt dies in dem Verfahren der Kammer. Es würde vielleicht nicht darüber zu sprechen gewesen sein, wenn nicht die zweite Kammer und deren Direktorium auf diesem Landtage Zweifel über die Gültigkeit erhoben hätten, und wäre nicht von der Kam mer der Beschluß gefaßt worden, noch auf diesem Landtage die Landtagsordnung zur speciellen Berathung und definitiven Ver einbarung zu bringen. Das hört nun auf, und so wird der erstere Punkt wieder ausgenommen werden müssen. Abg. v. Gablenz: Ich meinestheils erkenne das als rich tig an, was Seiten des hohen Justizministerii ausgesprochen wurde, daß nämlich diese provisorische Landtagsordnung solange bestehe, bis eine definitive zur Berathung kommt, jedoch unter dem Vorbehalte, der bis jetzt bei jedem eintretenden Landtage stattfand, daß nämlich jeder Ständeversammlung Vorbehalten bleibt, die betreffenden Modifikationen, die sie nicht für zweckmä ßig erachtet, eintreten zu lassen. Unter diesem Vorbehalte würde ich auch der Ansicht sein, daß die provisorische Landtagsordnung fortbesteht. Dieses schließt aber nicht aus, daß ich mich dem Deputationsgutachten zuneige, indem es eben bisher Gebrauch gewesen ist, die Annahme der provisorischen Landtagsordnung jeder Standeversammlung zu überlassen, und ich meinestheils ebenfalls der nächsten Ständeversammlung nicht das Recht nehmen möchte, was der jetzigen Ständeversammlung von der frühern ebenfalls nicht genommen worden ist. Das ist der formelle Grund, welcher mich bestimmt, dem Dcputationsgutachten bei zutreten. Ein andrer besteht aber noch in practischer Hinsicht darin, daß kn Punkt 6 der Vorschlag enthalten ist, daß eine. Zwischendeputation bis zum nächsten Landtage ermannt werden soll, welche über diejenigen Veränderungen der Landtagsordnung, welche sich nach den zeitherigen Erfahrungen als wünschenswerth herausstellten, ein Gutachten abgeben soll. Würde aber defini tiv bestimmt, daß die Landtagsordnung für den nächsten Land tag ohne Modification Seiten der nächsten Ständevcrsammlung ekntreten solle, so würde man beistimmen, daß keine Modifikationen eintreten sollen, und so würde manches abzuschaffende Hemmende, was durch dem Vorschlag der Zwischendeputation schon für den nächsten Landtag bereits in Anwendung kommen könnte, nicht ins Leben treten können. Ich glaube, daß wir Alle darüber einig sind, daß einzelne Punkte der Landtagsordnung den Geschäftsgang er staunend hemmen, daß es sehr wünschenswerth ist, daß diese Punkte sobald als möglich Erledigung finden, damit der Ge schäftsgang ein rascherer, schnellerer, zweckmäßigerer werde, wenn irgend möglich bereits beim Beginn des nächsten Landtags. Wird nun aber die Landtagsordnung für den nächsten Landtag definitiv angerathen, so würde es für den nächsten Landtag nicht möglich sein, Gebrauch von diesen Abänderungen zu machen, die die Zwischendeputation liefert. Stimmen wir indessen nicht für die definitive Annahme der Landtogsordnung für den näch sten Landtag, so wird der Fall eintreten, daß die Zwischendepu tation einzelne wesentliche Punkte, die sehr zweckmäßig wären, beim Beginn des nächsten Landtags mit in die ersten Berathun- gen bei der Kammer brächte, daß diese wenigen, aber sehr zweck mäßigen Punkte auch bereits für den nächsten Landtag Anwen dung finden würden. Das sind die Gründe, die mich bestim-. men, mich für den Deputationsrath auszusprechen. Abg. v. Thiel au: Zuvörderst muß ich mir erlauben, zu bitten, daß hinsichtlich meines Antrages der Herr Präsident an- noch die Kammer befrage, ob sie nicht die Worte: „unter den be reits genehmigten und noch festzusetzenden Modifikationen" in meinen Antrag noch mit als unterstützt aufnehmen wolle, denn ich habe die Landtagsordnung nur so verstanden, wie sie bis jetzt gegolten hat.. Ich muß aber auch noch Einiges gegen den Abg. v. Gablenz anführen. Es versteht sich ganz von selbst, daß jede Ständeversammlung noch die Modifikationen in die provisorische Landtagsvrdnung bringen kann, die sie für noth- wendig erachtet. Die Landtagsordnung ist aber für jede Kam mer gültig, nicht die eine Bestimmung in der, die andere in jener Kammer, und es könnte also nicht davon die Rede sein, daß das Gutachten einer Zwischendeputation als Bestimmung bei dem nächsten Landtage schon gelten könnte. Wir könnten also un möglich Bestimmungen aus der provisorischen Landtagsordnung annehmen, ohne Einverständniß zwischen beiden Kammern. Es ist also immer wünschenswerth, daß wir gleich bei Beginn des nächsten Landtags eine Landtagsordnung haben. Wir haben bis jetzt bei Anfang jeden Landtags nach der im letzten Landtage provisorisch für Einen Landtag angenommenen Landtagsordnung verfahren'; lassen Sie aber den Fall eintreten, daß Zweifel ent stehen , nach welcher Regel zu verfahren sei, und wir haben keine Landtagsordnung, so kann das größte Zerwürfniß in der Kam mer selbst, oder auch in Hinsicht auf die jenseitige entstehen. Ich glaube also, die erste Bedingung ist die, daß wir gleich bei Be ginn des nächsten Landtags eine bindende LandtagsorLnung ha ben. Wir müssen nach der alten die neue berathen, denn die An nahme derselben setzt eine längere Berathung voraus. Also warum nicht erklären, daß wir bis zum Schlüsse der Berathung über die definitive Landtagsordnung die provisorische wollen gelten lassen? Ich setze auch von der Unparteilichkeit der Staatsregierung vor aus, daß sie keineswegs die Absicht hat, die Landtagsordnung hinauszuziehen, sondern sie vielmehr als einen der ersten Gegen stände beim nächsten Landtage vorzulegen. Oräte aber der Fall ein, daß es zu einer definitiven Landtagsordnung dennoch nicht käme, so würde immer ein Beschluß der nächsten Ständeversamm lung erforderlich sein, ob sie die jetzige Landtagsordnung für den nächsten Landtag wolle fortdauern lassen. Warum wollen wir nun nicht zu Vermeidung von Streitigkeiten über die Anwendung der Lanctagsordnung einenBeschluß fassen, der nur für das In teresse des Landes ist? Soll zum Beispiel ein Abgeordneter von dem Präsidenten zur Ordnung verwiesen werden, und cs
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