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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gibt keine Landtagsordnung, so hat der Präsident keine Macht. Wenn die Landtagsordnung seit vier Landtagen benutzt und da mit auszukommen gewesen ist, so wird sie auch beim nächsten Landtage, wenn sie nur geschickt gehandhabt wird, während die definitive Landtagsordnung nach ihr berathen wird, zu Leitung der Geschäfte anzuwenden sein. Abg. Klien: Als ich mir das Wort erbeten hatte, war der v. Thielau'sche Antrag noch nicht eingegangen; indessen wird meine Meinung, der geehrten Deputation beizustimmen, aus folgenden Gründen nicht verändert. Ich betrachte nämlich die Landtagsordnung in dreierlei Verhältnissen. Einmal in der Stellung zwischen beiden Kammern und der Staatsregierung, dann in dem zwischen der einen und der andern Kammer, und zuletzt in dem Verhältnisse jeder Kammer in sich selbst, und dar unter verstehe ich die Geschäftsordnung. Ich kann aber nicht wünschen, daß die jetzige Ständeversammlung bereits über die Ge schäftsordnung der nächsten Beschluß fasse. Wir haben bereits seither gesehen, daß trotz dem, daß dieKammern sich für die Bei behaltung der Landtagsordnung provisorisch erklärt haben, sich dennoch hier und da eine Kammerpraxis gebildet hat. Wollten wir uns nun gegen das Deputationsgutachten erklären, so wür den wir dadurch zugleich aussprechen, daß die nächste diesseitige Kammer sich bis zur Verabschiedung der Landtagsordnung eine andere Praxis bilden solle, und damit kann ich mich nicht einver stehen. Abg. Brockhaus: Ich habe meinestheils es lebhaft zu bedauern, daß aus den Berachungen dieses Landtags keine defi nitive Landtagsordnung hcrvorgegangcn ist. Ich würde es für ein entschieden günstiges Resultat des Landtags angesehen haben, wenn es der Fall gewesen wäre, da ich in einer veränderten Land- tagsordnüng mir dem Abg. v. Gablenz allein eine zweckmäßige Beschleunigung der Geschäfte erblicke, und dadurch allein die Calamität der langen Landtage beseitigt werden kann. Da aber keine neue Landtagsordnung zu Stande gekommen ist, so scheint nach Lage der Sachen Nichts übrig zu sein, als der Deputation beizustimmen. Wir haben, glaube ich, gar nicht das Recht, für die nächste Ständeversammlung hierin Etwas zu beschließen; wir hatten nur das Recht, für uns zu erklären, daß wir die Landtagsordnung für diesen Landtag wieder annehmen wollten, prajudiciren aber die nächste Ständeversammlung, wenn wir be schließen, daß auch diese sich darnach richten solle. Es scheint nichts Anderes übrig zu sein, als daß die hohe Staatsregierung bei dem Beginn des nächsten Landtags der Ständeversammlung eine Erklärung über die provisorische Landragsordnung abfordere. Wird diese, wie durchaus nicht zu bezweifeln ist, eine zustimmende sein, so werden wir dann allerdings bis zum Zustandekommen der neuen Landtagsordnung nach der provisorischen berathen. Abg.Sachße: Ein provisorisches Gesetz ist ein Gesetz gleich einem wirklich geltenden, nur ist dabei ausdrücklich erklärt, es solle nur solange gelten, bis ein andres an seine Stelle kommt. Nun kann man wohl sagen, daß das bei jedem Gesetze der Fall sei, denn es gilt nur solange, bis es durch ein neues aufgehoben wird. Aber das Wort „provisorisch" zeigt besonders an, daß es II. 128. nicht auf alle Zeiten beibehalten werden solle, sondern man wolle es bis zu weiterer Erfahrung nur gelten lassen. Es ist mit dem Worte provisorisch die nicht gar lange Dauer der Geltung des jetzigen Gesetzes gleichsam in Aussicht gestellt. Sieht man die Landtagsordnung aus diesem Gesichtspunkte an, und muß man sie aus demselben, wie ich schon früher an diesem Landtage wie derholt behauptet habe, ansehen, so kann man nichts Anderes annehmen, als daß sie solange Gesetzeskraft hat, bis eine andre an ihre Stelle tritt. Wenn Seiten der einzelnen Standever- sammlungen von der Staatsregierung noch die Erklärung abge fordert worden ist, ob sie die Landtagsordnung wollen gelten lassen, so ist das nur in der Beziehung geschehen, um die Frage hinzustellen, ob die provisorische Landtagsordnung von den Kammern berathen, verhandelt, abgeändert oder unverändert beibehalten werden soll, und ob man ihr verfassungsmäßig Ge setzeskraft für immer ertheilen wolle, ob sie also in ein bleibendes Gesetz verwandelt werden solle. Ueberhaupt sehe ich nicht ab, wie es möglich sei, ohne Landtagsordnung, welche durch und durch Geschäftsordnung ist, das Mindeste auch nur eine halbe Stunde zu verhandeln. Jeder Landtag hat sich daher in beiden Kammern darnach gerichtet, und wenn die jetzige Kammer am Schluffe des Landtags erklärte, sie wolle sie nicht als geltend annehmen, so wüßte ich gar nicht, was die nächste Ständever sammlung schon bei der ersten Sitzung thun sollte? Sie müßte nur so in Gedanken den Bestimmungen der jetzigen Landtagsord nung nachgehen, müßte sie in der That befolgen, ohne es in der Absicht zu wollen; sie vermöchte sich sonst an Nichts zu hal ten, könnte sich jeden Augenblick selbst tauschen und würde bei jeder einzelnen Frage in endlosen Streit über die Form gerathen. Die Zwischendeputationen könnten diesem Uebelstande auch nicht abhelfen, denn ihre Berichte müssen doch erst in beiden Kammern berathen werden, und eben, um diese Berichte zu berathen, be dürfen sie immer wieder einer Geschäftsordnung, und das kann und wird nur die alte Landtagsordnung sein. Darum finde ich es ganz vergeblich, wenn man das Decrer ablehnt und sonach der bisherigen Landtagsordnung alle Kraft benehmen will. Ich werde mich folglich gegen das Deputationsgutachten erklären und dafür stimmen, daß die Landtagsordnung solange als Gesetz gelte, bis ein andres an seine Stelle getreten ist. Viceprasrdent Eisen stuck: Es hat sich der Standpunkt der Sache in Etwas geändert. Nämlich wenn Seiten der ho hen Staatsregierung die Zusicherung ertheilt wird, daß Zwi schendeputationen gewählt werden sollen, und die Wahlen der selben noch bei dem jetzigen Landtage erfolgen sollen, was ich voraussetze, so hat man doch eine Gewißheit darüber, daß bei dem nächsten Landtage eine definitive Feststellung der Landtags ordnung erfolgen muß. Hat man darüber Gewißbeit und will man der nächsten Kammer so wenig als möglich präjudiciren, so würde das auch geschehen, wenn man sich für die Fortdauer der provisorischen Landtagsordnung nur so ausspricht, daß sie der nächsten Ständeversammlung ebenfalls zur Annahme vorgelegt werde. Alsdann läßt sich erwarten, daß auch die nächste Stän deversammlung sie annehmen werde, und so werden alle Beden- 5*
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