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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ken erledigt sein, die man aufgestellt hat. Soviel ist gewiß, Etwas muß geschehen, denn die Landtagsordnung ist schon we gen der Bestimmungen über die Einführung der Mitglieder in die Kammer, über die Wahl der Präsidenten, über die Consti- luirung der Kammer rc. unerläßlich nothwendig. Wenn wir keine Landtagsordnung und auch kein Surrogat haben, so können sich die Kammern nicht constituiren, und Niemand weiß, was zu thun ist. Vor allen Dingen wünschte ich Gewißheit zu haben, ob die Staatsregierung den Wunsch beider Kammern genehmigt, und zwar in der Maße, daß die Wahlen der Zwischendeputa tionen noch auf diesem Landtage erfolgen, denn sonst müßte ge radewegs ein außerordentlicher Landtag dazu angeordnet werden. Wenn wir also erklären, daß die Landtagsordnung auch der Ge nehmigung der nächsten Ständeversammlung unterstellt werden und nur dadurch provisorische Gesetzeskraft erhalten solle, dann werden alle Bedenken beseitigt werden. Staatsminister v. Lindenau: DieAeußerung des Herrn Viceprasidenten, daß eine Zwischendeputation zu Berathung der Landtagsordnung gewählt werden möchte, veranlaßt mich zu der officicllen Erklärung, daß, wenn von der Kammer der Be schluß auf eine solche Zwischendeputation heute gefaßt wird, die Regierung den Beschlüssen beider Kammern beizutreten und sel bige zu den erforderlichen Wahlen zu veranlassen kein Bedenken trägt. Wenn also dadurch ein zeither gegen den Antrag der Negierung geltend gemachter Einwand beseitigt wird, so erlaube ich mir nur über die Frage selbst noch eine kurze Bemerkung bci- zufügen, da ich glaube, daß der Unterschied unserer Ansichten minder groß ist, als er auf den ersten Anblick erscheint. Die Regierung muß allerdings wünschen, daß die dermälige Land tagsordnung auch für den nächsten Landtag angenommen werden möge, weil die darin über den Zusammentritt der Stände, Ein- weisungscommissron, Legitimation der Stande enthaltenen Be stimmungen keinen Augenblick entbehrt und keine Sitzung ab gehalten werden kann, ohne eine Landtagsordnung zu haben. Allemal würde also der Beschluß der Kammer dahin gehen müs sen, die dermälige Landtagsordnung auf jedesmaligen Antrag -er Regierung bis dahin anzunehmen, wo die von der Zwischen deputation zu berathende definitiv festgestcllt sein wird. Allein, meine Herren, durch einen solchen Beschluß würde das Befug- niß der Kammer, bis zur definitiven Feststellung Anträge auf einzelne Abänderungen zu machen, keineswegs ausgeschlossen bleiben. Allerdings können diese erst dann verwirklicht werden, wenn sie von der Regierung genehmigt sind; allein das Befug- niß und die Thunlichkeit von Abänderungen ist allemal vorhan den. Ueberzeugt sich die Regierung, daß diese Abänderungen zweckmäßig sind, so wird es künftighin ebenso gehalten werden, wie es bereits jetzt bei mehren Punkten geschehen ist. Darum muß ich denn auch glauben, daß unsere Landtagsordnung, wie sie sich an vier Landtagen im Wesentlichen für den Geschäftsgang als wohlthätig erwiesen hat, auch für den nächsten Landtag als Norm gelten könne, bis die Kammer andere Anträge macht, und bis die von der Zwischendeputation zu berathende Landtagsord nung definitiv festgestellt worden ist. Präsident v. Haase: Ich erlaube mir, zu bemerken, daß nach meinem Dafürhalten das allerhöchste Decret weiter geht, als die zweite Kammer gehen zu wollen scheint, insofern, als darin gesagt ist, es möchte die Landtagsordnung auch bei künftigen Landtagen solange als gültig angesehen und für die ständischen Verhandlungen zur Norm genommen werden, als nicht eine Ab änderung des Entwurfs definitiv vereinbart worden sei. Staatsminister v. Lindenau: Der Antrag ist darum all gemeiner gestellt, weil früherhin von einer Zwischendeputation nicht die Rede war. Letztere ist erst später in der Kammer zur Sprache gekommen, und die Regierung hat kein Bedenken ge tragen, dem Anträge beizustimmen. Staatsminister v. Zeschau: Die Regierung ist weit ent fernt, die Landtagsordnung, wie sie jetzt besteht, als etwas Voll- kommncs zu bezeichnen, sie hat daher auch gern den Beschlüssen der Stände bei verschiedenen Landtagen nachgegeben, ftlbige vor definitiver Annahme einer Revision zu unterwerfen. Es ist Ih nen aber bekannt, daß die diesfallsige Verweisung an Ihre erste' Deputation bis jetzt kein Resultat geliefert hat, und cs ist der Regierung daher nur erwünscht, wenn jetzt eine andere Maßre gel ergriffen wird, um endlich zum Ziele zu gelangen und eine nach vieljährigen Erfahrungen zweckmäßige Landtagsordnung aus den Bcrathungen in der Zwischendeputation hervorgchen zu sehen. Wenn die Regierung jetzt den Beschluß der geehrten Kammer darüber wünscht, daß die Landtagsordnung auch für den nächsten Landtag und solange, als man sich über eine defini tive oder über etwaige Modifikationen vereinigt hat, fortgelten möge, so liegt wohl in dem Verfahren bei dem jetzigen Landtage ein hinreichender Grund dazu vor. Es ergaben sich gleich an fänglich Differenzpunkte über die Landtagsordnung; ja ich muß daran erinnern, daß mehre Monate hindurch beiden Fragftel- lungen und Bcrathungen auf die Landtagsordnung gar nicht Be zug genommen wurde, sondern auf die herkömmliche Praxis. Regierung und Stände müssen wünschen, daß beim Anfänge des nächsten Landtages nicht wieder Differenzen über diesen Gegen stand auftauchen. Ja in der That, meine Herren, das Bestre ben muß sein, daß wir — wenn ich mich so ausdrücken darf— nicht einen Zankapfel auf den nächsten Landtag übertragen oder ihn gleich am ersten Tage der Versammlung entstehen sehen; bei solchen Differenzen gewinnt kein Lheil und es leiden häufig die Sachen darunter. Um jeden Zweifel deshalb zu heben, scheint es mir, es sei im Interesse der geehrten Kammer, die Erklärung abzugeben, daß die Landtagsordnung auch bei dem nächsten Landtage Gültigkeit habe, bis man sich über etwas Definitives vereinbart habe. Ich hoffe, man wird dazu gelangen, nachdem der Gegenstand gründlich bearbeitet worden ist. Es ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Verfassungsurkunde die Landtagsordnung vorausgesetzt hat; denn in §. 137 der Ver- faffungsurkunde ist nicht gesagt: „die näheren Bestimmungen über den Landtag werden durch die Landtagsordnung festgesetzt," sondern es steht hier: „enthält die Landtagsordnung." Streng genommen kann man die Stande ohne Landtagsordnung nicht einberufen.
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