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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident V. Haase: Der Abg. v. Thielau hatte eine Verbesserung seines Antrages vorgeschlagen. Abg. v. Thielau: Ich hätte gewünscht, daß die Worte im Decrete hinter dem Worte „Landtagsordnung" noch ausgenom men würden: „mit den bereits genehmigten und nach Gesinden noch festzusetzenden Modificatio- nen," damit jeder Zweifel beseitigt wird. Präsident 0. Haase: -Ich setze jedoch dabei den Vorbehalt voraus, daß, wenn der Antrag angenommen werden sollte, da durch den über die folgenden Punkte in diesem Berichte zu fas senden weiteren Beschlüssen nicht präjudicirt werde. Abg. v. Thiel au: Allerdings soll den weiteren Beschlüs sen über die herausgehobenen Punkte des Berichts nicht präjudi cirt werden. Präsident v, Haase: Wenn Niemand weiter über die Sache spricht, so würde die Debatte über diesen Punkt geschlos sen sein und der Herr Referent hätte noch das Schlußwort. Abg. v. Gablenz: Ich wollte nur bemerken, daß ich mich nach der von dem Abg. v. Thielau eingereichten Modifikation für den Antrag erklären werde, da ich eigentlich das Deputations gutachten nicht anders verstanden habe, als was der Antrag noch deutlicher enthält. Referent Abg. Todt: Zunächst wird es sich nur darum handeln, Ansichten über die Sache auszusprechen, denn ob ei gentlich ein Deputationsgutachten vorliegt, weiß ich nicht, da Seiten der Deputation der Antrag, wie er im Bericht niederge legt ist, nicht vertheidigt worden, und dasjenige Mitglied, welches die Idee dazu angeregt hat, gar nicht gegenwärtig ist. Ich muß nämlich bekennen, daß ich von Haus aus allerdings keineswegs der Meinung gewesen bin, welche der Bericht jetzt an die Hand gibt, vielmehr wurde der jetzige Deputationsvor- schlag von dem Abg. v. Mayer, der jetzt nicht mehr anwesend ist, gemacht. Die dafür angegebenen Gründe schienen aber nicht blos mir, sondern den gesammten Deputarionsmitgliedern von der Art zu sein, daß man auf den Antrag eingehen könnte, und so ist aus der Mayer'schen Idee das Deputationsgutachten ent standen. Vertheidigung hat es nicht gefunden, und so muß ich fast bezweifeln, daß es als Deputationsgutachtcn noch dasteht. Dies vorausgesetzt, kann ich nun weiter Nichts thun, als über die Sache noch meine Ansicht entwickeln. Zuvörderst kann ich dem nicht beistimmen, daß ein Zwang, die Landtagsordnung anzunehmen, oder die Erklärung, wie sie von der Regierung ge wünscht wird, abzugeben, durch die Verfassungsurkunde her beigeführt werde. Ableugnen läßt sich nicht, daß sich in der Verfassungsurkunde eine Bestimmung findet, welche eine Land tagsordnung voraussetzt; allein daraus folgern zu wollen, daß die dermaligen Stände die jetzige Landtagsordnung für alle Zei ten angenommen hätten oder annehmen müßten, halte ich nicht für möglich. Der Buchstabe der Verfassungsurkunde spricht dies nicht aus, und eben deshalb kann die Verfassungsurkunde nicht angezogen werden. Die Staatsregierung hat in sehr vielen Fallen, wo es galt, aus der Verfassungsurkunde Etwas zu beweisen, sich an die Worte gehalten, und auch aufgestellt, man dürfe sich nur an die Worte halten. Die Worte aber geben für die Entscheidung des vorliegenden Falles keinen Grund ab. Was sodann die übrigen gegen die Deputation vorgebrachten Gründe anlangt, so glaube ich, ist eine so sehr große Verschie denheit der Ansichten nichr vorhanden. Die Deputation hat, als sie den Vorschlag machte, eine bestimmte Erklärung über das Decret jetzt nicht abzugeben, sich nicht den Fall gedacht, daß der künftige Landtag ohneGeschäftsordnung sein werde, sie hat vielmehr die Annahme der Landtagsordnung Seiten der künftigen Stände versammlung als Nothwendigkeit vorausgesetzt. Denn richtig ist es ', und die Deputation hat es nie verneint, daß eine Stände versammlung ohne Geschäftsordnung nicht- wohl möglich ist. Bedarf es einer Geschäftsordnung, ft» muß auch dafür gesorgt werden, daß sie gegeben wird. Aber d i e Frage ist damit noch nicht entschieden, ob eine Standeversammlung, solange nicht ein wirkliches Gesetz gegeben ist, das Recht hat, Bestimmungen für eine künftige Geschäftsordnung zu treffen — ich wieder hole, solange sie nicht als Gesetz angesehen wird — Einrich tungen zu treffen, wie sie bei einem Landtage stattfinden sollen. Es muß vielmehr jeder Ständeversammlung die,Fceiheit bleiben, hierin beliebige Abänderungen zu treffen. Wenn aber das der Fall ist, wenn z. B. an jedem Landtage andere Bestimmun gen getroffen werden können, die die Polizei des Hauses be treffen, wenn man annehmen muß, daß diese Bestimmungen immer nur für einen Landtag gelten können, so glaube ich dann auch nicht, daß einer frühern Ständeversammlung das Recht zusteht, für künftige Stände Bestimmungen der Art zu treffen. Ich meinerseits bezweifle es, daß ein solches Recht vortiegt, solange nicht ein wirkliches Gesetz gegeben ist, über welches alle drei Factoren der Gesetzgebung einverstanden waren. Soll nicht bei uns, wie es in den übrigen Staaten Praxis ist, beibehalten werden, daß die Stände sich über die Geschäftsord nung zu vereinigen haben, so ist es möglich — und es kommt dies auch vor —, daß in beiden Kammern eine verschiedene Geschäfts ordnung stattsindet. Die künftige Ständeversammlüng wird allerdings nicht umhin können, auf die jetzige provisorische Land tagsordnung zurückzukommen, eben weil sie eine Norpr haben muß, nach der sie sich bei ihren Geschäften zu richten hat. Des halb aber glaubte die Deputation nicht, daß nun Alles in der Luft schweben werde, wie ein Abgeordneter gesagt hat. Hätte man diese Befürchtung gehabt, so hätte man schon früher eine andere Praxis einschlagen müssen, allein dies ist nicht der Fall, und ich muß daher auf diese Praxis noch einmal zurückkommen. Es ist zeither gewöhnlich gewesen, daß über die Gültigkeit der provisorischen Landtagsordnung von den Ständen bei jedem Landtage eine Erklärung abgefordert wurde. Die erste Kammer ist allerdings hierbei von der Idee ausgegangen, von welcher jetzt auch die Staatsregierung ausgeht, das heißt sie hat angenom men, daß durch die erste Annahme des Provisorii auch schon für künftige Landtage entschieden worden sei- Anders hat die zweite Kammer über die Annahme sich erklärt. Eben deshalb sind zeit her schon während dreier Landtage über diese Frage immer Diffe renzen gewesen, jedoch ist man, wie sich dies im Vereinigungs-
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