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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 128. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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verfahren stets kundgegebm hat, in beiden Kammern darüber einverstanden gewesen, daß die Landtagsordnung nur von Land tag zu Landtag anzunehmen sei, obschon die erste Kammer der Meinung gewesen ist, daß sie auf so lange gelten müsse, als nicht eine definitive Vereinbarung darüber stattgefunden hat. Wenn man sich also auf die zeitherige Praxis berufen will, so würde dies nur für die Ansicht der Deputation beweisen, keineswegs für die Ansicht, welche im Decret niedergelegt ist. Zeither ist beim Beginn des Landtags bei uns allemal auf die Annahme derLand- tagsordnung eine besondere Frage gestellt worden, die Frage: ob sie auch für den gegenwärtigen Landtag wieder Geltung haben solle? Hat nun die Deputation auf den Antrag eines ihrer Mit glieder diese Praxis in ihr?m Berichte ausgenommen, so konnte sie auf andere Vorschläge nicht kommen. Sie hat dabei übrigens nicht befürchtet, daß neue Differenzen deshalb entstehen würden. Es sind dergleichen auch zeither nicht entstanden, die abgerechnet über die Frage, auf wie lange die Landtagsordnüng angenom men sei. Die Deputation hat nicht gefürchtet, daß Differenzen entstehen könnten, eben weil sie von der Ansicht ausgegangen ist, -aß die künftigen Kammern durchaus nicht anders würden ver fahren können, als die provisorische Landtagsordnung wenigstens für eine gewisse Zeit wieder anzunehmen. Da indeß, wie schon gesagt, ein Deputationsgutachten eigentlich nicht vorliegt, indem ich für meinen Theil ein Gutachten nicht abgeben kann, wenn nicht die übrigen Deputationsmitglieder damit einverstanden sind, und -a zudem durch die erfolgten Erklärungen und Erläute rungen allerdings Einiges gewonnen worden ist, so werde ich auf dem Anträge, wie ihn die Deputation im Berichte niederge legt hat, nicht bestehen, sondern den übrigen Mitgliedern über lassen, ihn zu halten oder fallen zu lassen, wie es ihnen gutdünkt. Allein zweifelhaft bin ich, wenn ich mir die zeitherige Praxis und Vie sonstigen Verhältnisse vergegenwärtige, immer noch darüber, ob wir das Recht haben, der künftigen Kammer Vorschriften zu machen, die wir machen würden, wenn wir über die Geschäfts ordnung derselben Bestimmungen treffen. Ich glaube vielmehr, es muß, wie zeither, auch künftig gehalten, es muß der künftigen Kammer die Frage vorgelegt werden, ob sie die provisorische Landtagsordnung noch wolle gelten lassen. Ich halte dies der Form nach für unerläßlich, eben weil ich glaube, es muß jede Ständeversammlung, jede einzelne Kammer darüber entscheiden, was in Bezug aufHre Geschäftsführung gelten solle: Meiner Meinung wäre vielleicht der Sache dadurch beizukommen gewe sen, wenn man einen Antrag gestellt hätte, die Kammer solle sich dahin aussprechen, daß die Landtagsordnüng bei dem künftigen Landtage solange Geltung haben solle, bis die Kammern sich selbst darüber erklärt hätten. Dies würde im Wesentlichen mit dem, was das Decret verlangt, übereingekommen sein, dies würde etwaige Differenzen im Voraus abgeschnitten haben, dies würde andererseiis, wenn man einmal in Bezug auf die Berech tigung der Kammern, für die küyftigen Kammern Bestimmun gen zu treffen, im Zweifel ist,- dieses Recht möglichst gewährt ha ben. Es hatte dann die Eröffnung des Landtags nach der pro visorischen Landtagsordnung erfolgen können, es hätte aber dann an jede Kammer die Frage gestellt werden müssen, ob sie die zeither als Norm angenommene Landtagsordnung noch ferner hin wolle gelten lassen. Für diese Ansicht hätte ich mich erklärt, wenn sie als Antrag ausgesprochen worden wäre, oder noch würde. Wenn dies aber vielleicht jetzt zu spät ist, da ein Antrag nicht mehr zur Unterstützung kommen kann, so bleibt mir weiter Nichts übrig, als mich dem Decret anzuschließen. VicepräsidentEisenstuck: Ich muß bemerken, daß ich das selbe beantragt habe, was der Herr Referent jetzt sagte. Ich denke es mir auch nicht anders, als daß die Landtagsordnung der nächsten Ständeversammlungvorgelegtwerden muß; abersolange bis die nächste Ständeversammlung sich nicht darüber erklärt hat, muß sie in Kraft bleiben, und ich glaube, es wird auch der Abg. v. Thielau damit übereinstimmen. Präsident!). Haase: Die Debatte war allerdings geschlos sen. Die Deputation scheint aber jetzt in sich nicht völlig darüber einig zu sein, ob noch ein Deputationsgutachten vorliege; läge' keines vor, so würde auf das Deputationsgutachten keine Frage gestellt werden können, und am Ende bliebe nur der Antrag des Abg. v. Thielau für die Fragstellung übrig. Staatsministerv.Zeschau: Ich glaube, das Bedenken des Herrn Referenten, daß man durch einen solchen Beschluß der künftigen Ständeversammlung präjudicire, scheint mir nicht vorhanden zu sein, hauptsächlich aus dem Grunde nicht, weil die Ständeversammlung nur erklären soll, daß die proviso rische Landtagsordnung nur fortbestehen solle unter dem Vorbe halte der etwa zu beschließenden Modifikationen; es schließt diese Erklärung also gav nicht aus, daß bei dem nächsten Landtage Ab änderungen beantragt werden, und man sich über welche vereinigt, die selbst die provisorische Landtagsordnung betreffen. Dies ha ben wir jetzt bei verschiedenen Landtagen schon gethan, und in die ser Hinsicht glaube ich, bleibt Alles offen, was man nur wünschen könnte. Präsident v. Haase: Die Deputation scheint damit ein verstanden , daß der Antrag des Abg. v. Thielau nunmehr an die Stelle des Deputationsgutachtens trete; die Mehrheit der Depu tation schien mindestens damit einverstanden, doch fehlt es noch an einer bestimmten Erklärung der Deputationsmitglieder. Ich werde den Antrag des Abg. v. Thielau vorlesen, er lautet, unter Berücksichtigung der später darin aufgenommenen Einschaltung, so: ,,DieKammerwolle sich einverstanden damit erklären, daß die Landtagsordnung mit den bereits genehmigten und nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen auch während des nächsten Landtags bis zu der Zeit Gültigkeit haben sslle, als der von der zu ernennenden Zwischendeputation zu berathende Entwurf defi nitiv wird angenommen sein; daß jedenfalls aber die Zustim mung der nächsten Ständeversammlung zu der Fortdauer der Gültigkeit der provisorischen Landtagsordnüng, über die Dauer des gedachten Landtags hinaus, als erforderlich vorausgesetzt werde, falls eine definitive Verabschiedung über eine Landtags ordnung nicht erlangt werden könne." ReferentAbg. Todt: Mit dem Thielau'schen Anträge kann ich mich nicht einverstanden erklären, ich trete lieber dem Decrete
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