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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsident v, Haase: Nach der abgegebenen Erklärung der hohen Staatsregierung wird Nichts km Wege stehen, bald zur Wahl der Zwischendeputation zu schreiten. Referent Abg. Todt: Im Berichte heißt es weiter Punkt v: v. Die Staatsregierrung hat nachstdem für angemessen befun den, in einigen Beziehungen den Entwurf zur Landtagsordnung schon jetzt einer Abänderung zu unterwerfen,und hiernach das Ver fahren beziehendlich noch beim gegenwärtigen und beim Beginn des künftigen Landtags einzurichten. Dahin gehören die zeither bei der Eröffnung und dem Schluffe des Landtags üblich gewesenen, in §Z. 37 und 151 der Landtagsordnung er wähnten Gegenreden, welche in Wegfall gebracht werden sollen, indem allerhöchsten Orts die Anordnung der bei den gedachten Gelegenheiten stattfindenden Feierlichkeiten sich Vorbehalten wird. Die berichterstattende Deputation der ersten Kammer war über diesen Punkt getheilter Meinung, indem die Majorität eine Erklärung des Inhalts bcvorwortete: die Kammer wolle für den Schluß des gegenwärtigen und die Eröffnung des künftigen Landtags von den Ge genreden des Präsidenten der ersten Kammer, ohne jedoch für die definitive Feststellung der Landtagsord nung in diesem Punkte sich dadurch Etwas zu vergeben, absehen; die Minorität dagegen den Antrag stellte: daß zu dem Wegfall der erwähnten Gegenreden die Zu stimmung zu versagen sei. Das Minoritätsgutachten behielt die Oberhand und wurde mit 25 Stimmen gegen 13 zum Beschlüsse der ersten Kammer erhoben. Für daS Majoritätsgutachten ward angeführt, daß, wenn auch in den in Wegfall zu bringenden Gegenreden ein immer werthvolles Ehrenrechl des Präsidenten der ersten Kammer liege, durch welches die Kammer selbst sich geehrt fühlen müsse, und ein Verstoß gegen das Zweikammersystem darin nicht gefunden wer den könne, indem, abgesehen von dem ungenauen Ausdrucke in §.15l der Landtagsordnung, der Präsidentder ersten Kammernicht im Namen der Stände, sondern in seinem eigenen Namen spreche, doch die ganze Angelegenheit mehr eine Sache des Ceremoniels ohne eigentliche praktische Wichtigkeit sei, daher es nicht angemes sen scheine, sich deshalb mitderausgesprochenen allerhöchstenW l- lensmeinung in Widerspruch zu setzen, und zu Streitigkeiten und Conflicten Veranlassung zu geben. Um jedoch die Rechte der Kammer in jeder Hinsicht zu wahren, habe man sich die Mög lichkeit offen zu halten, auf die aufgegebene Einrichtung bei defi nitiver Feststellung der Landtagsordnung zurückzukehren. Die Gründe der Minorität und des nunmehrigen Kammer beschlusses sind in einem besonder» dem jenseitigen Deputations berichte sub O beigegebenen Separatvotum weitläufig auseinan- dergesetzt, und laufen im Wesentlichen darauf hinaus, daß die zeitherige Einrichtung sich mindestens als unschädlich erwiesen habe, und nur darum in Wegfall gebracht werden zu sollen scheine, weil die zweite Kammer dadurch der Einführung der Adressen Bahn brechen wolle. Allein der darauf bezügliche Beschluß d >r zweiten Kammer sei, wie die qssammte erste Deputation der ersten Kam mer schon früher anerkannt habe, nur als ein Antrag anzuse hen, der erst noch des Beitritts der Staatsregierung und der er sten Kammer bedürfe, um Gültigkeit zu erlangen. Die Staals- regierung habe nun zwar ihren Beitritt durch das Dekret jetzt er klärt. Wenn ihn aber die erste Kammer verweigere, so könne dies um so weniger gemißbilligt werden, als es sich um ihr fast einziges Vorrecht oder um eine Auszeichnung handle, die auch die erste Kammer eines ausländischen Staates besitze, und welche ihr um deswillen theuer sein müsse, weil sie dadurch Gelegenheit erhalte, Sr. Majestät dem Könige durch ihr Organ die Gefühle der Ehrfurcht und Ergebenheit öffentlich darzulegen. Selbst in einen provisorischen Wegfall der Gegenreden könne man nicht willigen, weil derselbe nicht dringend sei und man sonst zugebe, daß die Sache keine Wichtigkeit habe. Soll die unterzeichnete Deputation ihre Ansichten hierüber eröffnen, so hat sie allerdings sich dahin auszusprechen, daß dem allerhöchsten Decrete die Zustimmung Seiten der zweiten Kam mer nicht zu versagen fein möchte. Zwar stimmt die Deputation mit der jenseits geäußerten Ansicht überein, daß der in Frage ste henden Einrichtung, als einer Sache des bloßen Ceremoniels, an sich keine große Wichtigkeit beizulegen sei, und daß dieselbe bis jetzt keine besondern Nachtheile gezeigt habe. Allein auf der an dern Seite ist auch nicht zu verkennen, daß die zweite Kammer mit ihren früher» auf dem gegenwärtigen Landtage gefaßten und in dem geschichtlichen Theile dieses Berichts mitgetheiltcn Be schlüssen in Widerspruch gerathcn würde, wenn sie dermalen und nachdem bereits der zweite Factor der Gesetzgebung seine Bei stimmung zu diesen Beschlüssen erklärt hat, davon selbstwiedcr zu rücktreten wollte. Dazu kommt aber auch noch, daß die jenseitige Verlheidigung der jetzigen Einrichtung hauptsächlich in der Be hauptung besteht, es sei dieselbe ein Recht, ein Vorrecht, eine Auszeichnung der ersten Kammer, oder wohl gar der in beiden Kammern sich befindenden Mitglieder der Ritterschaft, eine solche Berechtigung aber Seiten der unterzeichneten Deputation nicht anerkannt werden kann. Dieselbe hat weder in der Verfassung, noch sonst irgendwo einen rechtlichen Boden, und widerstreitet offenbar der konstitutionellen Gleichheit, insonderheit der beiden Kammern selbst. Möge man die Einrichtung Auszeichnung oder sonst wie benennen, sie ist, wie man jenseits selbst gar nicht in Abrede stellt, ein Vorrecht, und paßt also zu unsern dermaligen Verfassungszuständen nicht im Geringsten. Nun ist zwar bei derDeputation in Frage gekommen, ob es nicht vielleicht zweckmäßigsei, in Bezug auf den bevorstehenden Schluß des Landtags bei der zeither bestandenen Einrichtung es noch bewenden zu lassen, vorausgesetzt, daß wenigstens bei der Er öffnung des künftigen Landtags dem, was das allerhöchste Decret anordne, vollständig nachgegangen werde; da die Geg-nrede des Präsidenten der ersten Kammer beim Schlüsse des Landtags mit der Adreßfrage nicht in engem Zusammenhangs steht und durch eine derartige Vermitttlgng zugleich etwaige Conflicte vermieden zu werden scheinen. Die Herren Regierungscommissarien haben jedoch bei der Besprechung hierüber zu erkennen gegeben, daß sie zu einer bestimmten Erklärung auf einen solchen Vorschlag nicht ermächtigt seien, sondern in dieser Beziehung Alles dem höchsten Ermessen anheimgegeben bleiben müsse. Der Deputation blieb daher Nichts übrig, als zu ihrer ursprünglichen Ansicht zurückzu kehren, und dies um so mehr, als comnussarischerseits noch be merkt worden ist, daß, wenn die Gegenrede beim Schluffe des Landtags nickt in Wegfall komme, es dann wenigstens auch für den Anfang des künftigen Landtags noch bei der zeitherigen Ein richtung sein Verbl iben haben müsse. Sie fühlt sich daher in jeder Hinsicht außerStande, der Kammer einen andern Vorschlag zu thun, als den, welchen sie schon im Eingänge dieses Gutach-
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