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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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lens angekündigt hat. Sie macht ihn thekls aus Consequenz ge gen die frühem Beschlüsse dieser Kammer, theils um darzulkgen, daß sie Vorrechten der ersten Kammer keine Anerkennung schen ken kann, theils aber und vorzüglich aus demselben Grunde, aus welchem auch der jenseitige Minoritätsantrag in Schutz ge nommen worden ist, nämlich um hierdurch gegen die hohe Person des Regenten ein Zeichen der Ehrfurcht und Ergebenheit an den Lag zu legen, die bei einem Widerspruche in der vorliegenden Be ziehung allerdings wohl in Zweifel gezogen werden könnten. Darf die Deputation in dieser letzter» Hinsicht mit voller Zuversicht auf die beistimmenden Gesinnungen der gesammten Kammer rechnen, so darf sie sich dieser Bestimmung wohl auch zu dem darauf gegründeten Anträge versichert halten, der dahin geht: dem allerhöchsten Decret unter I beizutreten, mithin den Beschluß der ersten Kammer, sowie jeden Vorbehalt eines vermeintlichen Rechtes hierunter abzulehnen. Präsident v. Haase: Ich frage: ob Jemand in Bezug auf Punkt 1 unter v zu sprechen wünscht? Abg. v. Thr'elau: Ich kann mich nicht damit einverstehen, daß es sich hier von dem Rechte auf eine Gegenrede des Präsiden ten der ersten Kammer handle, welches von der ersten Kammer in Anspruch genommen worden ist. Das, was die Landtags ordnung festgesetzt hat, ist lediglich ein Provisorium, welches von der zweiten Kammer immer nur für einen Landtag angenommen werden; es kann also aus dieser Bestimmung ein besonderes Recht einer oder der andern Kammer nicht herg-lleitct werden. Abgesehen aber davon, daß von einem Rechte nicht die Rede ist, so glaube ich dennoch, daß bei der Lage der Sache wohl dem Be schlüsse der Deputation beizutreten sein wird; jedoch daß man für den Schluß dieses und den Anfang des nächsten Landtags eine Abwe chung davon statuiren könne. Die Deputation hat zwar im Be ichte angeführt, es sei gegen die Consequenz der fiühern Beschlüsse der Kammer. Jndeß was diesen Grund betrifft, meine Herren, so hat die erste Kammer keinen Beschluß gefaßt, , der ausspricht, daß sie es als ein Vorrecht in Anspruch nehme. Es ist zwar von einzelnen Mitgliedern der ersten Kammer die , Gegenrede als ein Vorrecht in Anspruch genommen worden, aber daraus folgt noch nicht, daß es die erste Kammer als ein Vor recht ansieht, ebenso wenig daraus, daß die Majorität der jensei tigen Kammer für den Wegfall der Gegenrede gestimmt hat. Es fragt sich, aus welcher Ursache hat die zweite Kammer beschlos sen, daß die Bestimmung über die Gegenrede aus der Landtags ordnung wegfalle? Der Grund war lediglich der, daß man sich nicht präjndic'ren wollte. W:nn sie aber auch diesen Be schluß gefaßt hat, so folgt daraus noch nicht, daß sie nicht ein willigen könne, daß für den Schluß dieses Landtags eine Feier lichkeit noch stattsinde, die einmal seit vier Landtagen bei jedem Anfänge und Schluffe des Landtags stattgefunden hat. Ich bin sehr weit entfernt davon, daß ich irgend eine Consequenz einräu men wollte hinsichtlich der von der Kammer beantragten Adresse; ich bin heute noch derselben Meinung, daß eine einseitige Adresse ein Gegenstand ist, der mit der Verfassungsurkunde in gar keiner Berührung steht, und deren Annahme lediglich in der Hand des Königs ruht; auch steht, ich glaube, die Gegenrede in gar keinem II. 129. Zusammenhänge mit der Adresse, und haben Sie zum Ueberflvß vorgesehen, daß kein Präjudiz aus ihrem Beschlüsse hergeleitet werde. Wenn die erste Kammer dem allerhöchsten Decrete bei getreten wäre, so würde es keine Frage gewesen sein, daß die zweite Kammer ebenfalls xurs hätte beitreten können. Aber die Sachlage hat sich dadurch wesentlich verändert, daß Se. König!. Majestät auf das allerhöchste Decret eine Erklärung der Stände gefordert hat und daß sich die erste Kammer gegen den Wegfall der die Gegenrede betreffenden Bestimmung in der Landtagsord nung erklärt. Statt also eine Uebereinstimmung der Kammern vor sich zu sehen, fleht man eine nicht unbedeutende Differenz. Ich sollte glauben, daß bei diesem Punkte die Kammer lediglich persönliche Rücksichten nehmen könnte, da durchaus kein Recht in Frage kommt, und daher selbst einen Schritt thun möchte, der zu einer Ausgleichung führt. Es ist einmal, meine Herren, ein hergebrachtes Ceremoniel bei Eröffnung und am Schluffe jedes Landtags gewesen, und bis wir an die Stelle ein anderes Cermo- niel setzen, bis dahin könnte man es beim Alten lassen. Wir könnten erklären, daß wir einverstanden seien mit dem Wegfalle der Gegenrede; da jedoch nach der Lage der Sache eine Feststel lung der Landtagsordnung nicht zu erlangen gewesen, cs Sr. Majestät gänzlich anheimgestellt bliebe, ob die Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer noch stattsindm solle oder nicht. Es handelt sich also in dem Anträge, den ich mir zu stellen erlau ben werde, um Nichts weiter, als um so viel, daß jetzt am Schluffe des Landtags und bei dem Anfänge des künftigen die Gegenrede noch stattsindm soll. Sie geben dadurch nur ein Beispiel, daß es Ihnen nur darauf ankommt, äußere Verhältnisse zu berück sichtigen, die bei der Lage der Sache eingetretm sind, und aus dieser Ursache glaube ich, könnte wohl mein Antrag die Unter stützung der Kammer finden. Präsident v.-Haase: Der Antrag des Abg. v. Lhislau lautet so: „Die zweite Kammer wolle im Verein mit der ersten Kammer sich dahin erklären, daß sie mit dem allerhöchsten Be schlüsse unter l zwar einverstanden sei, jedoch, da nach Lage der Sachs eine definitive F.ststellung der Landtagsordnung zur Zeit nicht zu erlangen gewesen, dem Ermessen Sr. Königlichen Majestät gänzlich anheimstellen wolle, ob die Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer sowohl zum Sch'uß des jetzigen, als zu Anfang des künftigen Landtags, annoch stattfinden solle oder nicht? Wird dieser Antrag unterstützt? — Er erlangt hin reichende Unterstützung. Abg. Klien: Ich kann mich mit dem Anträge des Abg. v. Thielau nicht einverstehen, denn wenn er uns den Antrag em pfohlen hat aus persönlichen Rücksichten, die wir zu nehmen hatten, so würden wohl diese Rücksichten allein auf die höchste Willensmeinung gerichtet sein können, und ich glaube doch, daß wir unsere Ehrfurcht und Ergebenheit nicht besser aussprechen können, als wenn wir der allerhöchsten Willensmeinung folgen. Das würden wir aber nicht lhun, wenn wir uns gerade dagegen aussprachen. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich kann mich nur in
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