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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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demselben Sinne aussprechen, wie es so eben der Abg. Klien ge- Ihan hat. Der Abg. v. Melau ist der Ansicht, daß es der zwei ten Kammer wohl anstehen werde, in diesem Falle eine Nach giebigkeit zu zeigen und die Ansicht der ersten Kammer zu adop tiven. Ich bin gegentheiliger Ansicht, wir haben oft genug nach gegeben, und die Nachgiebigkeit hat ihre Grenzen, um so mehr, wenn sie sich in Widerspruch setzt mit einem allerhöchsten Willen, den wir tief verehren. Zch kann nicht absehen, meine Herren, wie wir unsre Ehrfurcht und Loyalität dadurch an den Tag legen wollen, wenn wir uns direct der allerhöchsten Willensmeinung entgegen erklären. Es bleibt der zweiten Kammer gar Nichts übrig, als dem Punkte unter 1, sowie von der Deputation an- gerathen worden ist, unumwunden beizutreten. Der Abg. v. Thielau hat erklärt, daß im Allgemeinen der Vorschlag der Deputation völlig richtig sei, er hat aber gesagt, es sei doch wünschenswerth, daß am Schluffe des jetzigen und beim Beginne des künftigen Landtags annoch der zeitherige Gebrauch beibehal ten werde. Die Gründe für seinen Antrag ist er nach meinem Dafürhalten der Kammer schuldig geblieben, wenn nicht darin ein Grund gefunden werden soll, daß wir wieder einmal der ersten Kammer nachgeben sollen. Dies ist aber für mich kein Grund, im Gegentheil ein Grund, bei dem Deputationsgutach ten zu beharren. Abg. v. Thielau : Mein Antrag ist angefochten worden, als in Widerspruch stehend mit der allerhöchsten Willensmeinung; ich weiß nicht, ob sich gerade eine Differenz in dieser Art Heraus stellen würde; denn ich bin der Ueberzeugung gewesen, daß das allerhöchste Decret aus der Meinung hervorgegangen ist, daß über diesen Gegenstand Meinungsverschiedenheit nicht allein möglich, sondern sogar wahrscheinlich sei, sonst hatte man eine Erklärung darüber nicht gefordert. Ueberhaupt, meine Herren, würde dieses Decret zu beurtheilen sein, wie alle,andern Decrete, über die eine Erklärung erstattet wird, und bis jetzt haben die Redner, welche dem Decrete nicht widersprechen wollten, in allen andern Fällen nicht geglaubt, den in einem Decrete ausgesproche nen Ansichten unbedingt beipflichten zu müssen, blos aus dem Grunde, um eine Differenz zu vermeiden, oder eine Deferenz zu bezeigen. Aber, meine Herren, täuschen Sie sich nicht; in mei nem Anträge steht Nichts von einer entgegengesetzten Meinung, es ist keine Opposition mit der allerhöchsten Willensmeinung, es ist ganz dasselbe ausgesprochen, was im allerhöchsten Decrete liegt; denn wenn ich beantragt habe, daß man sich einverstehen solle mit dem allerhöchsten Decrete und es allein dem Ermessen Sr. König!. Majestät anheimstellen solle, ob die Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer sowohl am Schluffe des jetzigen, als auch zu Anfänge des künftigen Landtags annoch stattsinden solle, oder nicht, so appellire ich an das Urtheil jedes Unparteii schen, ob er finde, daß hier eine Opposition gegen die allerhöchste Willensmeinung vorhanden sei, welche im allerhöchsten Decrete ausgesprochen ist. Meine Herren, nicht Nachgiebigkeit gegen die erste Kammer ist es, die mich zu diesem Anträge bewogen hat, sondern die unzweifelhafte Ansicht, daß das allerhöchste Decret der zweiten Kammer yachgegeben, und durch diese hervorgerufen ist; daß die erste Kammer der Ansicht der zweiten Kammer ebenso oft nachgeben muß, sobald es der Geschäftsgang so mit sich bringt; aber hier, meine Herren, frage ich: wer soll eigentlich das Beispiel geben, und wer soll zeigen, daß er dem Formellen ein Opfer bringt, um das Wesen der Sache aufrecht zu erhalten? Der geehrte Abg. meinte zwar, ich sei die Gründe schuldig geblie ben, die mich zu dem Anträge veranlaßt haben, ich muß das der Beurteilung der Kammer überlassen; ich habe geglaubt, die Gründe vollständig zu entwickeln, ich glaube hinzufügen zu kön nen, daß, wenn die Gegenrede, welche seit drei Landtagen immer fort stattgefunden hat, auf einmal wegsiele, dies etwas Auffälli ges haben würde im Auge des auswärtigen Publikums. Zch frage nochmals, meine Herren, ist es wünschenswerth, daß wir ein Beispiel geben zu einer solchen auffälligen Differenz zwischen beiden Kammern, und daß wir den Landtag schließen mit einer Kränkung ehrenhafter Persönlichkeiten? Ich sollte glauben, daß es gewiß nicht darauf ankommen könne, indem wir ein Recht gar nicht vergeben, wir erklären ausdrücklich, wir seien einver standen damit, daß diese Gegenrede künftig in Wegfall komme. Ich glaube, etwas Unschädlicheres auf der einen und etwas Natürlicheres auf der andern Seite dürfte wohl kaum aufgestellt werden können. Wenn wir auf der andern Seite das aller höchste Decret annehmen, und auf der andern Seite erklären, wir wollten es in das Ermessen Sr. Majestät stellen, ob Aller- höchstdieselbe für den Schluß des jetzigen und den Anfang des künftigen Landtags cs bei dem Alten lassen wollten, so würde immer noch die Frage sein, welche Erklärung Seiten der hohen Staatsregierung erfolgen würde, ,und ob nicht das allerhöchste Decret von beiden Kammern angenommen werden würde. Ich habe es der geehrten Kammer ganz anheimzustellen, ob sie den Antrag annehmen will. Ich habe mich verpflichtet geglaubt, zu versuchen, einen Ausweg zu finden, um nicht unangenehme Be rührungen hervorzurufen. Stellv. Abg. Baumgarten: Ich habe dem Abg. v. Thielau nicht die Absicht unterlegen wollen, der allerhöchsten Willensmeinung zu widerstreben, aber darüber sind er und ich entschieden ^verschiedener Meinung, welches im gegenwärtigen Falle die Differenz wirklich sei. Handelt es sich im Allgemeinen um eine Gesetzesvorlage, so versteht es sich von selbst, daß jedes Mitglied der Ständeversammlung seine Meinung rücksichtslos äußern und vertheidigen muß. Mir aber, meine Herren, scheint die vorliegende Frage doch ganz eigenthümlicher, ganz besonders zarter Natur zu sein. Es ist nicht zu verkennen, daß die Be- grüßungs- und Schlußrede bei dem Beginn und dem Schluffe des Landtags eine Ceremonie ist, die mit der allerhöchsten Person in unmittelbarer Beziehung steht. In einem solchen Falle, meine Herren, ziemt es sich und steht der Kammer wohl an, an der allerhöchsten Willensmeinung nicht zu deuteln. Nach "meinem Dafürhalten ist es am besten, man geht einfach auf das, was Se. Köm'gl. Majestät wünschen, ein, und worin die ser Wunsch besteht, darüber kann die Kammer gar nicht in Zwei-' fel sein. Ob der Wunsch sich dadurch ändert, daß die erste Kammer dem entgegen handeln zu wollen erklärt hat, das muß
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