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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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wird vorgelegt, und wir haben die Aussicht, daß sie vollendet und auch über diesen Gegenstand etwas Definitives bestimmt werden wird. Sollte das aber auch nicht der Fall sein, und Sie erlangen jetzt die Zustimmung der ersten Kammer zu diesem Beschluß, so haben Sie das Einverständniß beider Kammern und der Regierung, daß diese Reden künftig wegfallen sollen, und eine Basis mehr gewonnen, und einen Schritt vorwärts gechan, nicht aber rückwärts. Ich kann mich nicht überzeugen, daß es ein Nachtheil sein sollte, wenn auch zugestanden würde, daß der nächste Landtag, mit dieser Rede beginne. Wie ihm auch sei, so wünsche ich nicht, daß mein Antrag seinen Zweck ganz verfehle, und ich würde den Herrn Präsidenten ersuchen, bei der Abstimmung über meinen Antrag den zweiten Theil ge trennt zur Abstimmung zu bringen. Staatsminister v. Ze schau: Es ist im Allgemeinen zu be dauern, daß es der erste Landtag ist, wo man sich auf Abwägung dessen einläßt, in welchen Fällen diese oder jene Kammer nachge geben habe. Auf die Aeußerung des Herrn Abgi Georgi habe ich zu crwiedern, daß ich in dem Vorschläge, welchen das Mini sterium gethan'hat, durchaus kein Nachgeben für die Ansicht der ersten Kammer finden kann. Die erste Kammer hat, wie der Beschluß vorliegt, diese Rede als ein Vorrecht für sich in An spruch genommen, welches sich in der Landtagsordnung finde. Der Vorschlag des Ministern geht aber nur dahin, die Entschlie ßung in diesem Punkte allein der allerhöchsten Bestimmung zu überlassen. Ich kann folglich eine Nachgiebigkeit gegen die erste Kammer hierin nicht erblicken. Abg. Brockhaus: Ich war entschlossen, für das Depu tationsgutachten zu stimmen, und kann durch die Gründe des Abg. Sachße für ein Nachgeben gegen den Beschluß der ersten Kammer nicht bestimmt werden, meine Ansicht zu ändern. Von einem Nachgeben gegen die erste Kammer kann hierbei gar nicht die Rede sein. Die Sache hat sich aber wesentlich geändert durch das, was der Herr Staatsminister soeben erklärt hat. Ich er- kenne hierin einen Wunsch Sr. Majestät und werde deshalb für die Ansicht des Staatsministerii stimmen, besonders da diese Frage zum letzten Male erörtert werden wird, insofern auf dem nächsten Landtage die Landtagsordnung definitiv zu Stande kommt. Abg. Iani: Ich kann nicht leugnen, daß es für mich schmerzlich sein wird, wenn die Vertreter des Landes von ihrem Könige ohne ein Wort des Dankes scheiden, und glaube, daß es auch Sr. Majestät unangenehm sein muß, wenn seine Rede unbe antwortet bleibt. Nicht aus Servilität, sondern aus innerer Ueberzeugung halte ich daher für zweckmäßig, Alles dem Ermes sen Sr. Majestät zu überlassen. Es würde sich dadurch auch das, was der geehrte Secretair v. Schröder gesagt hat, erledi gen. Bei Anfang des nächsten Landtages würde dasselbe Er messen nochmals eintreten, wobei wir um so weniger zu riskiren haben, als ja ohnedem eine neue Landragsordnung zu erwarten steht. Noch ein Grund: Wir sind dann berechtigt, der ersten Kammer entgegenzurufen: wir haben da, wo es sich um eine Formalität, vielleicht um eine Bevorzugung handelte, nicht an Kleinigkeiten gehangen; wir haben da, wo es galt, auf Eintracht hinzuwirken, dieses redlich gethan. Deshalb wünsche ich, daß wir die Worte des Landesherrn, die er uns vom Throne zuruft, nicht unerwiedert lassen und einen freundlichen Gruß von ihm mit in unsere Heimath bringen. Abg. v. Zez sch witz: Ich erkläre mich für den Vorschlag des Herrn Staatsministcrs v. Zeschau, und glaube, daß es in dieser deliraten Sache das angemessenste Auskunftsmittel ist, diesen Punkt des Ceremoniels dem allerhöchsten Ermessen anheimzustellen. Im Laufe des nächsten Landtags ist die defini tive Feststellung der Landtagsordnung zu erwarten, wobei auch dieser Gegenstand definitiv regulirt werden wird. Bis dahin, das heißt beim Schluß des gegenwärtigen, sowie beim Anfang des künftigen Landtags, diesen Punkt dem allerhöchsten Ermes sen anheimzustellcn, halte ich für angemessen. Auf diese Weise würde keine Kammer der andern weichen und jede Animosität vermieden werden. Ich erkläre mich daher für den Vorschlag des Herrn Staatsministers v. Zeschau. Abg. v. Platzmann: Wenn ich vorhin darauf aufmerk sam gemacht habe, daß die provisorische Landtagsordnung für den Schluß des gegenwärtigen und den Anfang des künftigen Landtages beibehalten werden soll, so muß ich noch hinzufügen, daß in §. 151, welche den Schluß des Landtags betrifft, sie mag nun auf Antrag der Kammern oder nach der allerhöchsten Willensmeinung beibehalten werden, für die Kammer kein Prä judicium liegt. Es heißt darin ausdrücklich, daß der Präsident der ersten Kammer die Thronrede im Namen der Stände durch eine- Gegenrede erwiedert. Nun unterscheidet sich zwar durch diesen Ausdruck „ im Namen der Stände" §. 151 wesent lich von §.37; denn in dieser ist davon, daß die Gegenrede im Namen der Stände geschehe, nicht die Rede. Es dürfte aber 1) der §. 37 kaum eine andere Bedeutung unterzulegen sein, als §. 151, und 2) würde bei Beginn des künftigen Landtages die Zwischendeputation schon vorgearbeitet haben, und die defi nitive Landtagsordnung um so näher bevorstehen. Stellv. Abg. Gehe: Aus keiner Brust wird das Lebehoch auf Se. Majestät den König mit größerem Patriotismus, mit größerer Liebe und Wärme erschallen, als aus der meinigen. Das Lebehoch ist die erste Antwort auf die Thronrede. Bei der Erledigung der andern Frage handelt cs sich aber in unserm cvn- stitutionellen Lande weniger um die Entscheidung Sr. Majestät, als um die Ansicht der verfassungsmäßigen Rathgeber der Krone, des hohen Gesammtministerii, in dessen Hand möchte ich die Entscheidung der politischen Frage nicht geben, sondern die Ent scheidung der Kammer Vorbehalten. Abg. a. d. Winkel: Wenn die erste Kammer die Gegen rede ihres Präsidenten als ein Recht in Anspruch genommen hat, so kann ich mich durchaus nicht dafür erklären, sondern muß ihr dieses Recht bestreiten. Wenn Se. Majestät der König in dem allerhöchsten Decret die Erklärung der Stände verlangt, so glaube ich, daß dieses eine besondere Gnadenbezeigung ist, indem es Se. Majestät nach meinem Dafürhalten unbedingt zugestanden hätte, die Gegenrede anzunehmcn oder nicht. Ich kann mich
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