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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 129. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Staatsminister v. Zeschau: Es ist S. 1175 selbst in dem Deputationsgutachten gesagt worben, daß aufdie verschiedenen,bei der Deputation in Frage gekommenen Ansichten von den Regie- rungscommissarien zu erkennen gegeben worden sei, daß sie zu einer bestimmten Etklärung auf einen solchen Vorschlag nicht er mächtigt seien, sondern in dieser Beziehung Alles dem allerhöch sten Ermessen anheimgegcben bleiben müsse. Mit dieser Aeu- ßerung stimmt also der Antrag — oder Vorschlag vielmehr —, welchen ich der geehrten Kammer hier zur Erklärung anheim gebe, ganz überein. Stellv. Abg. Baumgarten: Mir thut es aufrichtig leid, daß man sich, wie es mir scheint, mehrfältig von den einfachen und gnädigen Worten des allerhöchsten Decrets unter Punkt 1 entfernt hat. Man hat nämlich die Motive aufzusuchen sich be müht, aus welchen das allerhöchste Decrct hervorgegangen ist. Man hat gesagt, Se. Majestät sei eigentlich nicht aus freiem An triebe, sondern auf Instanz der zweiten Kammer zu diesem De crete bewogen worden, man hat ferner auch die Adreßfrage einge mengt. Ich sollte glauben, man hatte besser gethan, wenn man einfach beiden Worten des allerhöchsten Decrets stehen geblieben wäre. Seiten der hohen Staatsregierung ist hervorgehoben wor den, daß es die Gesinnungen der Treue und Ehrerbietung am sprechendsten bethatigen heißen würde, wenn man die Art und Weise, wie Se. Majestät den Schluß des Landtags begehen las sen wollte, Allerhöchstdemselben überlasse. Seiten der hohen Staatsregierung ist auch hinzugefügt worden, es sei bis jetzt noch keine Veranlassung vorhanden, an dem Regierungsvorschlage im allerhöchsten Decrete irgend Etwas zu ändern. Die Deputation, meine Herren, tritt, wie mir scheint, in ihrem Anträge Seite 1176 somit der Ansicht der hohen Staatsregierung vollkommen bei. Sie sagt weiter Etwas gar nicht, als daß sie den Antrag stellt, dem allerhöchsten.Decrete unter Punkt 1 beizutreten. Somit also würde die Kammer, wenn sie den Antrag der Deputation in seinem ersten Lheile annähme, lediglich das thun, was Seiten der hohen Staatsregierung gewünschtwird, sie würde am sprechendsten die Gesinnungen der Loyalität, Treue und Ehrerbietung an den Tag legen. Hat dann die Deputationsansicht noch einen weitern Lheil, ist dann noch hinzugefügt worden: „mithin den Beschluß der ersten Kammer, sowie jeden Vorbehalt eines vermeintlichen Rechtes hierunter, abzulehnen," so liegt es am Tage, daß dieser Theildes Deputationsantrags nicht gegen das allerhöchste Decket gerichtet ist, es kann somit auch diesen Theildes Deputationsan trags in keiner Weise der Vorwurf irgend eines Widerspruchs gegen die allerhöchste Willensmeinung treffen. Ist darin, wie nicht zu verkennen ist, irgend ein Vorbehalt, eine Protestation ge gen die an einem andern Orte laut gewordene Ansicht vorhan den, so glaube ich, ist das kein Grund, die Ablehnung auSzuspre- chen, ich glaube vielmehr, es sind auch diese Worte an ihrem Platze. Demnach sollte ich meinen, daß der Depütationsantrag sich der geehrten Kammer in jeder Beziehung zur Annahme em pfehle. Abg. Wieland: Ich trage auf den Schluß der De batte an. Präsident v. Haase: Wird dieser Anfrag unterstützt? — Wird zahlreich unterstützt. Präsident v. Haase: Hat Jemand wider den Schluß der Debatte zu sprechen?— Da sich Niemand erhebt, so frage ich: Will die Kammer die Debatte für geschlossen erachten ? — EinstimmigJa. , Präsident 0. Haase: Es würde nun nur noch der Herr Referent das Schlußwort haben. Referent Abg. Todt: Als am heutigen Morgen ein Theil des vorliegenden Deputationsgutachtens berathcn wurde, habe ich allerdings im Gefühle eines gewissen Mißmuthes das Deputa tionsgutachten, wie es eben in Frage war, aufgegeben. In dem vorliegenden Falle aber bin ich, einen ähnlichen Schritt zu thun, durchaus nicht gesonnen. Ich werde vielmehr diesmal am De putationsgutachten unabänderlich festhalten, und zwar aus sehr guten Gründen. Alles, was ich gegen dasselbe habe sagen hören, läuft am Ende daraufhinaus, daß die zweite Kammer eine Nach giebigkeit gegen die erste Kammer beweisen soll. Etwas Ande res ist, was auch gesagt worden ist, nicht gesagt worden. Nun sehe ich aber fürwahr nicht ein, warum das ein wirklicher Grund sein könnte, uns zu einer Inkonsequenz zu verleiten. Diese würde es aber sein, wollten wir einen Schritt dieser Art thun. Sage man, was man immer wolle, in einem gewissen Zusam menhänge steht allerdings die vorliegende Frage mit der noch un entschiedenen Adreßfrage. Meine Herren! Sie haben in Ihrer Majorität sich dahin erklärt, daß eine Adresse auf die Thronrede erlassen werden soll. Es ist bei 'gegenwärtigem Landtage dazu nicht gekommen, weil die hohe Person des Regenten eine solche anzunehmen Bedenken trug. Dessenungeachtet hat die zweite Kammer bei keiner Gelegenheit erklärt, daß sie wegen dieser un terbliebenen Ueberreichung das Recht selbst, was sie in Anspruch genommen hat, aufgeben wolle. Es hat daher auch, als die provisorische Landtagsordnung berathen und der Deputationsbe- richt vorgetragen wurde, die Kammer, wenn auch nicht mit Stirn» meneinhelligkeit,doch mit überwiegender Majorität sich dahin ent schieden, daß die §§-37 und 151 der Landtagsordnung in Wegfall kommen sollen. Letzt erscheint die Antwort der hohen Staats regierung auf diesen Antrag. Zwei Factoren der Gesetzgebung haben sich also mit dem Wegfall jener Paragraphen, in welchen von der Gegenrede des Präsidenten der ersten Kammer gehandelt wird, übereinstimmend und einverstanden erklärt. Warum nun die zweite Kammer jetzt, nachdem in ferne Aussicht gestellt ist— ich sage ausdrücklich in ferne Aussicht — daß sie das, was sie be ansprucht hat, erlangen werde, zurücktreten soll, davon sehe ich keinen Grund. Man sagt, eben weil die zweite Kammer diese Frage hervorgerufen habe, sei es an ihr, jetzt nachzugeben. Ich sehe aber nicht ein, was es ihr genützt hat, ein Recht zu verlan gen, wenn sie es sofort wieder aufgeben will, wenn es ihr gewährt werden soll. Nachgiebigkeit gegen ein beanspruchtes fremdes angebliches Recht, in dem man ein eigenes Recht verletzt oder gefährdet, ist in der That ein Verlangen, welches mit Selbstver stümmelung in sehr naher Verwandtschaft steht. Es liegt ein An trag vor, der die Entscheidung der gegenwärtigen Frage in das
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