Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Bon diesem Auskunftsmittel soll Gebrauch gemacht werden, so ost der Umfang der Geschäfte dies erfordert. Die erste Deputa tion der ersten Kammer hat zwar hierbei die näheren Bestimmun gen über die Art und Weise des Zusammenwirkens zwei solcher Abteilungen einer Deputation und der Vertheilung der Arbeiten unter selbige vermißt, jedoch kein Bedenken gehabt, die Zustimmung zu diesem Vorschläge zu beantragen, welche denn auch von Seiten der Kammer erfolgt ist. Die unterzeichnete Deputation verkennt nun zwar nicht, daß dieser Vorschlag manches Ansprechende habe. Allein auf der andern Seite ist derselbe auch nicht ohne Bedenken, namentlich insofern, als den übrigen Deputationen bei Verdoppelung der ersten eine nicht unbeträchtliche Anzahl von geeigneten Mitglie dern entzogen werden müßte. Für den gegenwärtigen Landtag hat die Sache ohnehin keinen practischen Werth mehr. Was aber die nächstfolgende Ständeversammlung anlangt, so sind bereits zwei Zwischendeputationen ernannt, und soll eine dritte noch ernannt werden, welche mehre der für den nächsten Landtag bestimmten umfänglicheren Regierungsvorlagen zu bearbeiten haben. Wird daher auf diese Weise der Uebelstand, zu dessen Beseitigung der hier in Frage stehende Vorschlag gemacht worden ist, am künftigen Landtage kaum so fühlbar hervortreten, so ist vielleicht auch das anzuwendende Mittel entbehrlich. Die De putation will sich nun zwar keineswegs mit Bestimmtheit gegen den gemachten Vorschlag aussprechen, sie glaubt aber, er sei der Art, daß überhaupt eine Erklärung noch zur Zeit darüber nicht abgegeben zu werden brauche. Dagegen unterliegt es wohl kaum einigem Bedenken, ihn der für die Bearbeitung der Landlagsordnung nieder zusetzenden Zwischendeputätion mit zur Prüfung zu über weisen. Hierdurch wird zugleich noch das erreicht, daß die künftige Ständeversammlung, die zunächst dabei betheiligt ist, in Bezug auf diese Frage völlig freie Hand behält, und daß den weiter un ten zu machenden Vorschlägen hinsichtlich der künftigen Einrich tung des Deputationswesens nicht präjudicirt wird. Und da zudem die Herren Regierungscommissarien sich damit einverstan den erklärt haben, so wünscht man, daß dieses Einverständniß auch die Kammer ausspreche. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand über diesen Punkt 02 Etwas bemerke. — Es scheint, daß Niemand dar über sprechen wolle. Ich stelle also die Frage: ob die Kammer hier derAnsicht der Deputation beitritt? — Wird einstimmig beigetreten. Refere.nt Abg. Lodt: Der Bericht sagt weiter: 3. Was endlich den Vorschlag anlangt, die Function des stän dischen Archivars einem Beamten der zum Reffort desGesammt- ministerii gehörigen Behörden zu übertragen, so ist der Deputa tion das schon im jenseitigen Deputakionsberichte erwähnte Pro tokoll der Direktorien-beider Kammern vom 13. Juli dieses Jah res gleichfalls zugegangen. Es ist darin die Ansicht ausgespro chen, daß es zweckmäßig sei, zum ständischen Archivar eine Per son zu wählen, welche entweder gar nicht im Staatsdienste stehe, oder doch ein Amt bekleide, bei welchem es ihr möglich sei, wäh rend der Landtage und Zwischendeputationen stets im Landhause anwesend zu sein, weshalb es auch räthlich erscheine, demselben seine Wohnung im Landhause anzuweisen. Die jenseitige Depu tation dagegen bezweifelt, daß mit der Function eines ständi schen Archivars außer den Landtagen und Zwischendeputationen eine so ausreichende Beschäftigung verbunden sein werde, um die Anstellung eines eigenen, von andern Geschäften ganz freien Be amten zu rechtfertigen. Sie hat daher sich dahin ausgesprochen, es sei nur „zu dem Vorschläge der hohen Staatsregierung unter der Voraussetzung die Zustimmung zu ertheilen, daß der anzustellende Beamte während der Landtage und etwai gen Zwischendeputationen dieser Function seine ganze Thätigkeit widmen könne, ihm eine Wohnung im Land hause angewiesen und ein Gehalt von 5 bis b'OO LHaler, unter Wegfall der von dem bisherigen ständischen Archi var während der ständischen Versammlungen bezogenen Tagegelder und sonstigen Bezüge, ausgewvrfen werde." Im Allgemeinen pflichtet die unterzeichnete Deputation dem vorstehenden Gutachten, das auch die Genehmigung der ersten Kammer erlangt hat, bei, nur glaubte sie noch besonders hervor heben zu müssen, daß die Wahl eines ständischen Archivars, eben weil dieser ein ständischer Beamter sei, durch die Ständever sammlung selbst (sei es durch deren Direktorien, oder nach Be finden auf eine sonstige, noch besonders festzustellende Weise) zu erfolgen habe. Die Herren Regierungscommissarien hatten hier gegen Etwas nicht zu erinnern, nur müsse, wie sie hinzufügten, das Recht der Bestätigung, ganz wie dies nach §. 7 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung der Stqatsschulden- tilgungscasse betreffend, in Ansehung der durch den dort erwähn ten ständischen Ausschuß angestellten Beamten der Fall sei, der Regierung Vorbehalten bleiben. Hiermit einverstanden, beantragt die unterzeichnete Deputation, dem Beschlüsse der ersten Kammer zwar beizutreten, je doch mit der Erläuterung, daß der anzustellende Archivar durch die Ständeversammlung zu ernennen, das Recht der Bestätigung desselben aber der Staatsregierung vor zubehalten sei. (Staatsminister Nostitz und Jänckendorf tritt in dm Saal ein.) Staatsminister v. Zeschau: Die Regierung hat die Be stimmung, die in der Landtagsordnung enthalten ist, daß der Steuerarchivar zugleich mit das ständische Archiv zu verwalten habe, niemals als sehr zweckmäßig ansehen können. Es war das eine Einrichtung, die aus den frühern Verhältnissen mit her übergenommen worden ist. Sie ist daher vollkommen damit einverstanden, daß ein besonderer Archivar für das ständische Ar chiv angestellt und diesem die Beaufsichtigung desselben über tragen werde, sie ist ferner damit einverstanden, da der Wunsch der geehrten Kammer sich dahin ausgesprochen hat, daß diese Er nennung immer, jedoch mit Vorbehalt der Regierungsbestati- gung, Seiten der Kammern erfolge, und man würde sich nur dar über zu verständigen haben, auf welche Weise das Individuum bezeichnet werden soll, welches der Regierung zur Bestätigung präsentirt wird. Was die Beschäftigung des Archivars anbe-- trifft, so kann es nicht in der Absicht der geehrten Kammer lie gen, einen Mann anzustellen, der nicht hinreichend beschäftigt ist, und in Verhältm'ß zu seiner Besoldung nicht hinreichend zu thun hat. Ich bemerke, daß es zwar an Geschäften von dem jetzigen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder