Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schendeputation übergeben werden möchten, weil sich auf der an dern Seite sehr viel Gründe anführen lassen, aus denen man wünschen muß, daß der Präsident wirklich Vorstand der dritten Deputation sei, und ich glaube, die hohe Staatsregierung hat bei der bereits getroffenen Bestimmung doch gewiß ihre Gründe gehabt, warum es zweckmäßig ist, daß gerade die dritte Depu tation den Präsidenten der Kammer als Vorstand habe. Ich möchte mich also dafür verwenden, daß dieser Punkt der Zwischen deputation mit übergeben werde. Staatsminister v. Linden au: Von Seiten der königl. Commissarien, die in der Deputation anwesend waren, ist bereits darauf aufmerksam gemacht worden, daß es wohl Bedenken ha ben dürste, schon jetzt einzelne Punkte herauszuheben und darauf bezügliche Beschlüsse zu fassen; demgemäß glaubt die Regierung, -aß auch wegen künftiger Theilnahme des Präsidenten an der dritten Deputation dieser gleich allen übrigen der Zwischen deputation zur Prüfung zu übergeben sein werde, Abg. v. Thiel au: Ich muß mich auch in dieser Hinsicht gegen die Deputation erklären, wenn ich auch im Allgemeinen vollkommen mit der Deputation einverstanden bin. Ich glaube, daß dir Stellung des Präsidenten als Vorstand der dritten De putation eine ganz unpassende ist. Der Präsident soll über alle Parteien stehen, er soll nie ein Gutachten selbst als Deputations mitglied geben, und wird immer befangener Meinung sein, wenn er Mitglied einer Deputation ist. Das zu vermciven, ist die Hauptsache, aber ich glaube nicht, daß wir jetzt einen solchen An trag an die Regierung bringen können. Es ist kaum zu erwar ten, daß er angenommen wird. Ich sollte daher glauben, die Deputation könnte geradezu ihr Gutachten fallen und es dabei bewenden lassen, daß dieser Punkt der Zwischendeputation zur Berathung m't übergeben wird. Referent Abg. Todt: Ich habe nur zu bemerken, daß die Deputation gar nicht darauf «»getragen hat, daß die Einrich tung schon beim künftigen Landtage ins Leben treten soll. Sie hat es allerdings für wünschenswerth gehalten, daß die vorlie gende Bestimmung baldmöglichst erfolge. Sie hat aber d m Antrag, daß diese Veränderung mit dem nächsten Landtage in Kraft trete, ihrerseits für unbedenklich erachtet, weil sie der Mei nung ist, daß, eine Bestimmung für die künftige Ständever sammlung zu treffen, der dermaligen Ständeversammlung nicht zustehen möchte, obwohl diese Ansicht Seiten der Kammer nicht getheilt worden ist. Das ist denn der Grund, welcher die De putation bestimmt hat, den Antrag nicht so strict zu fassen. Die Deputation hat es der Kammer überlassen wollen, ob sie der Antrag stellen will oder nicht. Jedenfalls aber sollte der Punkt der Zwischendeputation mit überwiesen werden. Hatte also die Kammer den Wunsch zu erkennen gegeben, daß die Einrichtung, schon bei nächstem Landtage ins Leben treten solle, so würde die Deputation allerdings damit einverstanden gewesen sein; sie ist es aber auch damit, wenn nicht sofort darüber entschieden, son dern wenn der Gegenstand zur Vorberathung der. Zwischendepu tation überwiesen wird. Dieses, glaube ich, deutet auch der Deputationsbericht genügend an; denn es heißt: „sie gibt der II. I3S. verehrten Kammer anheim, hierauf schon jetzt anzutragen, je denfalls aber diesen Punkt, wie den unterr,, der m'ederzusitzenden Zwsschendeputation gleichfalls mit zur Prüfung zu überweisen." Geschieht also das Eine nicht, so muß wenigstens das Andere ge schehen. Präsident v. Haase: Es scheint eine vollkommene Ueber- einstimmung zwischen der Deputation und den geehrten Spre chern zu herrschen, so daß also die Frage blos die sein kann, ob die Kammer der Deputation hierin beitritt, daß die im Abschnitt v 5 erwähnten beiden Punkte a und b der Zwsschendeputation zur Berathung überwiesen werden. Ist die Kammer mit diesem Gut achten einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Nun sagt der Bericht: Endlich versteht es sich wohl von selbst, daß 6. auch diejenigen Fragen und Zweifel, welche schon bei der derma- ligen Begutachtung der Landtagsordnung zur Erledigung baben gebracht werden sollen, und deshalb in dem geschichtlichen Theile dieses Berichts (unter 4 a, b, c und 6) mit erwähnt sind, der mehr- beregten Zwischendeputation nunmehr mit zur weitern Erwä gung und Beantwortung zuzuweisen sind. Von der unter 4 ä angeregten Frage, die Behandlung der Petitionen betreffend, gilt dies natürlich nur insoweit, als die Beschlüsse zu dem fol genden Abschnitt unter L keine Ausnahme bedingen. Fände aber die Ansicht der Deputation hei diesem Abschnitte Beifall, dann würde allerdings bei Punct 4 <1 das Nämliche zu beschließen sein, was auch bei 4 a, d und c beantragt werden soll. Da indeß der Beschlußfassung bci L nicht vorgegriffen werden darf und ohne hin der Punkt 4 ä mit L ganz gut verbunden werden kann, so schlägt die Deputation vor, die niederzusetzende Zwsschendeputation auch ,mit Begut achtung der im Eingänge dieses Berichts unter 4 s, b und c angeregten Fragen speciell zu beauftragen; wobei nur noch erinnert wird, daß nach dem über den Bericht der unterzeichneten Deputation vom 2d. Januar d. I. in der Sitzung vom 31. Januar gefaßten Beschlüsse zwar auch noch ein fünfter Punkt (4e) zur Erwägung bei der Landtagsordnung aus gesetzt war. Es war dies die Frage, ob es nicht thunlich und unter den dermaligen Umständen der Sache förderlicher sein werde, die Decrete, die allerhöchsten Entschließungen auf die ständischen Anträge betreffend, künftig zuerst an die zweite Kammer gelan gen zu lassen ? Da jedoch der früher deshalb beschlossene Antrag in einer spätem Sitzung der zweiten Kammer wieder aufgegeben worden ist, so muß dieser Gegenstand vor der Hand auf sich be ruhen bleiben, und die Deputation hat ihn nur deshalb hier mit erwähnt, um den Verdacht zu beseitigen, als beruhe die Ueber- gehung auf einem Versehen. Referent Abg. Todt: Es ist nach dem frühem Kammer beschluß der Deputation aufgetragen gew sen, folgende Punkte zu berathen: 1) Wenn die definitive Abstimmung über eine Ge setzvorlage einzutr ten habe. (§. 90 der Landtagsordnung.) 2) Ob, wenn eine Majorität von zwei Dritlheilcn sich gegen einen Gesetzentwurf erk.ärt und ihn abl hnt, dann noch das Vereini gungsverfahren staltsi den könne? (Z. 121 der Landtagsordnung.) 3) Nachdem die zweite Kammer den Beschluß gefaßt hatte, von der Uebcrgabe einer Adresse für den gegenwärtigen Landtag abse hen zu wollen, beschloß sie zugleich, sämmtliche auf die Adreß- ftage b zügl'chen Paragraphen der Landtcglordnung Heraul zu- 2
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder