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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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heben, vorzüglich aus dem Grunde, damit in dem Falle, daß eine Uebereinkunft mit der Staatsregierung nicht zu Stande kommen sollte, das solchenfalls in tz. 153 der Verfaffungsurkunde vor geschriebene Verfahren vorbereitet und die Frage: ob die Voti- rung einer einseitigen Adresse auf dir Thronrede mit Wort laut und Geist der Verfaffungsurkunde vereinbar sei oder nicht? zur baldigen Entscheidung des Staatsgerichtshofs gebracht werde. Auch dieser Punkt soll daher von der Deputation mit berathen und zur Erledigung gebracht werden. Die letzte Frage wegen Behandlung der Petitionen, welche unter L besonde-s zur Sprache kommt, glaubt die Deputation gleichfalls der Zwischendeputation überweisen zu müssen. Präsident v. Haase: Sie ersehen, meine Herren, was die Deputation S. 1165 und 1166 in Betreff des Abschnittes v 6 gesagt hat. Die Deputation schlagt vor, die im Eingang des Berichts mit 4a, b -und c bezeichneten 3 Punkte der Begutach tung der künftigen Zwischendeputation zu überweisen. Sind Sie damit einverstanden? — EinstimmigJa. Referent Abg. Todt: Nun lautet der Bericht: Wendet sich nunmehr die Deputation L. zu dem letzten Abschnitte des allerhöchsten Decretes vom 26. Juni d. I., die Einreichung der Petitionen an den Landtag betreffend, so ist vor allen Dingen daran zurückzuerinnern, daß in dem De krete vom 20. November vorigen Jahres, in welch >m jener Ge genstand zuerst zur Sprache kam, eine ständische Erklärung weder verlangt, noch erwartet worden ist. Das neueste D.cret vom 26. Juni sagt nun zwar, es habe, da die in dem Decrete vom 20. November niedergelegten Grundsätze über die Behandlung der Petitionen unter sorgfältiger Berücksichtigung der verfassungs mäßigen Rechte der Unterthanen und der getreuen Stände auf gestellt worden wären, erwartet werden dürfen, daß die Letztem kei nen Anstand nehmen würden, dem Decrete nachzugehen, und des halb habe es nicht erforderlich geschienen, über dasselbe eine beson dere ständische Erklärung zu verlangen. Allein es muß hiergegen bemerkt werden, daß die Verweisung der materiellen Erledigung dieser Frage zur Landtagsordnung mit Zustimmung der Herren Regierungscommissarien erfolgt ist, nicht zu gedenken, daß auch die erste Kammer diesen Gegenstand alsblos zur innernKammer praxis gehörig angesehen und daher auch ihre Beschlüsse, in Ue- bereinstimmung mit der Staatsregierung, sofort und unerwartet der Erklärung der zweiten Kammer in Wirksamkeit gesetzt hat. Daß die Begutachtung der Landtagsordnung unterblieben ist, davon trägt weder die Deputation, die natürlich diejenigen Vor lagen, welche von den Organen der Staatsregierung als ganz besonders dringlich bezeichnet worden waren, mit Beiseitelegung der Landtagsordnung, in Erwägung ziehen mußte , noch weniger aber die -Kammer einige Schuld. Sollte daher der Vorwurf ge macht werden wollen, daß die zweite Kammer ihre verfassungs mäßigen Rechte überschritten oder ihren durch die Verfassung ihr auferlegten Pflichten nicht Genügegeleistet habe, so würde der selbe durch die vorstehenden Bemerkungen wohl ohne Weiteres als unbegründet sich darstellen. Dem sei jedoch, wie ihm wolle. Das Decret vom 26. Juni bringt die wegen ver unterbliebenen Berathung der Landtagsord nung auch theilweis unerledigt gebliebene Frage über die Be handlung der Petitionen in Erinnerung und verlangt nunmehr eine ständische Erklärung darüber, und es wäre demgemäß die selbe nunmehr von iyrermareriellenSeite in Erwägung zu ziehen, wenn der nahe Schluß des Landtags nicht dem wieder entgegen träte. Hat nämlich die zweite Kammer in ihrer Sitzung am 24. Januar beschlossen, in Hinsicht auf die Behandlung der bei dem Landtage eingehenden Petitionen bis zur materiellen Berathung des Decrets vom 20. November vorigen Jahres die zeitherige Praxis aufrecht zu erhalten, gemäß welcher die Kammer die Be- fugniß ausgeübt hat, Petitionen, wenn sie auch nicht von einem Kammermitgliede bevorwortet worden, irgend einer Deputation zur Begutachtung zu übergeben, oder auch als ungeeignet zurück zuweisen , so würde eine Erklärung der zweiten Kammer, hierbei zu verbleiben, oder auch eine Aenderung eintreten zu lassen, für den gegenwärtigen Landtag keine praktischen Folgen mehr haben können. Für bedenklich aber muß es die Deputation ansehen, wie sie schott oben bei einem andern Punkte geäußert bat, zu einer Erklärung anzurathen, welche eine die Geschästsbehandlung der künftigen Ständeversammlung betreffende und in deren Ge schäftskreis so wesentlich eingreifende Norm aufstellen würde. Wäre es noch an der Zeit, die Deputation würde keinen An stand nehmen, der geehrten Kammer auch eine Unterlage zu einem Beschlüsse über das Materielle der Sache darzubieten. Bemer ken muß sie aber allerdings, daß diese auf einen ganz andern Beschluß, als den die erste Kammer über das Decret vom 20. November 1842 gefaßt hat, Hinweisen würde. Sie ist nämlich keineswegs der Meinung, daß den in dem Decrete vom 20. No vember 1842 ausgesprochenen Grundsätzen beizupflichten sei, und hält ein Verfahren, wie es in der zniherigen Praxis der zweiten Kammer und früher der gesammten Ständeversammlung sich abspiegelt, für dasjenige, welches den Wünschen des Volkes am meisten entsprechen dürfte, ohne doch den Bestimmungen der Ver- fassungsurkunde geradezu entgegenzutreten oder sonstige Nachtheile herbeizuführen. Die Deputation sieht sich außer Stande, was den ersten Punkt anlangt, eine Erörterung zu veranstalten, die weit über den Bereich dieses Berichts hinausgreifen würde, da sie eine materielle Erledigung der Sache nicht zur Aufgabe sich stel len kann. Soviel ist aber wenigstens gewiß, daß die gegen das Petilionsrechtder „Unterthanen" aus der Verfassungsurkunde entnommenen Beweise noch keineswegs so außer allen Zweifel gesetzt sind, wie es eine Aufhebung desselben bedingen würde. Ist aber auch nur der leiseste Zweifel übrig, so muß derselbe — dieser Meinung ist wenigstens die Deputation, — zu Gunsten des Pelitionsrechtes gedeutet werden, was übrigens auch insofern ei nem Bedenken nicht unterliegen kann, als zur weiteren Ausfüh rung der in der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestimmungen die vereinigten Faktoren der Gesetzgebung wohl unzweifelhaft be rechtigt sind. Nun wird zwar auch in dem Decrete vom 20. Novem ber die Behauptung ausgesprochen, daß die zeitherige Behand lungsweise der Petitionen wirklich Nachtheile für die Geschäfte der Kammer herbeigeführt und insonderheit auch die Landtage verlängert habe. Die unterzeichnete Deputation theilt aber diese Ansicht gleichfalls nicht; sie glaubt vielmehr, daß, wenn Nach theile durch die eingegangenen Petitionen für die Geschäfte sich gezeigt haben sollten, diese eher durch das Verfahren der ersten, als der zweiten Kammer bewirkt worden sein möchten. Eine Verlängerung der Landtage aber enlsteht durch die Petitionen eigentlich nicht, da zwischen der Berathung der Regierungsvor lagen immer noch Zeit genug übrig bleibt, auch eine öder die an^ dere Petition zu prüfen. Kommt hierzu noch, daß ohnehin die meisten der bei der zweiten Kammer emgegangenen Petitionen von Kammermitglie- vern bevorwortet worden oder zu Regierungsvorlagen gehörig gewesen sind, — mithin die eigentliche Praxis der zweiten Kam mer von dem Dekrete vom 2Ü. November gar nicht so sehr ab-
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