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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 130. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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weicht, — daß ferner die Scheidungslinie zwischen Petition und Beschwerde eine sehr schwierig zu bestimmende, weil wenigstens m vielen Fällen kaum erkennbare ist, und daß daher bei der Auf hebung der jetzigen Praxis ost unlösbare Zweifel hervorgerufen werden muffen, die doch auch nur im Sinne der zweiten Kammer beseitigt werden könnten, wenn das Beschwerderecht nicht beeinträchtigt werden sollte; und daß endlich dem Volke das Recht oder — die Vergünstigung, an seine Vertreter sich wenden und von diesen verlangen zu können, über die gethanen Vorstel lungen öffentlich Bescheid zu geben, ein sehr theuer-werthes ist, das darum auch vom Volke gewiß schmerzlich vermißt werden würde, wenn es aufgehoben oder auch nur geschmälert werden sollte, so müßte die unterzeichnete Deputation, hätte sie ein materielles Gutachten abzugeben, allerdings sich dahin aussprechen, daß es bei dem zeitherigen Verfahren der zweiten Kammer sein Bewen den haben möge. Für jetzt aber geht das Gutachten der Deputation nur dahin, eine materielle Erklärung auf diesen Abschnitt des aller höchsten Decretes noch abzulehnen, dagegen die Frage wegen Behandlung der Petitionen beim Landtage der für die Landtagsordnung niedcrzusetzenden Zwischendeputa tion mit zur gutachtlichen Beantwortung vorzulegen. Die Herren Regierungscommissarien haben zwar der An sicht des Decretes fortwährend inhärirt und eine bestimmte Er klärung der Stände über das Materielle für nothwendig erklärt, damit die Regierung in den Stand gesetzt werde, ihre weitern Maßregeln darnach zu nehmen. Allein da die Deputation die dermalige Kammer zu einer, die künftige Kammer in Bezug auf das Geschäftswesen bindenden Erklärung nicht für berechtigt hält, der Regierung auch, wenn die niederzusctzende Zwischende putation die Frage in Erwägung gezogen hat, sofort bei dem Be ginne des künftigen Landtags die weiter nölhigen Schritte zu thun unbenommen bleibt, so hat die Deputation anders, als geschehen ist, sich nicht erklären können. Staatsminister v. Zeschau: Es ist nicht die Absicht des Ministern, noch am Schluffe des Landtages eine wahrschein lich weitläufige Discussion über diesen Gegenstand zu eröffnen. Nur die Bemerkung habe ich zu machen, daß, wenn das Mini- st.rium sich früher erklärt hatte, diese Angelegenheit zugleich bei der beabsichtigten Berathung der Landtagsordnung mit zu ver handeln, dies allerdings in der Voraussetzung geschah, daß man darüber während des jetzigen Landtages berathen würde. Daß die Regierung mit Recht erwarten kann, daß die Kammer sich auf eine Decretvorlage bei dem Landtage erkläre, die Erklärung möge nun beifällig oder abfällig sein, wird die Kammer nicht in Abrede stellen, ebenso wenig, als die Regierung ihre Verpflichtung verkennt, auf die ständischen Anträge zu antworten. Indessen beruhigt sich das Ministerium in dieser B z'ehung bei der Erklä rung der Deputation, hauptsächlich aus dem Grunde, weil sie S. 1182 ausdrücklich bemerkt, daß nur Mangel an Zeit die De putation veranlasse, eine materielle Erklarüng in der Sache nicht abzugeben. Abg. v. Zezschwitz: Es ist nicht meine Absicht, am Schluffe des Landtags in eine materielle Erörterung über das Petitions wesen näher ei rzugcheni Doch eine allgemeine Bemerkung über diesen Gegenstand halte ich am Schluffe des Landtag s für sehr zweckmäßig, da unsere Verhandlungen zur allg.meinen Kennt- H. iso. niß des Publicums kommen. Ich wünsche nämlich den Peten ten dringend ans Herz zu legen, daß sie mit ihren Petitionen am Anfänge und in der ersten Zeit des Landtages und nicht erst in der letzten Zeit oder gar am Schluß desselben einkommen mögen. Die Ursachen, aus welchen Petitionen eingcreichf wer den, haben in vielen Fallen schon lange bestanden, so daß die be treffenden Petitionen füglich schon am Anfang des Landtags hät ten angebracht werden können. Wenn man bedenkt, daß die Regierungsvorlagen zuerst zu bearbeiten sind, und daß am Schluffe des Landtages diejenigen Gegenstände, welche schon durch eine der Kammern gegangen sind, vorzugsweise bearbeitet werden müs sen, so dürste daraus erhellen, daß die Petenten wohl thun, mit ihren Petitionen am Anfänge des Landtags einzukommen, und es sich selbst zuzuschreiben haben, wenn spät eingehende Petitio nen liegen bleiben müssen. S»ellv. Abg. Gehe: Nach dem Vorschläge derStaatSre- gierung scheint es angemessen, auf das Materielle dieses Punktes nicht einzugeheni Ich schließe mich diesem an, will mir aber eine Frage erlauben, die ich an diesem Orte für wesentlich halte. Haben die Mitglieder der Kammer, welche selbst als Petenten erscheinen, oder Petenten außerhalb der Kammer das Recht, der Kammer Petitionen gedruckt zu überreichen, um sie, weil so ost vom Vorlesen der Petitionen abstrahirt wird, jedem Mitgliede der Kammer vorlegen zu können, und sich die völlige Durchsicht der Schrift zu sichern? Es ist mehrmals vorgekommen und noch der Fall kürzlich gewesen, daß wegen dieses Umstandes Petenten eine mißbilligende Erklärung des betreffenden Ministern er halten haben, weil sie Verhältnisse berührt haben s llen, die sich nicht zum Drucke geeignet hatten. Ich habe bis jetzt geglaubt, daß jedes Mitglied der Kammer und jeder Petent das Recht ha ben müsse, seine Petition durch den Druck als Manuskript zu vervielfältigen, um sie den Ständen in gedruckter Schrift vorzu legen, ebenso im Entwürfe, um sie den Bttheiligten vorzulegen, damit diese prüfen und mit Sachkenntniß unterschreiben. Des halb darf ein Petent nicht dem Uebelstande ausgefttzt sein, eine amtliche Mißbilligung von Seiten des betroffenen Minister» zu erhalten. Die Constitution und die Landtagsordnung muß dem entgegen sein. Präsident v. Haase: Zn der Regel dürfte dies gestattet sein. Ausnahmen von dieser Regel lassen sich aber nicht hier im Voraus bestimmen. Abg. v. Zezschwitz: Ich muß mir noch einen Nachtrag zu meiner vorigen Rede erlauben, von welchem ich wü sche, daß er zur allgemeinen Kenntniß gelange. Es ist der Grund, daß in den letzten Zeiten des Landtages, wo die Geschäfte sich häufen, königliche Commissarien für Petitionen schwer zu erlangen sind. Ich halte, wie gesagt, dafür, daß den Petenten dringend anS Herz zu legen ist, ihre Pettwnen bei Zeilen anzubringen, da mit sie nicht selbst Veranlassung sind, daß ihre Petitionen mcht erörtert werden können. Stellv. Abg. Gehe: Das geehrte Präsidium scheint der Ansicht z-, sein, daß das Recht, an die Ständerersammlung ge richtete Petitionen drucken zu lassen, in der RegelJedem fteistehe, 2*
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