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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ist der oben erwähnte Antrag auf Fortsetzung der angestellten Erörterungen und Mittheilung von dem Ergebnisse derselben gestellt worden, dem auch die erste Kammer pure be-gttreten ist. Es fände also diesfalls keine Differenz statt. Es war ferner der Antrag gestellt worden, die Staatsregittung zu ersuchen, ein die Ausübung des weltlichen Hoheitsrechts über die katholische Kirchs betreffendes Regulativ der nächsten Ständeversammlung vorzu legen. Auch hier ist die erste Kammer völlig beigetreten. Es ist sodann 3) der Antrag gestellt worden, in diesen Gesetzentwurf zugleich eine Bestimmung des Inhalts aufzunehmen: „allen römisch-katholischen Kirchen und Schulen sollen der Mitaufsicht halber weltliche Coinspectionen beigegeben werden." Diesem An träge ist man in jener Kammer nicht beigetreten. Man hat gesagt, weltliche Coinspectionen widerstritten ganz der Verfassung der katholischen Kirche, sie beruheten auf der eigenthümlichen Verfassung der protestantischen Kirche, ständen in genauem Zu sammenhänge mit dem Patronatrechte und würden nicht ohne wesentliche Störungen von der einen Kirche auf die andere zu übertragen sein. Das Wünschenswerthe der Miraufsicht der weltlichen Behörden bei katholischen Schulen hat man aber aner kannt. Man hat demnach den diesseiligen Antrag zwar abgelehnt, sich aber dagegen zu folgenden Anträgen vereinigt: „es wolle die hohe Staatsregierung a) die Obrigkeiten mittels Verordnung anweisen, daß sie auch dafür, daß der Vorschrift der §. 58 des Mandats vom 19. Februar 1827 allenthalben genau nachgegan gen werde, von Amtswegen Sorge trügen sollen, und b) in geeig netem Wege dahin Veranstaltung treffen, daß den Obrigkeiten auch beiden katholischen Schulen hinreichende Gelegenheit gege ben werde, sich fortwährend von demZustande derselben in Kennt- uiß zu erhalten, und dafür, daß die in ihren Bezirken befindlichen Kinder katholischer Eltern mit gehörigem Schulunterrichte verse hen werden, sorgen zu können." Nun ist nicht zu verkennen, daß der diesseitige Antrag auf Instanz eines Mitglieds allerdings wohl seinen Grund hat, und daß vorzüglich der Bestimmungs grund unterliegt, daß man die Rechte der katholischen Parochianen in Beziehung auf die Verwaltung der Kirchengüter ebenso ge wahrt wissen will, wie die der Protestanten. Wahr ist aber auch, daß die Verhältnisse verschieden sind, und daß durch die Heiden Beschlüsse und Anträge, welche die erste Kammer gefaßt hat, dem Hauptübelstande hinsichtlich der Schulen abgehvlfen werden wird. So hat sich die Deputation nicht veranlaßt ge funden, den Differenzpunkt aufrecht zu erhalten, sondern schlagt der Kammer vor, daß es bei der geschehenen Ablehnung sein Be wenden habe und der Beitritt zu den Vorschlägen » und b er klärt werde. Abg. Wieland: Der Antrag, von welchem der Referent zuletzt sprach, ist von'mir ausgegangen, ich habe aber noch ein Wort zu sagen; ich muß einen faktischen Jrrthum berichtigen in welchem sich der Referent in Bezug auf jenen speciellen Fall befindet, über welchen die Staatsregierung weitere Erörterung anstellen und der nächsten Ständcversammlang eine Mittheilung zugehen lassen soll. Der Referent gab unter Andern an, es sei der evangelische Geistliche veranlaßt worden, die evangelische H I3t. Braut anzugehen und zu bestimmen, daß sie auch katholisch werde. So war jedoch das Verhältniß nicht. Nach der Aeußerung meines Gewährsmanns war es anders. Auf dem offenen Zettel hatte gestanden, es solle nicht nur der Bräutigam (an den der Zettel vom evangelischen Pfarrer hatte abgegeben werden sollen) seiner alleinseligmachenden römisch-katholischen Kirche — das waren die eigenen Worte — treu bleiben, sondern auch da hin wirken, daß seine Braut zu dieser sogenannten allein-, feligmachenden Kirche übertrete. Was nun den damals gestell ten und von der Kammer einstimmig angenommenen Antrag an langt, so ist er nicht von mir ausgegangen, sondern ist nur ein wiederholter Antrag der Stände von 18HH-. Die damaligen Stande haben im dringenden Interesse der evangelisch-n Landes kirche dafür gehalten und gewünscht, daß eine solche Controls ein trete, wodurch die katholische Geistlichkeit in ihren hierarchischen Uebergriffen nachdrücklicher gehemmt werde, als es damals ge schah und jetzt noch geschieht. Nun erkenne ich aus dem Anträge der Deputation der ersten Kammer, daß sie denselben Zweck w ll, den auch ich verfolgt habe. Sie hat nur ein anderes Mittel er wählt, und wenn dieses Mittel denselben Zweck so sicher errei chen läßt, als es mein Antrag bewirken soll, (was ich freilich gar sehr bezweifeln möchte) so kann ich mich, um keine Differenz her vorzurufen, mit der ersten Kammer einverstehen, und will nur zu dem hohen Cultusministerio das Vertrauen aussprechen, und die sichere Erwartung, daß es dasselbe an nachdrücklichen Verord nungen an die Behörden und die katholische Geistlichkeit nnd an strenger Aufsicht nicht fehlen lassen werde. Ref. stellv. Abg. Baumgarten: Der geehrte Abgeordnete möge mir die Bemerkung nicht verargen, daß das, was er soeben gesagt hat, nicht begründet ist. Die Geschichte dieses Antrags habe ich bis zu ihm selbst zurückgeführt. Der Antrag steht so fest, als einer. Er ist in dieser Kammer mit Einstim migkeit angenommen worden. Die erste Kammer ist ihm un umwunden beigetreten. Es besteht also keine Differenz. Das war Alles, was ich bemerkt habe. Präsident v. Haase: Die Bemerkung des Referenten be zog sich auf das Factische, da er die Sache so vorgetragen hat, wie sie in der Petition steht. Ref. stellv. Abg. Baumgarten: Es wird sich nun um den dritten Punkt handeln. Hier hat nun die jenseitige Kammer den Antrag der diesseitigen formell abgelehnt, und sich zu zwei andern Beschlüssen vereinigt. Diese Beschlüsse stehen unter a und b. Auf sie werden besondere Fragen zu stellen sein. Der erste Antrag der jenseitigen Kammer lautet: „Die Regierung wolle die Obrigkeiten mittels Verordnung anweisen, daß sie auch dafür, daß der Vorschrift der §. 58 des Mandats vom 19. Februar 1827 all nthalben genau nachgegangen werde, von Amtswegen Sorge tragen solle." §. 58 des Mandats vom 19. Februar 1827 begeht sich darauf, daß in den Orten, wo verschiedene Conftssionen stattfinden, es den El tern nicht gestattet ist, ihre Kinder in die Schulen einer andern Confession zu schicken, und bestimmt, daß in solchen Orten unter keinem Vorwande Kinder katholischer Eltern in die evan- 1*
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