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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Präsidrnt 0. Haase: Ich würde nun die geehrte Kammer fragen: ob dieselbe der Deputation beistimmt, so daß der An trag, welcher eben verlesen wurde, nun in einen Wunsch umgr- wandelt und sonach der.ersten Kammer beigetreten werde? — Es wird gegen I Stimme beigetreten. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Das waren die Be schlüsse, welche in Bezug auf die Wieland'sche undKalb'sche Be schwerde gefaßt worden waren. Es wird nun auf diejenigen Beschlüsse und Anträge überzugehen sein, welche die erste Kam mer in Bezug auf die Großmann'sche Petition gestellt hat. Die Großmann'sche Petition umfaßt bekanntlich die angeblichen Ue- bergriffe der katholischen Priesterschaft in Beziehung auf das Personenrccht bei Verlobten und Ehegatten verschiedener Con- fession, in Beziehung auf das Schulrecht, in Beziehung auf das Parochialrecht, in Beziehung auf die Auslegung der Gesetze, in Beziehung auf die Würdigung fremder Confessionen und in Be ziehung auf die Gründung neuer Kirchen, Pfarren und Schulen. Die erste Kammer hat, wie dies auch die zweite Kammer bei ih rer frühem Berathung gethan hat, es vermieden, die einzelnen Fälle speciell ihrer Kritik zu unterwerfen. Sie hat für ausrei chend erachtet, im Allgemeinen ihr Interesse an der Sache dar zulegen, und aus diesem Gesichtspunkte und zur Wahrung der allgemeinen Rechtsgleichheit zwischen den verschiedenen Confes- sionsverwandten folgende Anträge gefaßt und gestellt, 1) den: „daß ein Erläuterungsgesetz zu tz. 54 des Mandats vom 19. Fe bruar 1827, wodurch die nach solcher auszusprechenden Strafen näher bestimmt werden sollen, der nächsten Ständeversammlung im Entwürfe vorgelegt werde." Mit diesem Anträge kann sich die Deputation deswegen nicht einverstanden erklären, weil sie nicht absieht, wozu dieser Antrag führen, wozu er nythig sein soll. Was Strafen sind, das wissen wir Alle, was Strafen in dem gegebenen Falle sind, das kann auch nicht zweifelhaft sein, sie sind weder der Gattung, noch dem Maße nach zweifelhaft. Der Gattung nach sind sie deshalb nicht zweifelhaft, weil sie im Mandate von 1827 bestimmt sind, und dem Maße nach nicht, weil je nach dem gegebenen Falle die Geldstrafe bis auf 50 Lha- ler anfteigen kann, und es ist also in der Gattung und dem Maße gar kein Zweifel. Hiernächst wird man auch darüber nicht be denklich sein, daß auch Disciplinarstrafen, oder nach canonischem Rechte, Censuren eintreten können; über die Censuren nach ca nonischem Rechte kann aber Seiten unser Nichts festgesetzt wer den. Hierzu kommt, daß, wenn eine Erläuterung der 54. §. des Mandats von 1827 gegeben werden soll, ich nicht recht ab sehe , welcher Nutzen und Vortheil daraus erwachsen soll. Die Deputation ist der Ansicht, daß es am besten ist, man läßt diese gesetzliche Bestimmung unangetastet und hält daran fest, und sie rathet daher an, auf diesen Beschluß der ersten Kammer nicht einzugehen. Präsident v. Haase: Will die Kammer jenen Beschluß der ersten Kammer ablehncn? — Gegen 1 Stimme Ja. Referent, stellv. Abg. Ba umgarten: Die erste Kammer hat ferner den Beschluß gefaßt, an die Staatsregicrung den An trag zu stellen: „daß dieselbe die §. 19 des Gesetzes vom 1. No vember 1836 allen Obrigkeiten, Geistlichen und Schullehrern durch Verordnung von Neuem einschärfen wolle." Es ist das etwas Allgemeines, und sowenig sich am Ende auch davon ein be sonderer Erfolg zu versprechen sein wird, so ist doch die Deputa tion der Ansicht, daß die geehrte Kammer b- itrete. Es handelt sich nämlich davon, daß Streitigkeiten über die religiöse Er ziehung der Kinder von Eltern verschiedenen Glaubensbekennt nisses vor der ordentlichen Obrigkeit zu entscheiden seien. Präsident v. Haase: Die Deputation hält diesen Antrag der ersten Kammer für unbedenklich und rathet an, ihm bcizutre- ten. Ist die Kammer damit einverstanden? — Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Ferner hat sich die erste Kammer zu folgendem Anträge bewogen gefunden: „daß bei Verlobten verschiedener Confession das Erscheinen beider Lheile vor dem Pfarrer des einen zum Behuf der nach §. 1 des Regulativs vom 15. Januar 1808 anzustellenden Erörterungen nicht mehr gestattet, sondern eine andere Einrichtung hierunter durch Verordnung getroffen werden möge." Der Fall, welcher zu diesem Anträge Veranlassung gegeben haben mag, ergibt sich aus der Petition des Herrn v. Großmann, und die Deputation kann nicht verkennen, daß es der katholischen Geistlichkeit viel Gewalt einräumen heißt, ihr zu gestatten, den andersgläubigen Theil nach Befinden einem Examen zu unterwerfen; sie ist daher mit dem Anträge einverstanden und empsichlt ihn zur Annahme. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer diesen Antrag der Deputation an? — Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Sodann hat weiter die erste Kammer noch den Antrag an die hohe Staatsregierung zu stellen beschlossen: „daß die Verpflichtung eines aus dem Aus lande herbeigezogenen Lehrers auf die Verfassung dann nicht lan ger zu verschieben sei, wenn sich nach Verlauf eines angemessenen Zeitraums entschieden habe, daß derselbe als Lehrer brauchbar und bcizubehalten sei." Die Deputation hat nicht verhehlen können, daß dieser Antrag auch seine mißliche Seite hat. Er ist sehr allgemein und gibt einen großen Spielraum dem Urthcil und der Wahl, ob ein Lehrer brauchbar sei oder nicht; auch bestimmt er darüber Nichts, zu welcher Zeit das Ermessen über die Brauch barkeit des Lehrers eintreten soll. Allein theils ist von dem könig lichen Herrn Commissar die Mittheilung gemacht worden, daß die zeitherige Praxis es so gehalten habe, daß nämlich Ausländer, wenn sie einen katholischen Kirchen- oder Schuldienst in hiesigen Landen erhalten, auf die Verfassungsurkunde verpflichtet worden. Die Verfassungsurkunde bestimmt H. 59 ferner, daß die Kirchen und Schulen und deren Diener in ihren bürgerlichen Beziehun gen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen sein sollen, auch läßt sich nicht in Abrede stellen, daß Ausländer durch das eidliche Angelöbniß der Beobachtung der Landesgesetze doch einige Garantie ihrer Loyalität leisten. Aus diesen Grün-
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