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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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-en rächet daher die Deputation der Kammer den Beitritt zu dem Borschlage und Beschlüsse der ersten Kammer an. Präsident v. Haase: Will die Kammer der ersten Kam mer hierin beitreten ? >— Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Ferner ist auf das Mißverhältniß aufmerksam gemacht worden, das in der Vertre tung zwischen den Katholiken und Protestanten bei den Schul gemeinden stattsindet. Die protestantischen Gemeinden werden durch den Schulvorstand vertreten vermöge des Gesetzes von 1835, während kathslischerseits ein derartiges Institut nicht be steht, sondern nur die sogenannten Schulväter. Diese Schul väter aber gehen nicht aus der freien Wahl der Schulgemeinde hervor, sondern werden lediglich in Folge einer Wahl des Pfar rers, beziehendlich höherer katholischen Geistlichen zu dieser Function berufen, von dem sie auch ihre Instruction erhalten. Nichts desto weniger konnte nach den jenseits gemachten Mitthei lungen durch die königlichen Commissarien nicht verkannt werden, daß die Stellung der katholischen Schulgemeinden in hiesigen Landen eine ganz andre, als die der Protestanten ist, und wenn man sich auch von dem Großmann'schen Antrag in dieser Bezie hung getrennt hat, so wird man sich doch darauf beschränken müssen, daß die Instruction der katholischen Schulväter purifi- cirt und alle fremdartigen Gegenstände daraus geschieden werden. Daraus ist der Antrag hervorgegangen, worin es heißt: „daß durch Verordnung der in der Instruction für die katholischen Schulväter enthaltene Punkt, welcher die Bekleidung armer Schulkinder betrifft, entfernt werde." Hat man nun hier offen bar nicht in Erwägung zu ziehen, daß die armen Schulkinder be kleidet werden, ist das vielmehr hier etwas Fremdartiges, und wird der Zweck der Schule und der der Armenpflege mit einander verwechselt, darf man sich auch nicht bergen, daß auf diesem Wege wohl mitunter Schulkinder der Confession, welcher sie an gehören, entfremdet und zu der, zu welcher sie nicht gehören, ge führt worden find, so hat die Deputation auch zu diesem Punkte den Beitritt empfohlen. Abg. Kokul: Ohne mich weiter in die Discusswn mischen zu wollen, will ich mir nur eine berichtigende Bemerkung erlau ben. Ich weiß zwar nicht, ob und inwiefern die Großmann' schen Besch werden sich auch mit auf die Lausitz beziehen. Sollte es aber der Fall sein, so kann ich die folgende Bemerkung nicht unerwähnt lassen. Der Herr Petent sagt nämlich in seiner Pcrition in dem Abschnitte unter 6 bei 3, „daß es bei den katho lischen Schulen keinen Schulvorstand, sondern nur Schulvater gebe, welche nicht von der Schulgemeinde gewählt, sondern vom Pfarrer ernannt und der höhern Behörde zur Bestätigung vor geschlagen werden." — Bei den katholischen Schulen in dcrLau- sitz ist dem nicht so; die jedesmaligen Gemeindevorstände der ein geschulten Gemeinden bilden auch dort dm Schulgemeinderath oder Schulvorstand und führen auch diesen Namen; folglich wer den sie auch nicht vom P'arrer ernannt, sondern gehen aus der Gemeindewahl hervor. Der Geschäfts?,eis des Schulvorstan des, sowie überhaupt die Verwaltung der Schulangelegenheiten ist dort ganz dieselbe, rv'e bei den protestantischen Schulen und wie sie das Gesetz vorschreibt. Referent stellb. Abg. Baumgarten: Das wird sich dadurch berichtigen, daß in der Oberlausitz wirklich katholische Schulgemeinden existiren, und dort wird daher auch der Fall ein treten, den der geehrte Abgeordnete vorgetragen hat. In den Erblonden kommt dies weniger vor, es befinden sich hier nur ka tholische Confeffionsverwandte, woraus sich das Verhältniß ge bildet hat, wie es in der Petition angegeben ist. Der Antrag geht also dahin: „daß durch Verordnung der in der Instruction für die'katholischen Schulväter enthaltene Punkt, welcher die Bekleidung armer Schulkinder betrifft, entfernt werde." Präsident v. Haafe: Ist die Kammer damit einverstan den?— Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: Aus demselben Grunde hat auch die erste Kammer den Beschluß gefaßt, zu bean tragen, daß durch Verordnung derjenige Theil der bei den katho lischen Kirchen gesammelten milden Gaben, welcher für die Armen bestimmt ist, soweit es nicht bereits geschieht, an die Orts- communcassen gewiesen werden möge. Es ist dasselbe Motiv wie bei dem vorigen vorhanden, und die Deputation ist somit auch zu demselben Resultate gelangt. Präsident v. Haase: Ist die Kammer damit einverstan den?— Einstimmig Ja. Referent stellv. Abg. Baumgarten: In Folge des zu letzt von dem Herrn 0. Großmann refen'rten Falles hat die Staatsregierung die Auskunft ertheilt, daß sie beschlossen hat, eine Verordnung des Inhalts zu erlassen: daß in.allen Fällen an Orten, wo nur Schulen der einen oder der andern Religions partei sich befinden, die Eltern der betreffenden Kinder einige Zeit, bevor diese das lOte Lebensjahr vollendet, darauf aufmerksam zu machen seien, welchen Erfolg die fernere Lheilnahme an dem Reli gionsunterrichte nach Vollendung des lOten Jahres für die künf tige religiöse Erziehung des Kindes habe, daß, wenn dann die Eltern gegen den Eintritt dieser Wirkung Widerspruch erheben sollten, Bericht zu erstatten sein, und nach Befinden eine Dis pensation ertheilt, wenn dieselben dagegen sich bei obiger Eröff nung beruhigten, und das Kind demnach ferner am Religions unterrichte Lheil rühmen ließen, darin ein Anerkenntniß des aus gesprochenen Präjudizes erkannt, und dann demselben unbedcnklich nachgegangen werden solle", und in Folge dieser Mittheilung hat die erste Kammer den Beschluß gefaßt, darauf anzutragen, daß diese Verordnung baldmöglichst erlassen werde. Diese Ver ordnung scheint aber zu denjenigen zu gehören, die zwar unschul dig, aber auch überflüssig sind, denn wenn den Anträgen beider Kammern gehörig nachgegeben wird, so wird diese Verordnung gar nicht nölhig, ich möchte sagen gar nicht verstanden werden. Denn was soll das heißen, daß die Kinder nach erfülltem 10. Lebensjahre einer bestimmten Schulerziehung sollen überwiesen werden, und wer soll die Eltern darauf aufmerksam machen?
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