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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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als die neue Fassung enthält, war nicht zu erlangen. Es ist hierbei nämlich das erlangt worden, daß in dem vorliegenden Falle nicht eine dreifache Strafe eintritt, wie cs nach der Fassung der ersten Kammer der Fall zu sein schien. Es ist ferner hierdurch auch noch die nach der Ansicht der zweiten Kammer bedenkliche Bestimmung weggefallen, daß auch für die Zwecke der P oli z ei- pflege die Namhaftmachung eines unbekannten Schriftstellers eintreten soll; es soll vielmehr der Einsender einer Schrift von dem Redacteur nur dann genannt werden, wenn es nach allge meinen Grundsätzen überhaupt erforderlich und der Redacteur zu Ablegung eines Zeugnisses in diesem Falle verbunden ist und seine eigenen Angaben nicht ausreichen. Da nun diese Fassung auch von der ersten Kammer genehmigt worden ist, so schlägt die Deputation vor, daß diese Genehmigung auch Seiten der zweiten Kammer erfolgen möge. Dann kommen also die §Z. 1 s, K, l und K in Wegfall, an deren Stelle aber und an die Stelle des Gesetzentwurfes tritt die verlesene Fassung. Präsident I). Haase: Ist die Kammer damit einverstan den , daß die früher brschlossenen §Z. I g, b, i, L und auch der S. 740 veränderte Zusatz in Wegfall komme und daß §. 5 s in der Maße angenommen werde, wie sie von der vereinigten Depu tation hergestellt wurde und von dem Herrn Referenten jetzt ge geben worden ist? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Todt: Nun finden sich noch bei den 5 c, 6 und 7 Differenzen. Z. 5 c ist die, welche erst von der ersten Kammer ausgenommen worden war und die Grundsätze enthielt, nach welchen die Confiscation einer Schrift auszusprechen sei. Die zweite Kammer aber hat solches nach der Ansicht ihrer Be richt erstattenden Deputation nicht nöthig erachtet, weil sich schon §, 7 darüber Bestimmungen finden. Nach den Beschlüssen der Vereinigungsdeputation, die von der ersten Kammer geneh migt worden sind, soll §. 5c, wie sie die erste Kammer angenommen hatte, nunmehr aufgegeben werden, und sonach ist diese Differenz erledigt. §. 6, wie sie von der zweiten Kammer beschlossen war, sollte nach dem Beschlüsse der ersten Kammer abgelehnt werden, sie ist nun aber, wie die zweite Kammer ge wünscht hat, wiederhergestellt worden, und also auch diese Dif ferenz ausgeglichen. Eine Folge dieser Ausgleichung ist, daß auch §. 7 ganz in der Weise beginnt, wie die zweite Kammer be schlossen hat, und es ist nun die abgeänderte Fassung der zweiten Kammer von der ersten genehmigt, so daß die Differenzen bei §. 5 c, 6 und 7 vollständig erledigt sind. Ferner ist bei Z. 8 von der ersten Kammer beschlossen worden, daß nach dem Worte „Confiscation" noch eingeschaltet werden solle: „oder Wegnahme," so daß es heißt: „auf Confiscation oder Wegnahme." Düse Worte waren von der zweiten Kammer abgelehnt worden. Sie sollen nun nach dem Beschlüsse der Vereinigungsdeputation wie derhergestellt werden, jedoch unter Einschaltung des Wortes: „beziehendlich", so daß es nun heißen soll: „Confiscation oder beziehendlich Wegnahme." Es dürfte gegen Annahme dieser Worte ein Bedenken nicht vorwaltcn, da das Wort: , bessehend- lich" ächt sachsisch-juristisch-deutsch ist, und d.'e Depu tation schlagt also die Morte: „oder beziehendlich Wegnahme" zur Genehmigung vor. Präsident v. Haase: Genehmigt die Kammer diesen Vor schlag der Deputation? — El'nstimmigJa. Referent Abg. Todt: Ferner war noch eine Differenz bei §. 8b. Die Vereinigungsdeputation hat zwar die Fassung der zweiten Kammer angenommen, jedoch soll noch eine kleine Ein schaltung gemacht werden, welche den Zweck hat, auf das Com- petenzgesetz hinzuweisen, wo schon Bestimmungen enthalten sind, die diesen Gegenstand angehen. Es heißt nämlich die §. 8 b: „Nach vorstehenden Grundsätzen §. 5 b bis mit 8 bestimmt das Ministerium, ob und nach welchem Betrag den Eigenthümern der hinweggenommenen Exemplare eine Entschädigung auf dem Verwaltungswege zuzugestehen sei, welche dann sofort zu gewah ren ist. Wenn sich der Eigenlhümer oder sonst Berechtigte mit der ihm solchergestalt zugebilligten Entschädigung nicht begnügt, oder gar keine Entschädigung erhalten soll, so bleibt ihm der Rechts weg Vorbehalten." Hinter dem Worte: „Vorbehalten" soll noch eingeschaltet werden: „vergleiche §. 7 sub 3 des Competenz- gesetzes," und nun schließt sich noch an: „Ueber die Frage jedoch, ob die Administrativjustizbehörden m't Recht die Unterdrückung aus gesprochen haben, steht der Justizbehörde keine Entscheidung zu. Uebrigens sind alle vorstehend bestimmten Entschädigungen aus der Staatscasse zu bezahlen." Die Einschaltung der angegebe nen Worte, welche eine Bezugnahme auf das Competenzgesctz bezweckt, unterliegt keinem Bedenken, denn es soll dadurch an gedeutetwerden, daß sich hier Vorschriften befinden, welche mit denen des Compttenzgesetzes Zusammenhängen, und daß jene allge meinen Regeln auf den vorliegenden speciellen Fall Anwendung erlangen sollen. Die Deputation empfiehlt auch hier den Bei tritt zu den Beschlüssen der Vercinigungsdeputatien. Präsident v. Haase: Will die Kammer zu §. 8b ihre Zustimmung geben, und nimmt sie dieselbe in der Maße an, nie sie von den beiden Deputationen gefaßt worden ist? — Ein- stimmigJa. Referent Abg. Todt: Bis hieher gingen die Differenzen in Beziehung auf das Gesetz selbst. Sie sind sonach vollstän dig ausgeglichen, und es steht, da b ide Kammern sich nunmehr vereinigt haben, der Erlassung des Gesetzes Nichts mehr im Wege. Zu verkennen ist nicht, daß dasselbe durch die Vcränderungen bessr geworden ist, als es im ursprünglichen Entwürfe war. Ich selbst mag das nicht verkennen, obwohl ich auf der andern Seite nicht leugne, daß das, was das neue Gesetz gewährt, vcr- hältnißmäßig immer noch wenig genug ist. Es ist schon so oft das Bild der Abschlagszahlungen gebraucht worden. So hebe denn auch ich mich der Nothwendigkeit g- fügt, diese Abschlags zahlung bou gi6 innlglö anzunehmen. Allein ich erwähne aus- drück.ich, daß das, was wir erhalten, nur eine sehr geringe Ab schlagszahlung ist, denn wie mir sch iat, ist das Vcr' ältniß kaum ein and res, als wenn auf eine Schuld von lOO THaler nur 5Tbaler abgezahlt wordenwären. Ich qu'ttire überdüZ rblung der5Thaler dankbarlichst u .d unter Begebung der Ausflucht deS Nichtempfanges, hoffe und wünsche aber, daß die übrigen 95
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