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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Referent Abg. Oberländer: In Bezug auf die Be schwerde des Stadtrathes zu Hainichen hat gestern das Wereini- gungsverfahren stattgefunden. Die Differenz bestand darin, daß die zweite Kammer an die Staatsregierung den Antrag zu stellen beschlossen hatte: „daß die dem Stadtrath zu Hainichen abge pfändeten Sachen zurückgegeben und der Erlaß der Strafen und Kosten ausgesprochen werde," die erste Kammer aber diesen Antrag abgelehnt hatte. Da bei dem Vereinigungsverfahren die Deputationsmitgliederder ersten Kammer fortwährend ungeneigt waren, dem diesseitigen Anträge beizutreten, der hauptsächlichste Grund desselben aber der war, daß man die Art und Weise der Execution nicht billigte, indem die Execution nicht gegen die ein zelnen Mitglieder des Stadtrathes, sondern gegen die Corporation und in das Vermögen der Stadtgemeinde hätte vollzogen werden sollen, indem der Stadtrath im Interesse der Stadtgemeinde und im Einverständniß mit deren Vertretern gehandelt hatte, so ge schah von unserer Seite der Vorschlag, wenigstens den ersten Lheil des Antrages anzunehmen, daß die den Nathsmitgliedern abgepfändeten Sachen zurückgegeben werden möchten. Dem trat jedoch die Erklärung des königl. Herrn Commissars entgegen, daß dieser Punkt zur Zeit noch nicht der verfassungsmäßigen Cognition der Oberbehörden unterlegen hätte, weder der des Ober appellationsgerichtes , noch der des Ministern der Justiz, mithin eine formell begründete Beschwerde in Bezug auf diesen Punkt zur Zeit gar noch nicht vorliege. Wiewohl man nun diesseits entgegnete, daß die zweite Kammer auch abgesehen von der for mellen Begründung cinerBeschwerde eine solche Verwendung ein treten zu lassen wünsche, so war doch nur dahin zu gelangen, daß man Seiten der Mitglieder der jenseitigen Kammer bereit war, die Angelegenheit an die hohe Staatsregierung abzugeben, damit daselbst die Art und Weise des Executionsverfahrens einer Prü fung unterworfen werde. In Betracht nun, daß in Folge der von unserer Kammer ausgesprochenen Ansichten, vorausgesetzt, daß der Stadtrath zu Hainichen nunmehr den Entwurf zum Lo calstatut einreichen werde, ohnehin erwartet werden kann, daß die hohe Staatsregierung von weiterem Verfahren absehen und den einzelnen Mitgliedern des Stadtrathes die abgepfändeten Sa chen zurückstellen werde, wenn anders man überhaupt die Geneigt heit der Staatsregierung, den Wünschen der Vertreter des Volks möglichst zu entsprechen, voraussetzt, so rathet nunmehr die De putation der geehrten Kammer an, dem Anträge der Vereinigungs deputation, „die Beschwerde zur nochmaligen Erwägung an die hohe Staatsregierung abzugeben, um rücksichtlich des Modus des Executionsverfahrens Entschließung zu fassen," beizutreten. Präsident v. Haase: Meine Herren, wie Sie aus dem Referat ersehen haben, ist in der Vereinigungsdeputation nicht mehr zu erlangen gewesen, als daß man sich zu dem Ihnen eben bekannt gemachten Anträge vereinigte. Unsere Deputation hat dabei nachgegeben, ganz vorzüglich in der Hoffnung, daß durch den gegenwärtig zu betretenden Weg höchst wahrscheinlich das Nämliche erreicht werden wird, was wir durch unfern frühem An trag erreichen wollten; dazu kommt, daß wirnur dadurch, daß wir nachgeben, den Beitritt der ersten Kammer zu dem gegenwärtigen Antrag erreichen, welchersonst, wenn wir unfern frühem Beschluß festhalten, gar nicht Platz ergriffen hätte. Von diesem Gesichts punkt aus scheint es zweckdienlich, dem Vorschläge der Deputa tion beizutreten. Ich frage nur noch, ob Jemand eine Bemer kung hierüber zu machen habe?. — Da es nicht der Fall ist, so frage ich die Kammer: ob dieselbe mit dem gegenwärtigen An träge der Vereinigungsdeputation einverstanden ist? — Es ist einstimmig der Fall. Präsident v. Haase: Ich ersuche den Abg. Klien, als Re- fenten den Vortrag zu erstatten über die Petition, die Vertretung des Bauernstandes auf den Kreistagen betreffend. Referent Abg. Klien: Der Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer über die Petition des Herrn Vicepräsidenten der ersten hohen Kammer, v. Carlowitz, die Vertretung des Bauernstandes auf den Kreistagen betreffend, lautet: Der Herr Vicepräsident der ersten hohen Kammer, v. Car lowitz, hat bei der letztem einen Amrqg dahin gestellt: die Ständeversammlung wolle sich bei der hohen Staats regierung dahin verwenden, daß dieselbe den bäuerlichen Grundbesitz durch besondere Vertreter ohne Anstand und unerwartet einer neuen Kreistagsvrdnung an den Kreisversammlungen Theil nehmen lasse, und zu diesem Endzwecke die ihr nörhig scheinenden Maßregeln unver züglich ergreife. Der Herr Petent deutet darauf hin, daß, sowie dieser Ge genstand sowohl bei der hohen Staatsregierung, als bei der Ständeversammlung in Frage gekommen und der Mangel der Vertretung des Bauernstandes bei den Kreisversammlungen als ein Gebrechen der Kreisverfassung anerkannt worden sei, dieses Gebrechen den nachtheiligsten Einfluß auf die Einigkeit der in den Kammern vertretenen Stande zu äußern beginne, wie sich na mentlich bei den Verhandlungen über die Creditvereine insofern herausgestellt habe, inwiefern man dabei, in der zweiten Kam mer, jn der Errichtung der ritterschaftlichen Creditvereine eine vornehme Absonderung vom Bauernstände und eineHintansetzung dieses achtbaren Standes erblickt und ein ungehöriges Mißtrauen erweckt habe, das nicht allein den Plänen der Ritterschaft, son dern auch dem Zustandekommen eines Institutes ähnlicher Art, in Beziehung auf bäuerlichen Grundbesitz, hemmend entgegen trete. - Da nun von Vorlegung einer neuen Kreistagsordnung, nach dem verunglückten Versuche des Landtags I8Z?, Etwas nicht verlaute, so glaube er dennoch, daß, auch ohne eine solche, die Zulassung des Bauernstandes zu den Kreisversammlungen schon jetzt erfolgen könne. Allein die Frage: ob es hierzu eines Gesetzes bedürfe? oder ob dazu, die Billigung des gedachten Princips Seiten der Ständeversammlung vorausgesetzt, bloße Verordnung genüge? lasse er, als nicht ganz zweifellos, jetzt auf sich beruhen, da, man möge sich für das Eine oder das Andere entscheiden, doch noch auf jetzigem Landtage zum Ziele zu gelangen sein werde. Denn wolle man eine Verordnung, so hätten sich die Stände jetzt ») nur über die Zulassung des Bauernstandes überhaupt und etwa b) über die Frage, ob die Vertretung des Bauernstandes durch Hessin landständische Abgeordnete und deren Stell vertreter erfolgen solle, zu erklären.
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