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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Wolle man hingegen ein Gesetz, so werde dasselbe nur einige wenige Paragraphen aus dem Gesetzentwürfe vom Jahre 1837 zu umfassen haben, alles Uebrige aber der Ausführungsverord nung anheimfallen. Werde auch ein solches Gesetz nur Bruch stück sein, und würden sich auch, wie nicht zu verkennen, beider Ausführung Lücken und Mängel ergeben, so werde doch, bis zum Erlaß einer Kreistagsordnung, darüber ebenso Hinwegzu kommen sein, als man auch manche obsolete Bestimmungen der Kreistagsordnung, ohne besondere Unzuträglichkeiten, beseitigt habe. Die dritte Deputation der ersten hohen Kammer hat hierauf in ihrem Seite 235 der 2ten Beilagensammlung zur II. Abtei lung der Landtagsacten erstatteten Berichte die gedachte Petition bevorwortet und sich für Ermächtigung der hohen Staatsregierung zu Erlaß einer Ver ordnung in folgendem Sinne verwendet: 1. Der Bauernstand wird auf den erbländischen Kreis versammlungen durch diejenigen seines Mittels vertreten, welche auf den Grund ihrer Ansässigkeit in dem betreffen den Kreise die Function als bäuerliche Abgeordnete zur allgemeinen Srändeversammlung, ingleichen als deren Stellvertreter auf sich haben. 2. Die Abgeordneten des Bauernstandes bilden den drit ten Stand oder die dritte Corporation der Kreisstände und haben in dieser Beziehung die nämlichen Rechte und Pflichten, als die Corporation der Ritterschaft und Städte. Die gedachte Deputation, wegen dieser Neuerung keine neuen Wahlen wünschend, glaubte dabei, daß alle übrigen Bestimmungen, als zur nähern Ausführung gehörig, vertrauens voll in die Hände der hohen Staatsregierung zu legen seien, und hat in diesem Sinne den Antrag gestellt: daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, die Zulassung von Vertretern des Bauernstandes auf den erbländischen Kreisversammlungen, auch unerwartet einer neuen Krcistagsordnung, durch Verordnung baldigst be wirken zu wollen. Die erste hohe Kammer hat auch in ihrer Sitzung am 5. Juli 1843 vorgedachtes Deputationsgutachten einstimmig ange nommen, und es ist dieser Kammerbeschluß an die zweite hohe Kammer gelangt, von welcher in deren lO3ten öffentlichen Sitzung die eingangsgedachte Petition der unterzeichneten dritten Deputation zur gutachtlichen Berichtserstattung überwiesen wor den ist. Bevor aber die Deputation ihr Gutachten abgibt, hat sie zuvor ihre geehrte Kammer in der Hauptsache auf dasjenige auf merksam zu machen, was über diesen Gegenstand bei dem Land tage 18ZH verhandelt worden ist. Veranlaßt durch ständische Anträge legte damals die hohe Staatsregierung den Ständen einen Entwurf zur Kreistagsord nung vor, Landtags-Acten 18^, Abth. I. Bd. 2. S. 287 flg. der theils auf den Grundlagen der alten Landesverfassung beruhte, theils dem oberlausitzer Provinzialstatut nachgebildet war. An hauptsächlichen, zum Th il neuen Bestimmungen fan den sich darinnen, rücksichtlich der Vertretung, daß , 1) Stände vom Lande und zwar aus der Ritterschaft und dem Bauernstände, sowie Stände von Städten, sonach zwei verschiedene Corporationen, jede unter einem Vorstande bestehen 2) 'zum Kreistage sollten alle bei den Landtagswahlen be rechtigte Nittergutsb sitzer zugelassen; 3) der Bauernstand durch die bei dem jedesmaligen Land tage fungirenden Abgeordneten derselben und deren Stellvertreter vertreten; 4) zur städtischen Corporation die bisher nicht zugelaffenen sogenannten Vasallenstädte, also alle landtagsberechtigte Städte zugezogen werden. Sodann war 5) den bäuerlichen Deputaten gleichfalls bei den nach Stimmenmehrheit gefaßten Beschlüssen, wobei sie ihre Rechte und Interessen verletzt glaubten, eine Separatstimme ge stattet; 6) einer besondern, von dem Bauernstände allein, im allei nigen Interesse ihres Standes abzuhaltenden Kreisverfamm- lung geschah keine Erwähnung. Soviel aus jenem Entwürfe zu erwähnen, ist ausreichend für den jetzigen Zweck und zu Abgabe des Deputationsgutachtens. Tauchten auch bei der Berathung in der ersten Kammer über die ungleiche Vertretung Bemerkungen auf, so wurde doch der Entwurf berathen und im Wesentlichen die oben bemerkten Punkte angenommen. Nicht so in der zweiten Kammer, wo sich die Deputation in eine gleiche, aus freien Wahlen hervorgegangene Vertretung aller Stände wollende Majorität, und in die dem Entwürfe bei stimmende Minorität spaltete. In der Kammersitzung selbst aber wurde die Frage: will die Kammer, daß jede Classe der Krcisstände durch frei Gewählte gleichmäßig auf den Kreistagen ver treten werde? sowie die Frage über Vorlegung eines anderweiten, nach diesem Princip einzurichtenden Entwurfes mit 43 gegen 18 Stimmen bejahend beantwortet, dabei auch der Antrag auf Vorlegung eines neuen, nach dem vorgedachten Princip eingerichteten Ent wurfes der Kreistagsordnung beschlossen, wogegen die Hobe erste Kammer sich dahin vereinigte, diese Angelegenheit auf sich be ruhen zu lassen. Bei dieser Ansicht der frühern zweiten Kammer muß die unterzeichnete Deputation auch jetzt noch beharren. Sie glaubt, sich auf elastischem Boden zu befinden, wenn sie ihre Ansicht aus der Verfassungsurkundc selbst vertheidigt. In dieser handelt der siebente Abschnitt: Von den Ständen. I. Organisation der Ständeversammlung. §. 61 bestimmt: daß neben der allgemeinen Ständeversammlung die besondere Provinziallandtagsverfaffung in der Ober lausitz und die Kreistagsverfassung in den alten Erblan- den, vorbehälilich der in Rücksicht bei den nöthig werdenden Modificationen, noch ferner fortbestehm solle. Es ist unmöglich, unter den „ nöthig werdenden Modificationen " andere zu verstehen, als solche, die durch die veränderte Ver fassung nötbig werden würden; theils deshalb, weil jene Stelle in dem Abschnitte: „Von den Ständen und von der Organisa tion der Ständeversammlung" Aufnahme gefunden hat, theils aus folgenden Gründen. Schon die ältere Kreistagsverfassmg, wie sie zum größten Theile noch jetzt besteht, stand in der Hauptsache in genauer Ver- schwisterung mit den frühem Einrichtungen der allgemeinen Land stände und der Landesversammlungen.
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