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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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ein« mit Zustkmmun g der Stande zu erlassende Verordnung, her beigeführt werden. 5. In Folge der, nach Analogie der allgemeinen ständischen Ver tretung einzurichtenden kreisständischen Vertretung müssen auch, nach dem Princip gleicher Rechte und Verbindlichkeiten der drei Stände, die inneren Einrichtungen der Kreisständeversammluug hergestellt werden, und die besonderen Functionen bei den Kreis tagen nur aus freier Wahlder Kreisversammlung hervorgehen. 6. Jede Vertretung des Bauernstandes in der von der hohen ersten Kammer vorgeschlagenen Maße ist nutzlos, weil sie ohne vorherige freie Wahl keine Rechte und Verbindlichkeiten für die Vertretenen herbeiführen kann, und sie ist nicht räthlich für den Bauernstand, weil mit ihrer Einführung die Gleichmäßigkeit der Vertretung, den beiden andern Ständen gegenüber, entweder ganz unmöglich gemacht oder doch auf lange Zeit nicht erreicht werden würde; sie ist endlich unmöglich, weil die Wahlbezirke den verschiedenen Kreisen nicht correspondiren. 7. Mit etwaigen künftigen Modifikationen der landständischen Verfassung ist darnach auch die kreisständische Verfassung zu mo- dificiren. Wenn daher die erste hohe Kammer ihren Schlußantrag da hin gestellt hat, daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, „die Zulassung von Vertretern des Bauernstandes auf den erbländischen Kreisversammlungen, auch unerwartet einer neuen Kreistagsordnung, durch Verordnung baldigst be wirken zu wollen;" so kann die unterzeichnete Deputation ihrer geehrten Kammer nur anrathcn: diesen Antrag abzulehnen. Denn so groß auch an sich das Vertrauen der Deputation und gewiß auch ihrer Kammer zu der hohen Staatsregierung ist, so glaubt sie doch nicht, daß eine kreisständische Vertretung, wo durch Rechte und Verbindlichkeiten für jeden Kreis erzeugt wer den sollen, auf dem bloßen Wege der Verordnung hergestellt wer den könne. Sie kann ihre Zustimmung um so weniger dazu ge ben, da nach den Vorgängen bei dem Landtage 18ZH die bean tragte Verordnung kaum in dem von der Deputation dargestellten Sinne erfolgen dürfte. Sie muß daher, soll die kreisständische Verfassung eine dem konstitutionellen Princip und der Abrundung der Kreisbezirke angemessene Reorganisation erhalten, sich unbe dingt für den Entwurf einer Kreistagsordnung erklären und sich dahin aussprechen, daß es für den Bauernstand besser sei, bis zum nächsten Landtage bei den Kreisständen unvertreten zu sein, als jetzt eine vollkommene Vertretung zu verlangen, oder diese zwar jetzt mit Unsicherheit herbekzuführen, dessenungeachtet aber bei nächstem Landtage die Reorganisation der Kreis stände herzu stellen. Die Deputation rathet vielmehr ihrer geehrten Kammer, sich mit der ersten hohen Kammer zu dem Anträge an die hohe Staatsregierung zu vereinigen: dieselbe wolle der nächsten Ständeversammlung einen auf gleiche Vertre tung der drei Stände bei den Kreistagen durch frei Ge wählte und sonst im Geiste der landständischen Verfas sung begründeten Entwurf, unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Wahlbezirke zu den Kreisen, vorlegen. Die Deputation muß jedoch für den Fall, daß dieser Antrag keine Genehmigung finden sollte, auf das Interesse wieder zurück kommen, welches nach dem Deputationsberichte der ersten hohen Kammer S. 236 unter 3 der Bauernstand an der Verwendung gewisser, aus früherer Zeit von den Kreisen aufgebrachter und von daher rührender Cassenbestände hat. D enn soviel erscheint doch wenigstens ausgemacht, daß der Bauernstand aufFeststellung dieses Interesse anzutragen befugt und nicht verbunden sein kann, durch die andern beiden Stände über jenes Interesse nach eigner Bestimmung disponiren zu lassen. Er dürfte vielmehr sogar berechtigt sein, den Antheil, den derselbe an den Kreiscassen hat, soll er von deren Mitverwaltung ausgeschlossen bleiben, ausschei den zu lassen und zur eignen selbstständigen Verwaltung zu über nehmen. Es läßt sich dabei jedoch nicht übersehen, ob ein dergleichen bäuerliches Interesse in allen vier Kreisen mehr oder weniger vor waltet und ob daher, zu Abwickelung dieses Interesse, eine allge meine Vertretung des Bauernstandes oder nur in einzelnen Krei sen für nötbig zu achten sei. Es dürfte ebensowohl in der Pflicht, als in der Machtvollkommenheit der hohen Staatsregierung lie gen, ein solches Interesse zu wahren und, vermöge des Oberauf sichtsrechtes, ebenso wie anderen Corporationen gegenüber, Kennt- niß davon zu nehmen, um so mehr, wenn dieses Interesse einen ganzen, dabei nicht vertretenen Stand trifft. Für den Fall nun, daß der obengestellte Deputationsantrag in Beziehung auf Vertretung des Bauernstandes auf den Kreis tagen nicht angenommen und die letztere auch durch andere Ber einigung bei dermaligem Landtage nicht erreicht werden sollte, schlägt die Deputation ihrer verehrten Kammer vor, im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregie rung zu ersuchen, das Interesse, welches dcrBauernstand eines jeden Kreises an der betreffenden Kreiscasse hat, erörtern zu lassen, die Ergebnisse aber der nächsten Stan- deversammlung vorzulcgen. Der hierbei zugezogene königliche Herr Commissar hat im Allgemeinen erklärt, daß, wenn ein Antrag wegen Zulassung des Bauernstandes zu den Kreisversammlungen an die hohe Staats regierung gelangen sollte, sie dem im Allgemeinen nicht entgegen sein, jedoch bei so allgemeinem Anträge bei ihren im früheren Ent würfe mitgetheilten Ansichten stehen bleiben werde. Dresden, den 1. August 1843. Die dritte Deputation der zweiten Kammer. I). Haase. Klien, Referent. Hensel. v. Platzmann. A. Frhr. von Gablenz. Lzschucke. Scholze. Baumgarten. Abg. v. d. Planitz: Wenn ich auch mit der geehrten De putation darin vollkommen einverstanden bin, daß eine Reform unserer Kreistagsverfassung nothwendig und wünschenswerth ist, so kann ich mich doch mit ihr insofern nichteinverstandenerklären, als sie beabsichtigt, daß das jetzt vorliegende Petitum ohne Er folg sein solle. Ich halte es nämlich für wünschenswerth, daß der Bauernstand durch Vertreter an den Krer'sversammlungen so bald als möglich Kheil nehme. Die Deputation hat in ihrem Berichte ausgesprochen, daß die Vertretung des Bauernstandes eine illegale sein würde, wenn sie nur, wie angedeutet ist, im Wege der Verordnung eingeführt werden sollte. Ich muß aber doch bekennen, daß ich dieses Bedenken nicht theile. Wenn die Staatsregierung einen solchen Antrag genehmigt, wenn beide
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