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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Schon seit dem Jakre 1837 war der größere, zwischen dem Windmühlen- und zeitzer Thore gelegene Theil derselben in den Besitz des Hausbesitzers Donner übergegangen, welcher das Projcct verfolgte, auf diesem Terrain einen neuen Stadttheil an zulegen, hierzu auch, sowie zu dem entworfenen Bauplane be reits im Jahre 1838 die Genehmigung des Stadtraths erhalten hatte. Zu dem Ende war der ganze Raum, mit Rücksicht auf die anzulegenden Wege und Straßen, in 77 Baustellen abgetheilt, von diesen auch bis zum Herl st des Jahres 1841, wo es sich entschied, daß die sächsisch-bayrische Eisenbahn in dieser Gegend ausmünden werde, der größere Theil, nämlich 54 Baustellen, an dritte Personen veräußert, und beziehendlich mit Häusern be baut worden, wahrend der Ueberrest (23) sich noch im Besitze Donner's befand. Au den veräußerten, aber noch nicht bebau ten Parcellen gehörten namentlich die in der von Beschwerde führern mitgetheilten Situationskarte mit Nr. 38, 39, 40 be zeichneten drei Baustellen, welche die äußerste Spitze deSDonner'- schen Areals nach dem Windmühlenthore zu bildeten und die Herr Hänel v. Cronenthall im Jahre 1838 und 1840 für die Summe von 1,808 Thlr. 20 Gr. 3 Pf. käuflich erworben hatte. Bei der Terrainaufnahme zu Anlegung des Bahnhofs war nun von den Ingenieurs der sächsisch-bayrischen Eisenbahngesell- schast ursprünglich nur derjenige Raum zum Bahnhof ausersehen und abgesteckt worden, der in der erwähnten Situationskarte durch grüne Färbung und mit den Buchstaben s, 2, l, b und 5 bezeichnet ist, und welcher einen großen Theil der noch übrigen Donner'schen Baustellen, von den Hanel'schen Baustellen aber nur eine zur Parcelle Nr. 38 gehörige, blau gefärbte Spitze um faßte. Derrn dieser Maße dem hohen Ministers des Innern vor gelegte Expropriationsplan wurde von demselben genehmigt, kol. 2. ^ct. blo. 240, und darnach am 25. October 1841 die Expropriation der dazu erforderlichen Grundstücke, mit alleiniger Ausnahme der Donner'schen und Hänel v. Cronenthall'schen Parcellen, bewirkt. Am 29. October des gedachten Jahres zeigte jedoch das Direktorium der sächsisch-bayrischen Eisenbahncompagnie dem Kreisdirector und königlichen Commiffar v. Falkenstein zu Leip zig an, daß zwischen dem bereits abgesteckten Bahnhofe und dem Windmühlenthore ein freier Platz liege, welcher, mit Ausnahme der darauf befindlichen Wege, Privateigenthum sei, daß zu Offen haltung der nöthigen Communication zwischen dem Bahnhofe und dem Thore, sowie um vor dem Ersteren einen hinlänglich großen, zu Aufstellung von Wagen dienenden Raum zu erlan gen, es unbedingt nothwendig sei, jenen Platz frei und dem öffent lichen Verkehre stets zugänglich zu erhalten, und das Direktorium sich daher genöthigt sehe, denselben für die Compagnie zu erwer ben, um ihn sodann als einen freien Platz für den allgemeinen Verkehr offen liegen zu lassen, und es eröffnete hierauf der ge nannte Kreisdirector am 3. November 1841 (toll. 28) dem Directorro: es habe das königliche Ministerium des Innern auf seinen, des Kreisdirectors und königlichen Commissars, Antrag die bereits vorhin rücksichtlich der Anlegung des Bahn hofes zu Leipzig ertheilte Expropriattonsgenehmigung auch noch nachträglich auf diejenigen Parcellen erstreckt, deren Erwerb für die Eisenbahngesellschaft zum Behuf der Erweiterung des Umfanges des Bahnhofes und an gemessener Jsolirung desselben von andern Gebäuden er forderlich, und welche auf dem, Plane der ersten Bahn- hofabtheilung Nr. 1 zwischen den Buchstaben L, 6, D und k' vom Wasserbaudirector Major Kunz durch eine roth punktirte Linie bezeichnet seien. Zugleich gab genannter Kreisdirector und Regierungscommissar dem Directorio der sächsisch-bayrischen Eisenbahncompagnie das Weitere darnach anheim. Das Letztere suchte sodann bei der königlichen Straßenbau- commlssivn des Kreisamtes Leipzig (kol. 36) um Einleitung zu Expropriation der bezeichneten Grundstücke an, welche am 12. November 1842 (5>I. 37 b seg.) die fraglichen Grundstücke be sichtigte und den Interessenten die von dem königlichen Commis-- sar ausgegangene Verordnung, und daß mit Expropriation der er wähnten Grundstücke verfahren werden solle, bekannt machte. Hänel v. Cronenthall erklärte jedoch durch seinen im Besich tigungstermine anwesenden Bevollmächtigten nur soviel: daß er auf gesetzlicher Ausmittelung deS Abgabencanons und der Quote bestehen müsse, und verlangte in einem am 17. Novem ber 1841 (5ol. 70 seg.) wegen Ausmittelung der vollen Entschä digung für die expropriirten Grundstücke abgehaltenen beson- dern Termine und nach Vorhalten der durch Sachverständige ausgemittelten Werthtaxe, wonach ihm für die abzutretenden, in der Situationskarte blau und roth gefärbtm Grundstücke, welche er früher, wie schon gedacht, für 1,808 Thlr. 20 Gr. 3 Pf. Courant erkauft hatte, überhaupt nur 431 Thlr. 28 Ngr. 5 Pf. gewährt werden sollten, die Publikation der Taxe. Diese erfolgte und es erklärte nunmehr Hänel v. Cronenthall, daß er die Taxe, da solche zu niedrig sei, nicht annehmen könne, worauf der Straßenbaucommission sofort ein Bescheid (kol. 73 b) folgenden Inhalts abgefaßt und publicirt wurde: Daß auf dem Verwaltungswege die Eisenbahncom pagnie zu Gewährung einer höhern, als der publicirten Entschädigung, da selbige ganz nach Vorschrift des Ge setzes und der Verordnung vom 3. Juli 1835 ermittelt worden, nicht angehalten werden könne. Es bleibe aber den Grundbesitzern unbenommen, gegen die Compagnie wegen Erlangung einer höhern Entschädigung den Rechtsweg zu betreten. Auch sei Hänel v. Cronenthall nunmehr derCompagwe das ganze zum Bahnhof erforderliche und bereits ver messene und taxirte Land eigenthümlich abzutreten ver bunden. Gegen diese Entscheidung wendete, nächst andern Betheilig ten, auch Hänel v. Cronenthall hauptsächlich deshalb Recurs ein (kol. 1 seg. ^ct. Nr. 243): 1) weil die Verpflichtung zu Abtretung seines Grundstücks überhaupt nicht begründet sei, und, wenn solches auch der Fall wäre, 2) die Taxation des Grundstücks den Erfordernissen der gesetzlichen Bestimmungen nicht entspreche, indem er zul behauptete, es sei die Abgabe seiner Besitzung an die sächsisch bayrische Eisenbahncompagnie zum Bestehen der Eisenbahn keine dringend nothwendige, wie solche tz. 31 der Ver- faffungsurkunde und andere gesetzlichen Bestimmungen bezeichne ten, dcnn der nach dem ersten Plane bereits ausgemittelte Bahn hof sei groß genug und größer, als die beiden andern Bahnhöfe in Leipzig, könne die nöthigen Gebäude aufnebmen, gebe auch sonst den erforderlichen Raum her, seine Grundstücke aber wären außerhalb des Bahnhofs und vor diesem Platze gelegen, und wür den von keiner Bahnlinie durchschnitten.
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