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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Recurs em, worauf in dritter und letzter Instanz eine resp. in der §. 18 des Gesetzes vom 30. Januar 1835 bestimmten collegiali- schen Zusammensetzung gefaßte Entscheidung des königl. Mini stern des Innern erfolgte, (lol. 158seg. ^et.Nr. 240) in welcher ebenfalls unter fernerweiter Aufhebung der Kosten, in der Haupt sache ausgesprochen wurde: daß die Entscheidung zweiter Instanz, insoweit darin er kannt worden: daß das Gesetz vom 3. Juli 1835 auf den vorliegen den Fall allerdings Anwendung leide, und daher Re- current den in Anspruch genommenen Grund und Bo den den Unternehmern der sächsisch-bayrischen Eisen bahn zur Anlegung des leipziger Bahnhofs izu über lassen verbunden, zu bestätigen sei. Dagegen sei es im Uebrigen bei der Entscheidung vori ger Instanz nicht zu lassen, sondern es habe, wenn zu vörderst durch ein Zeugniß des Stadtraths zu Leipzig - glaubhaft zu den Acten attestirt worden: daß die von dem Rccurrenten Hanel v.Cronenthall zu Anlegung des Bahnhofs abzutretenden Grundstücke nach einem obrigkeitlich genehmigten Bauplane wirk lich zur Bebauung mit Häusern bestimmt gewesen, die Straßenbaucommission eine anderweite Abschätzung dieser Grundstücke unter Zuziehung geeigneter Sachver- ständigerzu veranstalten, wobei die Letztem unter Hin weisung auf die einschlagenden factischen Verhältnisse zu verständigen wären, daß die Taxe der mehrgedachten Parcellen nicht nach ihrem Nutzungsertrage als Acker land auszuwerfen, sondern dabei auf die Eigenschaft derselben als städtische Baustellen angemessene Rück sicht zu nehmen sei. Das königl. Ministerium bezog sich hierbei, was den con- sirmatorischen Theil der Entscheidung anlangt, nicht nur auf die bereits in zwesterJnstanz aufgestellten Gründe, sondern bemerkte auch noch (K>l. 165 «eg.): Wenn nach §. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 über die Nothwendigkeit des zur Eisenbahn abzutretenden Grundeigenthums überhauptund den Umfang dessel ben, nach den dem Ministers des Innern über die Rich- tungund Anlage der Eisenbahn, sowie derdazu er forderlichen Wachthäuser und andern Gebäude vorher zur Prüfung vorzulegenden und von demselben genehmigten Plane entschieden werden solle, so sei darin mit ausdrück lichen Worten nicht blos von der Richtung der Eisen bahn (der Eisenbahnlinie), sondern von der Anlage der selben überhaupt, d. h. von dem Inbegriff aller und jeder zu einer Eisenbahn gehörigen Einrichtungen und Anstal ten, in räumlicher Beziehung gedacht, die Rede^und die gewählte Fassung habe, weit entfernt, daß damit eine Beschränkung beabsichtigt worden wäre, ganz im Ge- gentheil den Zweck, durch den Gebrauch eines allgemeinen und umfassenden Ausdrucks die namentliche Auszählung aller einzelnen Bestandtheile einer Eisenbahn (für welche das Gesetz die Expropriationgestattet), deren es außerdem bedurft hätte, entbehrlich zu machen. Daß aber Bahnhöfe, als Sammelpunkte des nach und von den Eisenbahnen sich bewegenden Verkehrs, die Aufbewahrungsorte der vorhandenen Transport- und Betriebsmittel und als Ab legungsplätze für das vorräthige Brenn- und Unterbal- tungsmaterial, zu den unumgänglich nothwendigen Be- standtheilen jeder Eisenbahnanlage gehörten, werde schon im gemeinen Leben Niemandem zu bezweifeln beigehen, der von dem Gegenstände überhaupt einen Begriff habe, und man würde daher den Gesetzgeber mit sich selbst in offenbaren Widerspruch setzen, wenn man ihm die Absicht unterlegen wollte, den Unternehmern einer Eisenbahn nur für den eigentlichen Bahnkörper und die Bahngcbäüde im engsten Sinne, nicht aber auch für die außerdem zum Betriebe unentbehrlichen Räumlichkeiten die Erwerbung des erforderlichen Grund und BodenS nötigenfalls zwangsweise zu ermöglichen. Eine solche Auslegung streite vielmehr so sehr wider die Natur der Sache, daß, wenn in dem dem Minister!» des Innern vorgelegten Plane einer Eisenbahnanlage auf hinlänglich geräumige und für den Verkehr bequem zu gängliche Bahnhöfe an den dazu geeigneten Punkten der Bahnlinie überhaupt nicht oder nicht in der erforder lichen Maße Rücksicht genommen wäre, das Ministerium sich verpflichtet halten müßte, diesen Mangel des Plans von Amtswegen zu rügen und verbessern zu lassen, da, wenn einerseits die Expropriation nicht über das wirkliche Bedürfniß ausgedehnt werden solle, doch andrerseits nicht minder darüber zu wachen sei, daß das Expropriations gesetz nicht zu Gunsten eines schon in der ersten Anlage verfehlten Unternehmens in Kraft gesetzt werde, welches eben dieser Mängel halber dem öffentlichen Verkehr die Dienste, die man sich davon versprochen, nur unvollstän dig zu leisten vermöchte, und daher die Gewährung eines so wichtigen und tiefin die Privatverhältnisse eingreifenden Privilegiums, wie das Expropriativnsrecht, gar nicht ge rechtfertigt erscheinen lassen würde. Bei dieser Lage der Sache sei daher auch kein besonde res Gewicht auf den Umstand zu legen, daß nach der neu erlichen Versicherung des Directorii Blatt 63 b Act. Nr. 243 des dem NecurrentenHänel gehörige und expro- priirte Areal nicht blos im Allgemeinen zur Erweiterung des Bahnhofs bestimmt sei, sondern von der Eisenbahn selbst und beziehendlich den Bahnhofsgebäuden unmittel bar bedeckt werden werde, mithin sogar nach der vom Re- currenten dem Gesetze gegebenen Auslegung der Expro priation unbedingt unterworfen sei. Die in Ansehung der Werthsermittelung der abzutretenden Grundstücke erfolgte Reformators stützte dagegen das hohe Mi nisterium auf die Nothwendigkeit der zu ermittelnden vollständigen Entschädigung, sowie auf das vorwaltende wirklicheVer- hältniß, in welchem die fraglichen Grundstücke sich be fänden, und wobei die solchen wesentlich inhärirende Ei genschaft von Baustellen'nicht zu übersehen gewesen. Nach Einsendung des Ministerialerkenntnisses an die Stra- ßenbaucommission des Kreisamtes Leipzig wurden die Interes senten von dieser Behörde auf Anordnung der königl. Kreisdi- rcction nicht allein mit dem eingcwendeten Rechtsmittel, soweit es nöthig, abgewiesen, sondern ihnen zugleich eröffnet (lol. 174) daß gegen diesen consirmatorischen Theil ein weiterer Re curs nicht stattfinde, worauf sodann die Einweisung der sächsisch-bayrischen Eisen- bahngesellschaft in die Hänel v. Cronenthall'tchen Grundstücke durch die Straßenbaucommission erfolgte(lol. 179 b sag.) Dieses Verfahren hat nun Rcclamant zum Gegenstand sei ner der Ständeversammlung vorgetragcnen 257 Seiten enthal tenden Beschwerde gemacht. Er bestreitet zuvörderst
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