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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die Gesetz- und Rechtmäßigkeit der erfolgten Expropriation, indem er anführt: ? das hohe Ministerium des Innern extendire gegen den Inhalt des Gesetzes vom 3. Juli 1835 die Anlegung einer Eisenbahn auf das Anlegen von Bahnhöfen; denn das angezogcne Gesetz spreche in h. 2 nurvon der Eisenbahn, den erforderlichen Wachthäusern und andern Gebäuden, für welche die Verpflichtung zur Abtre tung ausgesprochen sei. Eine weitere und erschwerendere Inter pretation sei nicht zulässig; 2. das Exproprkationsgefttz beziehe sich überhaupt blos auf ländliche Flurbezirke, und habe daher auf die im Weichbilde der Stadt Leipzig gelegenen Grundstücke nicht angewendet werden dürfen; 3. es habe sich das hohe Ministerium bei der Entscheidung über Ab tretung von Grundeigenthum nicht innerhalb der ihm nach §. 31 der Verfassungsurkunde und nach dem Gesetz vom 3. Juli '1835 und der Verordnung vom 10. August 1837 dazu verliehenen Er mächtigung bewegt, denn obschon dasselbe anerkannt habe, daß das Expropriationsrecht ein wichtiges und tief in Privatvcrhält- nisse eingreifendes Privilegium und die Ermächtigung zur Geneh migung des abzutretenden Grund und Bodens blos innerhalb der durch jene Gesetze festgestellten Bedingungen zu verstehen, einer beliebigen Ausdehnung aber nicht fähig sei, so eigne sich dasselbe dennoch das Recht an, nachträgliche Abänderungen zu gewäh ren, auch dann, wenn der Eisenbahnplan vollständig vorgelegen habe und genehmigt worden sei, als wodurch die freie Gebahrung mit jedem an eine Eisenbahn grenzenden Grundstücke aushöre, da doch die gedachte Ermächtigung mit der Genehmigung des Hauptplanes von selbst erlösche; 4. das hohe Ministerium habe die Nachexpropriation in der rück wärts liegenden Richtung, also ganz außerhalb des Bereichs des Unternehmens, und ohne daß sich durch Benutzung der Bahn, deren Bau nur erst begonnen, irgend ein dringender Nothwendig- keitsgrund nachträglich hätte Herausstellen können, und ohne einen solchen im Termin am 12. November 1841 nahmhaft zu ma chen, gestattet; 5. das hohe Ministerium habe nur den mündlichen Erläuterungen das von ihm selbst ernannten Oberingenieurs und den Versiche- rungen des Directorii Gehör gegeben, und den Grundbesitzern, hinsichtlich der Nachexpropriation Einwendung zu machen, nicht gestattet, was daraus erhelle, daß Beschwerdeführern durch die Kreisdirection eröffnet worden, wie überhaupt die Frage: ob und inwieweit die Abtretung eines Grundstücks zur Anlegung einer Eisenbahn nothwendig sei? keinen Gegenstand der Erörterung zwischen den Unternehmern und den betreffenden Grundstücksbe sitzern bilde, sondern von dem Ministerio des Innern nach admi nistrativem Ermessen zu entscheiden sei, was man auch in der Ministerialverordnung vom 20. April 1842 wiederholt habe; 6. dasselbe ordne weiter die unbedingte Abtretung seines Areals, un ter Versagung eines weitern Recurses an, und behaupte, daß eine Nachexpropriation im eigenüchm Sinne nicht stattgefunden habe, was jedoch wirklich der Fall sei, da der Bahnhof der säch sisch-bayrischen Eisenbahn vor Expropriation seiner, Hänel v. Cronenthall's, Besitzung bereits durch deutliche Merkmale be zeichnet und abgesondert gewesen, sowie endlich 7. das hohe Ministerium bei der leipzig-dresdner und Magdeburger Eisenbahn sein Aufstchtsrecht keineswegs bis auf die Expropria tion von Ausmündungshöfen erstreckt, sondern die Akquisition des erforderlichen Areals der gütlichen Uebereinkunft überlassen habe, auch sei der Grund und Boden für die leipziger und Magde burger Bahnhöfe durch gütliche Verhandlung und nicht mit Hülfe des Expropriationsgesetzes erlangt worden. Reclamant zieht ferner 8. die (technische und polizeiliche) Nothwendigkeit der Expropriation der ihm zugehörigen Grundstücke mit der Behauptung in Zweifel, 1. der nach dem Hauptplane anzulegende Bahnhof habe hinreichen den Raum für die Zwecke der Eisenbahngesellschafr, auch sei der ihm zugehörige Platz weder zu Erweiterung des Bahnhofs, noch zu Herstellung des Verkehrs mit der Stadl Leipzig erforderlich, da hinreichender Platz zu den Wegen nach dem Bahnhof vorhan den gewesen; dagegen stelle sich 2. das Vorgeben des Directorii, daß nämlich dieser Platz mit Ge bäuden bedeckt werden solle, blos als ein leeres Vorgeben dar, indem derselbe blos einen hübschen Vorplatz bilde. Es scheine aber das hohe Ministerium die Anlagen von hübschen Vorplätzen zu den ursprünglich nothwcndigen Bestandtheilen einer Eisen balm zu rechnen, welche zur Abtretung von Grundeigenthum ver pflichte, obgleich der gesetzlich hinlängliche Raum zu Zugängen und Wegen sich im E'genthum der Compagnie befinde. Hierzu sei aber das hohe Ministerium schon der Conseguenz wegen nicht ermächtigt, da es zu der irrigen Ansicht führen würde, als wäre den Unternehmern von Eisenbahnen gestattet, zu jeder Zeit auch das rückwärts der Eisenbahn befindliche Areal in Anspruch zu nehmen. Hiernächst.hat Hänel v. Cronenthall seine Beschwerden auch nach 6. gegen die ausgesprochene Entschadigungstaxe gerichtet und in dieser Beziehung das Taxationsverfahren der Straßenbaucommission, sowie die Seiten der Kreisdirection aus gesprochene Billigung dieses Verfahrens getadelt; und diesen Beschwerden » 0. die Bemerkung beigefügt, daß, wenn man nach des KreisdirectorS mündlicher Erklärung sich sogar berechtigt halte, von der zwischen der Stadt und dem Bahnhofe gelegenen Windmühlengasse für die sächsisch'bayrische Eisenbahn so viel, als man nach dem als entscheidend zu betrachtenden Urrheile des Oberingenieurs erfor derlich fände, nachcxpropriiren zu können, (womit auch das Di rektorium sowohl, wie das hohe Ministerium selbst überein stimme), so streite eine solche Willkür geqen die Vcrfassungsur- kunde §. 27 und 31 und gegen §. 8 und 10 der Vollziehungsvcr- ordnung zum Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835; auch endlich noch auf die gegenüber einer aus Spekulanten ünd Börsenmännern bestehenden Gesellschaft, welche nur Ge winn erziele, und bei der die Staatsregierung selbst interessirt sei, da sie mit 32,000 Stück Actien, also mit dem dritten Tbeile des gejammten Aktienkapitals belheiligt sei, und nach den Statuten das Recht habe, die ganze Eisenbahn für sich zu acquiriren, auch nach §. 7 der Statuten wirklich als Lheilhaber des Acsicnunler- nehmens anerkannt sei, und demnach mit letzterem in ein.m Asso-
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