Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ciationsverhältniß stehe, — ihm.widerfahrenen harten Behand lung aufmerksam gemacht. Diese Angelegenheit, welche vom Anfänge herein nur eine Privatsache gewesen, gestalte sich aber, so behauptet Petent, un ter diesen Umständen zu einer Lebensfrage für alle Staatsbürger Sachsens, denen die freie Gebahrung mit dem Grundeigenthum §. 27 der Verfassungsurkunde zugesichert sei, weil das gegen ihn beobachtete Verfahren dem Staatsprincipe, welches die Sicher heit des Grundeigenthums, als Pfeiler aller Staaten, als Palla dium aller Eigenrhumsverbältnisse aufstelle, gänzlich entgegen sei, und weil durch solche Verfahrungswcise die Stellung der Grundeigentümer den Actienunternehmern gegenüber höchst be denklich sei. Gesetze und Verordnungen seien in dieser Beziehung noch dunkel und ließen beliebige Interpretation zu, erforderten daher Revision, und das glaube er, als eine Lebensfrage ständischer Prüfung anheimstellen zu müssen. — Zieht man nach dieser actenmäßigen Darstellung zuvörderst den im Eingänge des Berichts unter I erwähnten Antrag Hänel v. Cronenthall's: daß er wieder in den Besitz seines Grundeigenthums ge setzt, ihm auch Kosten und Schaden erstattet, das Di- rectorium der sächsisch-bayrischen Eisenbahngesellschaft aber wegen Mißbrauche des Erpropriationsgesetzes und die dabei betheiligt gewesenen königl. Behörden wegen ihres mit den Gesetzen ihm nicht vereinbar scheinenden Benehmens in dieser Angelegenheit zur Rechenschaft ge zogen werden möchten, in nähere Erwägung, so findet man, daß diesem Anträge haupt sächlich der Umstand entgegensteht, daß bereits im Administrativiustizwege und nntBeobach- tung des gesetzmäßigen Jnstanzenzugs die Abtretung des dem Beschwerdeführer zugehörigen Grundstücks rechts kräftig entschieden ist. Rechtskräftige Entscheidungen sind aber, den Fall einer mit Erfolg durchgeführten Nullitätsklage allein ausgenommen, in Hinsicht dessen, was durch sie entschieden worden ist, wie bekannt, nicht mehr abzuändern, vergl. Mandat vom 4. August 1827, auch verordnet insbesondere H. 28 des Gesetzes vom 3V. Januar 1835, das Ver fahrest in Adininistrativjustizsachen betreffend, daß gegen rechtskräftige Entscheidungen in Verwaltungs streitigkeiten , außer in dem §. 19 gedachten Falle erhobe- nerNichtigkeitsbeschwerde,auchimWegederB:schwerde- führung keine Einwendungen weiter zu dem Zwecke statt finden sollen, um eine Abänderung der Entscheidung für den vorliegenden Fall zu bewirken. Es unterliegt sonach keinem Zweifel, daß die hier in Frage stehenden rechtskräftigen Entscheidungen ebenso wenig, wie die vom Reclamanten in Bezug darauf gestellten Anträge einen Ge genstand ständischer Beurteilung abgeben können, vielmehr muß es Beschwerdeführern nach Z. 19 des oben angezogenen Gesetzes vom 30. Januar 1835 lediglich noch überlassen bleiben, jene Erkenntnisse, dafern er sich damit fortzukommen getraut, als nich tig anzufechten. Nicht überflüssig wird es sein, hierbei ein, wenn auch nicht vom Reclamanten selbst, doch von dem bei der fraglichen Expro priation ebenfalls betheiliuten Grundstücksbesitzer Donner zur Sprache gebrachtes B.denken: ob nämlich nicht in dem Verfahren der dasigen Kreisdi- rection, weil sie auf den Rekurs gegen den Bescheid der Slraßenbaucommission, insoweit derselbe gegen die Ex propriation an sich gerichtet gewesen, nicht selbst entschie den, sondern sich damit begnügt habe, die Entschließung des Ministern wegen dieses Punktes einzuholen und hin auszugeben, eine Verletzung des gesetzlich vor- geschriebenenJnstanzenzugszu erkennen sei? kürzlich zu erwähnen, ein Bedenken, welches darauf gestützt ist, daß jede gezwungene Abtretung eines Grundstücks zur Eisenbahn eine von der Straßenbaucommission als Administrativ justizbehörde zu ertheilende materielle Entscheidung voraus setze , weil nämlich nach §. 1 unter 1 der Vollziehungsverordnung zum Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 die Straßenbau commissionen die Grundstücke, welche abgetreten werden müßten, auszumitteln und über die Nothwendigkeit ihrer Abtretung den Ausspruch zu ertheilen hätten. Zu Beseitigung dieses Zweifels hat nun das hohe Ministe rium in der bereits oben angezogenen Entscheidung vom 29. April 1842, Kll. 160b flg. Act. Nr. 240 angeführt: es werde die Unrichtigkeit der Ansicht, daß nämlich eine - Verletzung des gesetzlich vorgeschriebenen Jnstanzenzugs darin zu finden sei, sofort klar, wenn man erwäge, daß das Gesetz vom 3. Juli 1835 §. 2 mit ausdrücklichen Worten den Plan über die Richtung und Anlage der Ei senbahn blos der Genehmigung des Ministerii des In nern unterstelle und die Nothwendigkeit der Abtretung des für die Bahn in Anspruch zu nehmenden Grundei genthums und den Umfang desselben nach jenem Plane beurtheilt (entschieden) wissen wolle, daß mithin die zu Vollziehung des Gesetzes erlassene Verordnung nicht, in direktem Widerspruche mit ersterem, den Straßenbau commissionen ein von der Ansicht des Ministerii unab hängiges, selbstständiges Urtheil über die Nothwendigkeit der Abtretung habe einraumen können. Denselben liege vielmehr lediglich ob, nach Anleitung des vom Ministeno genehmigten Planes an Ort und Stelle diejenigen ein zelnen Grundstücke und Grundstücksparcellen auszumit teln, zu vermessen und abzustecken, welche nach Maßgabe des erstem innerhalb des Bereichs der Bahnenlage gele gen wären, und der von ihnen zu thuende Ausspruch werde eben nur in der Erklärung zu bestehen haben, daß ein bestimmtes Grundstück von der genehmigten Bahnen lage wirklich betroffen werde und daher der Expropria tion unterliege, wobei es weiterer Nachweisungen und Unterlagen, als der einfachen Bezugnahme auf den vom Mmisterio des Innern genehmigten Plan, überall nicht bedürfe. Sei aber diese Thätigkeit der Straßenbaucommissio- nen keine richterliche, sondern erschienen sie dabei als bloße Verwaltungsbehörden, so falle auch ein gegen ihre desfallsigen Resolutionen erhobener Recurs der Erledi gung im gewöhnlichen Verwaltungswege anheim, und auch die unterzeichnete Deputation kann nach den oben ange zogenen gesetzlichen Bestimmungen den aufgetauchten Zweifel als begründet keineswegs ansehen, auch muß sie der von der hohen Staatsregierung in der erwähnten Enlscheidung noch aufgestell ten Meinung, /ol. 162, daß die Expropriationsfrage selbst zu einer von dem Mi nisters zu erteilenden collegialischen Entscheidung gar keinen Anlaß dargeboten haben würde, wenn nicht ins besondere Recurrent Häncl v. Cronenthall seinen Wider spruch auf die Behauptung gestützt hatte, daß das Gesetz vom 3. Juni 1835 auf das zu Anlegung der Bahnhöfe,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder