Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
im Gegensätze der Bahnlinie, erforderliche Areal über haupt keine Anwendung leide, um so mehr beipflichten, als nach §.31 der Verfaffungsurkunde die Frage: ob die Abtretung eines Grundstücks nothwendig sei? lediglich der Verwaltung zu überlassen und — nur allein von der obersten Staatsbehörde darüber zu entscheiden ist. Wenn nun aber auf der einen Seite rechts kräftig ent schieden feftsteht, daß Hänel v. Cronenthall seine Grundstücke der sächsisch bayrischen Eisenbahncompagnie abtreten soll; so kann auch andererseits in der vom hohen Ministers des In nern in der Entscheidung vom 29. April 1842 angeordneten Ab schätzung der zu cxpropriirenden Hänel v. Cronenthall'schen Grundstücke durch Sachverständige eine rechtlich begründete Be schwerde um so weniger erblickt werden, als eine freie Vereinigung über den Werth jener Grundstücke, zu welcher man allerdings Veranlassung gegeben, nicht zu ermöglichen gewesen ist, da Ha- nel v. Cronentball den vom Directorio angebotenen frühem Kaufpreis von 1,808 Thlr. 20gGr. 3 Pf. abgclehnt und das hohe Ministerium mit Verwerfung der von der Straßenbaucom mission anfänglich bewirkten und Seiten der leipziger Kreisdirec- tion genehmigten Taxe im Verwaltungswege eine anderweite Ab schätzung der abzutretenden Grundstücke, und zwar unter Zu ziehung geeigneter Sachverständigen, anbefohlcn, auch dabei noch verfügt hat: die Taxatoren über die einschlagenden faktischen Ver hältnisse, insbesondere darüber zu verständigen, daß die Taxe der gedachten Grundstücke nicht nach ihrem Nutz ertrage als Ackerland ausgeworfen, sondern dabei auf die Eigenschaft derselben, als städtische Baustellen, ange messene Rücksicht genommen werden solle, im Uebrigen Reclamanten, falls ihm die zu bewirkende Taxe im mer noch nicht angemessen erscheinen möchte, der Rechtsweg nach §. 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1835 offen gelassen worden ist. Ohne allen Erfolg konnte aber Häneln v. Cronenthall die von der Straßenbaucommission anfänglich bewirkte und von-der Kreisdirection gebilligte Abschätzung seiner Grundstücke nach ih rem Werthe als Ackerland Anlaß zu einer Beschwerde bei der Ständeversammlung geben; denn es hat das hohe Ministerium, wie schon oben erwähnt wurde, in dritter Instanz diesem aller dings nicht unbegründeten Beschwerdepunkte durch die bewirkte Reformation der gravirlichen Erkenntnisse und die dabei ange ordnete, dem Expropriationsgesrtz vom 3. Juli 1835 und der dazu gehörigen Vollzugsverordnung ganz entsprechende ander- weite Taxation abgeholfen. Die Deputation kann daher bei der Lage der Sache der ge ehrten Kammer nur anrathen: dem bereits von der jenseitigen Kammer hierüber gefaß ten Beschlüsse: daß Hänel v. Cronenthall mit seiner Beschwerde und den dabei unter I gestellten Anträgen zurückzuweisen sei, beizutreten. Präsident v. Haase: Es wird die Kammer zunächst über Punkt 1 zu befragen sein. Königlicher Commissar Kohlschütter: Das Ministe rium kann der geehrten Deputation dankbar dafür sein, daß sie die vorliegende Beschwerde einer nochmaligen gründlichen Be leuchtung unterworfen und die zur Aufklärung des Sachverhalt nisses dienlichen Materialien der geehrten Kammer vollständig vorgelegt hat. Jedes der geehrten Mitglieder ist dadurch in den Stand gesetzt, sich ein selbstständiges Urtheil in der Sache zu bil den. Das Ministerium hat dieses Urtheil nicht zu scheuen; es ist sich bewußt, in dieser ganzen Angelegenheit streng gesetzlich verfahren zu sein und allenthalben in den Grenzen seiner verfas sungsmäßigen Competenz gehandelt zu haben. Es hegt die be gründete Ueberzeugung, daß dem Beschwerdeführer Nichts ange sonnen worden ist, als was ihm gesetzlich angesonnen werden durfte, und daß ihm Alles gewährt worden ist, worauf er von Rechtswegen Anspruch zu machen hatte. Das Expropriations recht ist ein ernstes und wichtiges Recht, das nicht willkürlich und leichtsinnig in Ausübung gesetzt werden soll. Allein so ge wiß das Ministerium verpflichtet sein würde, und so wenig es diese Verpflichtung in Abrede stellt, die Grundeigenthümer gegen unangemessene und übertriebene Ansprüche der Eisenbahnunter nehmer, falls dergleichen gemacht werden sollten, zu schützen, und dergleichen Ansprüche in die gehörigen Grenzen zurückzuwei sen, wird es doch andererseits bei Handhabung des Expropria- tionsgesetzes den eigentlichen Zweck desselben nicht aus den Augen verlieren dürfen, welcher kein anderer ist, als die Herstellung von Eisenbahnen, und zwar, wie sich von selbst versteht, von mög lichst gut und zweckmäßig eingerichteten, den Bedürfnissen des Verkehrs allenthalben entsprechenden Eisenbahnen zu ermög lichen. Die Expropriation soll allerdings nicht über das wirk- licheBedürfniß hinaus ausgedehnt werden; allein,— wie in der Entscheidung auf den Hänel'schen Necurs in der Ministerialin- stanz mit Recht gesagt ist, — es wird andererseits nicht minder darauf zu sehen sein, daß das Expropriationsgesetz nicht zu Gun sten eines schon in der ersten Anlage verfehlten Unternehmens in Kraft gesetzt werde, welches eben dieser Mängel halber dem öffentlichen Verkehr die Dienste, die man sich davon versprochen, nur unvollständig zu leisten vermöchte, und daher die Gewährung eines so wichtigen und tief in die Privatverhältnisse eingreifenden Privilegii, wie das Expropriationsrecht, gar nicht gerechtfer tigt erscheinen lassen würde. Innerhalb dieser Grenze hat das Ministerium bei dieser An gelegenheit sich bewegt, und von diesem Gesichtspunkte ist es ausgegangen. Es hat die Expropriation der Hänel v. Cronen thall'schen Grundstücke genehmigt, weil ohne deren Abtretung der Bahnhof einer freien, bequemen und sicheren Verbindung mit der Stadt entbehrt hätte, ja von dieser Seite gewissermaßen unzugänglich gewesen fein würde; weil selbst, wenn die noth- dürftig ausreichende Verbindung mit der Stadt ohne Verwen dung dieser Grundstücke allenfalls herzustcllen gewesen wäre, diese doch nur auf Unkosten der Zweckmäßigkeit der innern Bahn hofsanlagen erzielt werden können. Das Ministerium hat sich endlich an der Genehmigung dieser Expropriation auch dadurch nicht behindert finden können, daß der erste Plan, der ihm zur Autorisation vorgelegt wurde, die Hänel'schen Parccllen, ihrem größeren Theile nach, nicht mit umfaßte, sondern diese erst in Folge einer nachträglichen Erweiterung des ursprünglichen Plans in die Bahnhofsanlage gezogen wurden. Denn das Gesetz be stimmt nirgends, daß cs bei dem ersten Entwürfe einer Eisen bahnanlage- wenn er die Autorisation des Ministeriums erlangt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder