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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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hat, unabänderlich bewenden müsse, selbst dann bewenden müsse, wenn der Bau nach jenem Entwürfe noch nicht vollendet, ja noch nicht einmal in Angriff genommen ist; sogar dann, wenn es sich zeigt, daß die Festhaltung des ersten Planes mit einer effektiven Benachtheiligung des Eisenbahnunternehmens verbun den sein würde. Das Ministerium würde vielmehr geglaubt haben, seiner Pflicht sehr wenig zu entsprechen, wenn cs einer durch so triftige Gründe motivirten Abänderung des Plans die Genehmigung hätte versagen wollen. Dem Beschwerdeführer gebührte nach dem Gesetze vollständige Entschädigung nach dem wahren Werthe der expropriirten Baustellen; und diese wird ihm nach der Entscheidung des Ministern auch zu Theil werden- Ob er aber und wieviel von seinem Grundcigenthum an die Ei senbahn abzutreten habe, darüber konnte nicht sein Privatinter esse, sondern nur dasjenige des Eisenbahnunternehmens entschei den. Man hat es allerdings hier mit den Aussichten der Noth- wendigkeit und Zweckmäßigkeit zu thun, und dies sind relative Begriffe, worüber die Ansichten, je nachdem man von dem einen oder andern Gesichtspunkte ausgeht, verschieden sein können. Allein das Gesetz hat die Beurlheilung der Nothwcndigkeit von Landabtretungen zu Eisenbahnzwecken in das Ermessen des Mi nistern dss Innern gelegt, und dieses konnte sich hierbei natür lich nur nach derjenigen Ansicht richten, die es nach eigner ge wissenhafter Erwägung und nach dem pflichtmäßigen Gutachten des von ihm selbst ernannten Oberingenieurs seinerseits für die richtige erkannt hatte. StaatsministerNostitz und Jänckendorf: Ich werde nach dem, was der Herr Commissar soeben geäußert hat, kurz sein können. Das Ministerium hat die Gründe zur Rechtferti gung seines Verfahrens schriftlich und mündlich bereits eröffnet, und zwar auf Veranlassung der Verhandlung des Gegenstandes in der jenseitigen Kammer. Ueberdies liegt Ihnen ein gründli cher und umfassender Bericht Ihrer Deputation vor. Abgesehen von der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, gegen welche ein weiterer Recurs durchaus unzulässig ist — um was handelt es sich denn eigentlich? — Um die Frage, ob das Ministerium mit Recht entschieden habe, daß die Hänel v- Cronenthall'schen Grundstücke für Zwecke der Eisenbahn zu verwenden seien? Die Kompetenz des Ministern zu dieser Entscheidung wird nicht in Zweifel gezogen werden können, sie beruht auf dem Gesetze. Es fragt sich daher weiter: Waren die Gründe zu dieser Entschei dung haltbar, oder nicht? Darauf erwiedere ich: dem Ministe- rio ward osficiell nachgewiescn, daß die Hänel v. Cronenthall'- schen Grundstücke für die Bahnanlage nothwendig und unent behrlich seien. Es erlangte durch diese amtliche Nachweisung die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Abtretung, und hatte also nach dem Gesetze vom 3. Juli 1835 die Pflicht, dem Eis.nbahnunternchmen düs s Grundstück nicht vorzuenthalten. Allein neben dieser Pflicht für das Eisenbahnunternchmen stand eine zweite Pflicht, die Pflicht für den Eigenchümer des Grund stücks. Wie hat das Ministerium dieser Pflicht genügt? Herr Hänel v. Cronenthall schlug das Anerbieten des Directorii, ihm seinen bezahlten Kaufpreis zu restikuiren, aus. Es kam da her zur gerichtlichen Taxation. Herr Hänel v. Cronenthall «- currirte gegen die Taxe, als zu niedrig gestellt. Die Sache ward in der Administrativjustizinstanz dahin entschieden, daß eine an- derweite Taxation eintreten müsse, auf einem andern Grundsätze beruhend, auf dem Grundsätze nämlich, daß das Grundstück nicht als Ackerland, sondern als städtische Baustelle abzuschätzen sei. Damit, meine Herren! ist aber auch Alles geschehen, was für den Petenten geschehen konnte. Wo aber ist das himmelschreiende Unrecht? In der Idee des Beschwerdeführers, in dem Verfah ren des Ministern liegt es nicht. Abg. v. Zezschwitz: Der einzige begründete Be schwerdepunkt, welcher aber bereits erledigt ist, scheint mir der zu sein, daß die fraglichen Grundstücke anfangs als Ackerland und nicht als städtische Baustellen abgeschätzt worden wa ren. Das Ministerium hat jedoch in dritter Instanz bereits da hin entschieden, daß die fraglichen Grundstücke nicht als Ackerland, sondern als städtische Baustellen abge-, schätzt werden sollen. Das ist ganz richtig, und der finan zielle Beschwerdepunkt sonach erledigt. Insofern das Gesuch des Petenten dahin geht, daß er wieder in den Besitz der fragli chen Grundstücke gesetzt werde, so wird man dem nicht beistim men können. Es ist das unausführbar und auch unstatt haft, da die Competcnz des Mim'sterii zur fraglichen Expro priation nach dem bezüglichen Ges.tze nicht in Zweifel gezogen werden kann. Wenn man die Gründe prüft, welche das Mi nisterium für die Nothwendigkeit dieser Expropriation anführt, so muß ich gestehen, daß, wenn ich darüber zu entscheiden gehabt hätte, ich auch diese Nothwendigkeit anerkannt haben würde. Es ist zu hoffen, daß die sächsisch-bayrische Bahn eine sehr fre quente sein werde, und es ist in dieftm Saal vielfach auf die besondere Wichtigkeit dieser Bahn aufmerksam gemacht worden. Wenn man sich aber, nach der vorliegenden Zeichnung, diese Grundstücke mit Gebäuden bedeckt denkt, so würde der halbe Bahnhof maskirt sein, und da sch inen allerdings die sicher heitspolizeilich en Rücksichten b.i dem bedeutenden Verkehr auf dem fraglichen Bahnhofe von solchem Gewicht zu sein, daß das Ministerium nicht anders entscheiden konnte, als es auf den Grund des betreffenden Gesetzes entschieden hat. Abg. Oberländer: Ich gehöre zwar zur Deputation, nicht aber zu den Berichterstattern, da die Sache zu einer Zeit in der Deputation verhandelt worden ist, wo ich auf Urlaub war. Ich kann aber den Ansichten der Deputation nicht überall beitre- ten. Zwar mag, nachdem das Ministerium des Innern möglichst nachgeholfen hat, gerade nicht mehr von himmelschreiendem Un rechtgeredet werden; allein daß, wie die Deputation glaubt, dem Beschwerdeführer so überall Recht geschehen sei, daß überhaupt aller und jeder Grund zur Beschwerdcführung mangle, möchte ich noch viel weniger sagen. Soviel ist doch gewiß, daß das Di rektorium und die angestellten technischen Beamten nicht bei ei nerlei Rede geblieben sind, und daß dieselben eine Nothwendigkeit zu Landabtretungen da behauptet haben, wo sie vorher eine solche nicht gesunden hatten. Es ist aber nicht zu bezweifeln, daß derjenige, welcher für seine Arbeiten bezahlt wird, auch für die Zuverlässigkeit
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