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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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und Güte derselben zu stehen hat. Wer Fehler macht, muß sie auch vertreten, und nicht derjenige, der ganz unschuldig beider Sache ist. Nun habe ich die Ansicht, daß, nachdem der Plan zu Anlegung der Eisenbahn, und insbesondere des Bahnhofes inner halb der Fluren der Stadt Leipzig, nach Lage und Größe festge stellt und vondemMinisterio genehmigt worden, nachdem hiernach sogar durch die Absteckung des Bahnhofes mit der Ausführung dieser Entschließung der Anfang gemacht war, diese Sache als entschieden anzusehen gewesen. Der Bericht redet immer da von, daß Hänel v. Cronenthall eine rechtskräftige Entscheidung gegensich habe; darauf aber, daß er anfangs eine solche für sich gehabt hat, hat die Deputation keine Rücksicht genommen; und gleichwohl ist dem so. Nachdem das Direktorium den Bahn- hofnach Lage und Größe festgestellt, das Ministerium des Innern die erfolgte Negulirung genehmigt hatte, war auch eine Entschei dung da, und aus dieser Entscheidung für Haneln gewisse Vor theile erwachsen, auf die er ein Recht hat. Wenn die betreffende Staatsbehörde ausgesprochen hat, daß das Expropriiren aufeinem Platze zu Ende ist, was doch offenbar durch Genehmigung des Plans geschieht, so haben die Adjacenten die Nechteund Vortheile erworben, welche durch Beendigung der Expropriation für sie er wachsen. Nun ist es aber bekannt, daß die an dem Bahnhof ei ner großen Stadt gelegenen Grundstücke großen Werth legen. Wenn also feststand, daß das Hänel'sche Grundstück in Folge der beendigten Expropriation unmittelbar an dem Eisenbahnhofe ge legen war, so hatte dessen Besitzer ein Recht auf denjenigen Werth erlangt, für welchen solche Grundstücke gekauft zu werden pflegen. Darauf hat man aber nicht die geringste Rücksicht genommen. Man hat nicht Anstand genommen, für ein Grundstück, was un ter ganz andern Verhältnissen schon fast 2,000 Lhlr. gekostet hat, einen wahren Pappenstief, 400 Ehlr. zu bieten. Nun ists zwar wahr, daß das hohe Ministerium diese Ungerechtigkeit eingesehen und einigermaßen nachgeholfcn hat; aber das Mißtrauen des Beschwerdeführers war einmal erweckt; und es ist dem Mann nicht zu verdenken, wenn er auf das Princip ein größeres Gewicht legt, als es die vierte Deputation der zweiten Kammer gethan hat. Das Direktorium und seine technischen in Besoldung ste henden Beamten hatten jedenfalls ihre Unkenntniß, ihre Ober flächlichkeit bei dem Verfahren bewiesen, denn sie mußten wis sen, welcher Raum zu einem tüchtigen Bahnhofe gehöre. In dem Expose des Ministern ist ausdrücklich gesagt, die techni schen Beamten hätten bei der Terrainaufnahme zu Anlegung des Bahnhofes zwar auf die innere Räumlichkeit, und wo Gebäude aufzuführen seien, Rücksicht genommen, nicht aber auf dessen Lage zu den Umgebungen. Gleichwohl hat das Direktorium behauptet, daß auf dieses Grundstück Gebäude zu stehen kommen sollten. Wie sich das zusammenreumen soll, begreife ich wenigstens nicht. Ich will nicht sagen, daß jetzt für den Beschwerdeführer eine andere und für ihn vortheil- haftere Entscheidung herbeigeführt werden könne, als es in letzter Instanz geschehen; und wenn bei der Werthsermittelung die von mir vorhin angedeuteten Verhältnisse berücksichtigt werden, so wird kein Grund zurBeschwerdezurückbleiben; allein aufgefallen II. 132. ist Eines, daß der Bericht unserer Deputation auch nicht einmal etwas Bedenkliches in einem solchen Verfahren gefunden, und daß sie nicht aufdie Gefahr aufmerksam gemacht hat, welche bei demselben für den Grundbesitzer verbunden ist, wenn die Ueber- weisung des Eigenthums ohne tüchtige Prüfung der unbedingten Nothwendigkeit geschieht. Daß aber anfänglich diese Prüfung nicht sorgfältig geschehen ist, geht daraus hervor, daß man kurz darauf eine der ersten ganz entgegenstehende Entscheidung gege ben hat. Bezeichnend ist es übrigens-, daß der Bericht meint, daß hier nicht sowohl eine Nachexpropriation, als vielmehr eine nachträgliche Abänderung des genehmigten Bauplans vorliege. Zu so subtiler Unterscheidung ist mein gemeiner Verstand nicht geeignet. Die Deputation der ersten Kammer ist in dieser Be ziehung viel gründlicher zu Werke gegangen, hat die Wichtigkei Lieser Frage für das Grundeigenthum viel gründlicher erwogen, als unsere Deputation es gethan. Ich muß bekennen, daß ich solche Gründlichkeit sehr ungern vermißt habe. König!. Commifsar Kohlschütter: Ich kann der Ansicht des geehrten Abgeordneten nicht beistimmen, wenn er der Geneh migung eines Expropriationsplans die Kraft einer rechtlichen Entscheidung beilegen will. Eine Entscheidung im rechtlichen Sinne setzt Parteien voraus, die sich einander gegenüberstc, hen. Allein die Genehmigung eines Exp opriationsplans ist ein Act, der lediglich zwischen der Aktiengesellschaft und dem Mini sters vorgeht. Der Plan wird ohne Zuthun der Grundcigen- thümer entworfen und genehmigt. Wollte man vor der Geneh migung erst die Grundeigenthümcr mit ihren etwaigen Wünschen und Einwendungen hören, so würde die Sache einen endlosen Gang nehmen. Bon einer Entscheidung kann daher höchstens dann die Rede sein, wenn der Plan an die Straßenbaucommis- sion zurückgcht und nun von dieser diejenigen Grundstücke bezeich net werden, welche nach dem Plan innerhalb der Bahnanlage fallen. Dann erläßt die Straßenbaucommission einen Bescheid, wodurch ausgesprochen wird, daß diese Grundstücke in das Eigen- thum der Eisenbahnunternehmer übergehen. Allein auch dieser Bescheid kann doch einer nachträglichen Abänderung oder Erwei terung des Plans, wenn sie erst durch ausreichende Gründe mo- tivirt ist, nicht entgegenstehen und es kann demselben keine Rechts kraft in dem Sinne beigelegt werden, daß nunmehr die Unter nehmer an den einmal genehmigten Plan unabänderlich gebunden seien. Ein solcher Grundsatz würde in der That sehr bedenklich sein, da sich bei so schwierigen und umfänglichen Unternehmun gen, wie der Bau einer Eisenbahn es ist, nicht alle Einzelnheiten mit völliger Genauigkeit vorhersehen und berechnen lassen, und da sehr leicht im Laufe des Baues selbst Umstände und Verhältnisse hervortreten können, die nicht vorbedacht waren, die aber die un veränderte Durchführung des ersten Plans entweder unthunlich oder doch im höchsten Grade unzweckmäßig erscheinen lassen und durch die daher neue Expropriationen unvermeidlich werden. Dies zu verhindern, kann daher nicht die Meinung des Gesetz gebers gewesen sein. Der geehrte Abgeordnete legt ein besonde res Gewicht darauf, daß bei Absteckung des Plans von dem Ober ingenieur oberflächlich zu Werke gegangen worden sei. Ich muß 2
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