Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
jedoch diesen Vorwurf, insofern er die Person trifft, für einen unverdienten erklären, selbst wenn ich zugeben wollte, daß bei Absteckung des Bahnhofs Etwas übersehen worden sei. Die Entwerfung des Plans geschieht allerdings unter der Leitung des Oberingrnieurs, es ist aber auch der geehrten Kammer zur Gnüge bekannt, daß dem Oberingenieur bei der sächsisch-bayrischen Eisenbahn so viel Geschäfte aufliegen, daß seine Thätigkeit für die verschiedenen in der Vorbereitung begriffenen Eisenbahnunter nehmungen gleichzeitig so vielfach in Anspruch genommen war, daß es sehr erklärlich ist, wenn einzelne Details seiner Aufmerk samkeit entgangen sein sollten. Uebrigens war ein Jrrthum um so leichter möglich, als die Hänel'fchen Parcellen sich durch kein äußeres Merkmal von dem anstoßenden freien Platze unterschie den und daher füglich für einen Westandrheil des Letztem ange sehen werden konnten. R fcrent Abg. Häntzschel: Wenn der Abg. Oberländer geäußert hat, die Deputation gehe von der Meinung aus, daß Herrn Hänel v. Cronenthall durchaus nicht Unrecht geschehen sei, so verweise ich auf S. 1089 des Berichts, wo es heißt: „Ohne allen Erfolg konnte aber Häneln v. Cronenthall die von der Straßenbaucommission anfänglich bewirkte und von der Kreisdirection gebilligte Abschätzung seiner Grundstücke nach ihrem Werthe als Ackerland Anlaß zu einer Beschwerde bei der Ständeversammlung geben: denn es hat das hohe Ministerium, wie schon oben erwähnt wurde, in 3ter Instanz diesem aller dings nicht unbegründeten Beschwerdepunkte durch die bewirkte Reformation der gravirlichen Erkenntnisse und die dabei angeordnete, dem Expropriationsgesetz vom 3. Juli 1835 und der dazu gehörigen Vollzvgsverordnung ganz entsprechende anderwnte Taxation abgeholfen." Die Deputation hat sonach gar wohl erkannt, daß Häneln v. Cronenthall in Bezug auf die anfangs festgestellte Taxe allerdings Unrecht geschehen sei, allein diesem Unrechte ist in der obersten Instanz abgeholfen und da durch die diesfallfr'ge Beschwerde beseitigt worden. Wenn fer ner der geehrte Abgeordnete der Ansicht ist, daß der vorliegende Bericht nicht so gründlich abgefaßt sei, als der Deputationsbe richt der ersten Kammer, so habe ich es dem Urtheile der geehrten Kammer zu überlassen, inwieweit sie diese Beschuldigung für be gründet hält. Diesem Urtheile werde ich mich unterwerfen müs sen, keineswegs aber der Meinung eines einzelnen Abgeordneten. Die Deputation ist übrigens, dies sei hier zur Rechtfertigung ge sagt, bei Beurtheilung der Hänel'fchen Beschwerde von ganz andern Ansichten und Vorauss tzungen ausgegangen, als die jen seitige Deputation. Man hatte aus den,Acten und den Mit theilungen der hohen Staatsregi rung die Ueberzeügung geschöpft, daß Seiten des hchen Ministern die Rechte des Reclamanten in keiner W-üse verletzt worden, und diese Ueberz-ugung hat sich ins besondere noch durch die in der ersten Kammer über diesen Ge genstand stattgefundene Verhandlung befestigt. Abg. Wieland: Ich habe die Genehmigung des Plans zum leipziger Bahnhofe keineswegs für eine solche Entscheidung ausgegeben, von der man sagen könnte, daß es eine rechtskräftige Entscheidung sei; ich habe nur gesagt, daß dadurch den angren zenden Grundstücksbesitzern gewissermaßen die Hoffnung erwach sen sei, nunmehro ihre Grundstücke nicht mehr in Expropriation hineingezogen zu sehen, und daß es jedenfalls eine Unbilligkeit in- volvirt, wenn durch.ein Versehen diese Hoffnung aufStekgerung pes Werths des Grundeigenthums für die Adjacenten so sehr ge täuscht wird. Es weiß Jedermann, wie schwer die Behörden bei dieser Gelegenheit daran sind, das Publicum würde großes Ge schrei erhoben haben, wenn man dort auf unzweckmäßige Weise den Bahnhof errichtet hatte, und es ist ferner zu bill'gen, daß man dem Bahnhof eine solche Ausdehnung gegeben hat, daß er den Ansprüchen dcr Forderung und Schönheit genügt. Allein ich bin und bleibe immer der Ansicht, daß zur Herbeiführung dieser vortheklhaften Verhältnisse für den leipziger Bahnhof das Expro priationsrecht nicht so unbedingt in Anwendung gebracht werhen konnte; war einmal die Feststellung erfolgt, so mußte man dann einen andern Weg einschlagen, um den Zweck zu erreichen. Es geschieht das ja bei Chaussecbauen und andern Bauten, die zu öffentlichen Zwecken bestimmt sind, ebenfalls; sobald nicht die un bedingte Nothwendigkeic vorhanden ist, hat man stets Anstoß ge nommen, bei Chausseebauen rc. auf Expropriation zurückzuge hen, sondern man hat dann die billigeren Maßregeln ergriffen. Sodann wollte ich mir nur noch dagegen eine Bemerkung er lauben, daß es in der Ordnung sei, wenn die Expropriation im Anfänge so geschehe, daß die Bethe'ligten gar nicht zugezvgen würden, daß das blos Sache der Behörde einerseits und der Di rektion andererseits sei. Wenn man die dabei Bctheiligten gleich im Anfänge zugezogen und gehört hätte, so würde die Be schwerde nicht erschienen sein. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: Die Art und Weise der Ausführung beruht auf gesetzlichen Bestimmungen, von denen unmöglich abgewichen werden kann, weder in einzel nen Fällen, noch im Allgemeinen. Abg. v. Geißler: Ich werde von dem vorliegenden Falle nicht speciell sprechen, weil ich denselben der Lage der Sache nach für abgemacht halte. Allein darum kann ich dcr Ansicht der De putation nicht beitreten, welche den Gegenstand im Allgemeinen als einen minder wichtigen und gleichsam zum „Aufsichberuhen" geeigneten zu betrachten scheint. Ich halte die Frage allerdings für sehr wichtig, erstens schon quantitativ, weil wir in nächster Zeit sehr viel Expropriationen haben werden; alsdann aber auch wegen ihrer innern Wichtigkeit, weil sie in eines der ersten socia len Rechte, in das Eigenthumsrecht eingreift. Ich erkenne den Grundsatz, daß das Recht des Einzelnen dem allgemeinen Wohle weichen muß, vollkommen an. Er ist nothwcndig, denn wo wären die Verkehrsmittel des Binnenlandes: Straßen , Canäle und Eisenbahnen, wenn dieser Grundsatz nicht bestünde? Er ist aber auch gefährlich, denn er stellt das Recht einem Ermessen, einer Willkür blos. Es ist mir vor Kurzem bei einem ähnlichen, auch eine Eigenthumsbeschränkung enthaltenden Gesetze, als ich den Ausdruck „Willkür" gebrauchte, dieses so ausgelegt worden, als hätte ich einen Vorwurf damit verknüpfen wollen. Das durchaus nicht. Denn es gibt zwei Arten von Willkür, die persön liche Willkür, worunter diejenige fehlerhafte Willensrichtung zu
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder