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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Ueberzeugung ausspricht, daß die hohe Staatsregierung bei vor kommenden Eigenthumsabtretungen nicht weiter gehen werde, als die Verfassung s urkunde in Fallen un ab weis bar er Nothwendigkeit gestattet. Dadurch hat die Deputation ihre hohe Achtung für das Eigenthumsrecht ausgesprochen. In dem vorliegenden Falle aber glaubt sie, daß aus sicherheitspoli zeilichen Gründen eine unabweisbare Nothwendigkeit der Expropriation stattgeftinden habe. Abg. O. Geißler: Nur ein Wort zur Erwiederung gegen den Abg. v. Lhlelau, welcher meint, daß ich die Einführung ei nes neuen Gesetzes wünsche. Das ist mein Fall gar nicht. Ich habe nur gesagt, die Natur eines solchen Gesetzes bringe mit sich," daß es in der Anwendung Mängeln unterworfen sei, welchen man durch möglichste Festhaltung gewisser Grenzen zu begegnen suchen müsse. Abg. Klien: Ich trage auf Schluß der Debatte an, da dem Petenten der Rechtsweg nachgelassen worden ist. Präsident v. Haase: Wird der Antrag unterstützt? — Wird fast einstimmig unterstützt. Präsident v. Haase: Soll die Debatte über diesen Punkt geschlossen sein? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Häntzschel: Die Hänel v. Cronenthall'- sche Beschwerde würde kaum einige Bedeutung erlangt haben, wäre sie nicht in jenseitiger Kammer von einem ihrer ehrenwer- thesten Mitglieder mit vieler Wärme cingeführt worden, und hätte diese Bevorwortung nicht zu einem Federkrieg zwischen dem Dirrctorio der sächsisch-bayrischen Eisenbahn, welches jene Verwendung nicht für sachgemäß hielt, und dem Herrn Hänel v. Cronenthall Veranlassung gegeben. Was nun die Beschwerde und das darauf gegründete Gesuch anlangt, so geht das Letztere auf Nichts weiter, als auf Cassation rechtskräftiger Entscheidun gen. Gewiß Jeder, der mit der Wirkung der Rechtskraft nur einigermaßen bekannt ist, wird aber darüber einverstanden sein, daß rechtskräftige Entscheidungen in diesem Saale nicht abgeän dert werden können, und daß daher auf ein derartiges Gesuch, durch welches zugleich die Gegenpartei in ihrem durch rechtskräf tige Erkenntnisse erlangten Rechte offenbar verletzt werden würde, schlechterdings nicht einzugehen ist. Hierbei kann ferner nicht unerwähnt bleiben, daß Reclamant bereits im Monat Septem ber des vorigen Jahres unmittelbar an Se. Majestät den König wegen des gegen ihn eingeschlagenen Verfahrens sich gewendet, und allererst am 21. April dieses Jahres um Beschleunigung der allerhöchsten Entscheidung gebeten, gleichzeitig aber auch die Sache bei der Sländeversammlung anhängig gemacht hat. Das bei Sr. Majestät dem Könige eingereichte Gesuch ist auch das hohe Gesammtministerium zu Erstattung des erforderlichen Vor trags abgegeben worden, Letzterer hat jedoch ebendeshalb nicht erfolgen können, weil die betreffenden, an die Ständeversamm lung abgegebenen Jnstanzacten nicht zu erlangen waren. Herr Hänel v. Cronenthall hätte aber schicklicherweise die Entscheidung Sr. Majestät des Königs erst abwarten sollen, ehe er sich an die Stände wendete, und es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß er das konstitutionelle Recht der Beschwerdeführung in' dieser Hinsicht gemißbraucht hat. Präsident v. Haase: Meine Herren, Sie sehen aus dem Bericht unter 1, daß Beschwerdeführer beantragt hat, „es möge die Ständeversammlung dahin wirken, daß er wieder in den Be sitz seines Grundeigenthums gesetzt, ihm auch Kosten und Scha den erstattet, das Direktorium der sächsisch-bayrischen Eisenbahn gesellschaft aber wegen Mißbrauchs des Expropriationsgesetzes, und die dabei betheiligt gewesenen königl. Behörden wegen ihres mit den Gesetzen ihm nicht vereinbar scheinenden Benehmens in dieser Angelegenheit, zur Rechenschaft gezogen werden möchten." Unsere Deputation hat uns angerachen, diesen Antrag zurückzu weisen , mithin da die erste Kammer einen solchen Beschluß be reits gefaßt hat, der ersten Kammer hierin beizutreten. — Stim men Sie hierin der Deputation bei? — Es antworten 59 Stim men gegen 4 Stimmen mit I a. Referent Abg. Häntzschel: Im Berichte heißt es weiter: Wendet man sich nun zu dem unter II enthaltenen Gesuch des Petenten, welches, mit Rücksicht auf das bei Gelegenheit der Entscheidung über Expropriation seiner Grundstücke beobachtete Verfahren, dahin geht: diese für Sicherheit des Grundeigenthums und Aufrecht haltung der Verfassungsurkunde so wichtige Angelegen heit einer nähern Prüfung zu unterwerfen und dafür Sorge zu tragen, daß für die Zukunft den Mängeln in der Ausführung der gesetzlichen Vorschriften abgeholfen werde, so wird, da dieser Antrag offenbar einen Kabel des von der hohen Staatsregierung bei Expropriation der Hänel v. Cronenthallschen Grundstücke eingeschlagenen Verfahrens, zugleich aber auch einen . Vorwurf wegen Eigenthumsverletzung enthält, vor allen Din gen uf die Frage näher cinzugehen sein: ob und inwieweit das hohe Ministerium bei Expropria tion jener Grundstücke sich in seinem Rechte befunden habe? Nach des Petenten Meinung soll I. die Expropriation ungesetzlich erfolgt sein, weil s. das Expropriationsgesetz lediglich auf die Eisenbahn, keineswegs aber auf Bahnhöfe Anwendung leise, das ihm nachexpropriirte Grundstück aber nicht einmal zu dem Bahnhof, sondern zu einem Vorplatze bestimmt sei. Derselbe bezieht sich dabei auf tz. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1835, welcher nur von der Eisenbahn, den erforderlichen Wacht- Häusern und andern Gebäuden spreche, für welche die Verpflich- tung zur Abtretung ausgesprochen sei, und behauptet, daß eine weitere und erschwerende Interpretation des Gesetzes und somit auch die Erstreckung desselben auf Bahnhöfe nicht zulässig sei. Nun schreibt aber das Gesetz'vom 3. Juli 1835 §. 1 und resp. die Verordnung vom 10. August 1837, wie bereits in der Ministerialentscheidung angegeben ist, ganz im Allgemeinen vor: daß Jeder, dessen Grundeigemhum, es bestehe in Grund und Boden oder zugleich in Gebäuden, von der Richtung einer Eisenbahn betroffen wird, soviel dazu erfordert werde, an die Unternehmer abzutreten verpflichtet sei, und es sind diese Worte schön nach dem Geiste des Gesetzes um so
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