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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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gew'sser auch auf Bahnhöfe zu erstrecken, als Eisenbahnen ohne Bahnhöfe sich nicht denken lassen und letztere für erstere gar nicht entbehrt werden können, zumal da ja die Bahn selbst in dem Bahnhofe beginnt oder sich endigt. Ist es sonach nicht zweifelhaft, daß Bahnhöfe im Sinne des Gesetzes zu der Eisenbahn gehören, so wird es auch mit Erfolg nicht bestritten werden können, daß ein vor einem Bahnhofe ge legener Vorplatz ein integrirender Theil des Bahnhofes selbst ist, da er zur An - und Auffahrt, sowie zu Aufstellung der Wagen, für welche sich im Innern des Bahnhofes kein Platz findet, be stimmt ist und somit den Zwecken des letztem unmittelbar dient, und es jedenfalls ganz gleichgültig ist, inwieweit die Enenbahn- gesellschaft das zu Anlegung des Bahnhofes in ihren Besitz über- g'gangene Terrain mit einer Vermachung umgeben oder offen lassen will. Ebenso wenig kann man der Behauptung Hänel v. Cro- nenthall's: b. das Expropriationsgcfttz beziehe sich blos auf ländliche Flurbezirke und habe daher auf die in der Stadt Leipzig gelegenen Grund stücke gar nicht angewendet werden dürfen, beitreten, denn es liegt auf der Hand, daß das zu Anlegung einer Eisenbahn erfor derliche Grundeigenthum, mag es nun zu einem ländlichen oder städtischen Bezirk gehören, abgetreten werden muß, und der von Petenten für seine Behauptung angeführte Grund, daß nämlich in der Ausführungsverordnung keine In struction für die Taxation städtischer Grundstücke, wttcke einen höhern und nach der Lage sehr wandelbaren Werth Härten, zu finden sei, durch die in §. 7 der angezogenen Verordnung vom 3. Juli 1835 enthaltene Bestimmung, nach welcher den Taxatoren zur Pflicht gemacht ist, im Allgemeinen dieBeschaffenheit des abzutretenden Grund- stücksantheils an und für sich, sowie dessen Beziehung zu dem übrigen, dem Eigentbümer verbleibenden Besitz- thum, wodurch des erstem Werth.zugleich mit bestimmt wird, nicht minder alle übrige Verhältnisse in B tracht zu ziehen, weshalb dem Eigenthümrr durch die Abtre tung der Parcells, mit Rücksicht auf die dermalige Be nutzung des betreffenden Grundstücks, ein unvermeidlicher Schade erwachse, und unter Berücksichtigung alles dessen die Entschädigung so auszumitteln, daß dem Eigenkhü- mer unter gewöhnlichen und mit dem Besitze nothwendig verbundenen Verhältnissen nach Empfang der ihm zu ge währenden Vergütung ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibe, seine vollständige Widerlegung findet, da mit jener Bestimmung offenbar auch städtische Grundstücke getroffen werden. Es ist ferner c. das Recht der hohen Staatsregierung, Nachexpropriationen zu genehmigen, im Allgemeinen und insbesondere mir Hinsicht auf den vorliegenden Fall von Petenten bestritten worden. Obschon nicht geleugnet werden mag, daß eine Nachexpro- priation ohne Maß und Ziel die Sicherheit des Grundeigenchums allerdings gefährden würde, so kann dennoch der hohen Staats regierung das Recht, im Fall dringender Nothwendigkeit eine Nachexpropriation zu genehmigen, schon nach §31 der Ver- fassmgsurkande nicht abgesprochen werden, da ohne eine solche Berechtigung nicht selten das ganze Eisenbahnunternehmen, an welchem doch un le ugbarder Staat ein so bedeuten des Interesse nimmt, scheitern müßte und der Zweck der Eisenbahn und mithin der des Gesetzes, welches der Errichtung der Eisenbahn halber gegeben worden ist, nicht erreicht werden könnte. Faßt man aber die von Petenten gerügte Nachexpro priationseiner Grundstücke näher ins Auge, so findet sich, daß, 0t. als die Expropriation des in der Hänel'schen Zeichnung rolh ge färbten Grundstücks beantragt und Seiten der hohen Staatsregie rung genehmigt wurde, die Bahn dem Verkehr noch keineswegs übergeben war, der Bau derselben vielmehr kaum begonnen hatte, st- das gesammte in der Situationskarte blau und roth gefärbte Ei- genthum der Hänel v. Cronenlhall'schen Baustellen, und zwar so wohl der in den Kreis des eigentlichen Bahnhofes fallenden Par- 'celle, als des zum Vorplatze bestimmten Areals, durch den am 17. November 1841 publicirten Bescheid der Skraßenbaucom- mission der sächsisch-bayrischen Eisenbahngesellschaft zugewendet wurde, und In zwischen der von dem hohen Ministers ertheilten Genehmigung des ursprünglich zu Anlegung des Bahnhofes ausersehenen Rau mes, welche am Ortober 1841 erfolgte, und der Erklärung derselben hohen Behörde, daß jene Expropriationsgenehmigung nachträglich auch auf die zum Vorplatz erforderlichen Parcellen erstreckt werde, ein Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen inne liegt, und es dürfte kaum zweifelhaft sein, daß nicht sowohl eine Nachexpropriation im eigentlichen Sinne, als vielmehr eine nach trägliche Abänderung des bereits vorgelegten, aber noch nicht ausgeführten Bauplans in Frage war. Wenn übrigens nach der von dem Herrn Regierungscom- miffar in der ersten Kammer dieses Gegenstandes halber abgege benen Erklärung das Versehen lediglich darauf beruht hat, daß anfänglich das Direktorium in der Meinung gestanden, es liege zwischen dem abgesteckren Bahnhofe und dem Eingänge der Windmühlengasse Nichts in der Mitte, als ein freier Platz und öffentliche Wege, daß man jedoch, als bald darauf die Besitz verhältnisse und daß ein Theil jenes Platzes zu Baustellen be stimmt sei, bekannt worden, deshalb um nachträgliche Expropria tion dieses Platzes, ohne welchen das zum Bahnhof b-stimmte Areal nicht zu gebrauchen gewesen, nachgesucht habe, so konnte doch in der That das hohe Ministerium diesen Jrrthum auf keine andere Weise, als eben durch die ertheilte nachträgliche Geneh migung beseitigen, zumal da in dem Expropriationsgesetz sich keine Bestimmung vorft'ndet, welche nach erfolgter Genehmigung des Expropriationsplans alle weitern Anträge auf Abänderung desselben untersagte und die Competenz des hohen Ministern in Betreff der Expropriationsgenehmigung auf die gleich bei der er sten Einreichung des Plans oder überhaupt bis zu einem gewissen Zeitpunkte angebrachten Expropriationsanträge beschränkte oder auch für nachträglich in Frage gekommene Abänderungtn und Erweiterungen des Plans eine anders Form des Verfahrens be dingte. Nun hat Petent aber auch 2ttns die Nothwendigkeit der Expropriation seines Eigen- thums bezweifelt, und behauptet, die hohe Staatsregierung habe nur den mündlichen Er läuterungen des von ihr selbst ernannten Oberingemeurs und den Versicherungen des Directorii Gehör gegeben, folglich eine sorgfältige Prüfung der Nothwendigkeits- gründe unterlassen. Das hohe Ministerium, welches, wie bereits mehrfach erwähnt ist, nach 8- 31 der Verfassungsurkunde und des darauf
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