Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 132. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zu Begünstigung der Eisenbahnen basirten Gesetzes vom 3. Juli 1835, tz. 2, über die Nothwendigkeit der Abtretung des zu Eisenbah nen in Anspruch zu nehmenden Grundeigenthums über haupt und den Umfang desselben, nach dem ihm über die Richtung und Anlage der Eisenbahn, sowie der dazu erforderlichen Wachlhauftr und andern Gebäude, vorher zur Prüfung vorzulegenden und zu genehmigenden Plane, allein zn entscheiden hatte, gibt in dem der ersten Kammer mitgetheilten und dem jenseitigen Deputationsbericht unter S beigefügten Expose folgende Gründe für die Nothwendigkeit der von ihr erthcilten nachträglichen Ex- propriationsgenehmigung an. Bei der Terrainaufnahme zu Anlegung des Bahnhofs sei von den Ingenieurs der sächsisch-bayrischen Eisen- bahngesellschast ursprünglich auf die innere Räumlichkeit des Bahnhofs, nicht aber auch auf dessen Lage zu den Umgebungen die nöthige Rücksicht genommen und in die ser Maße der Expropriationsplan dem Ministers zur Genehmigung vorgclegt worden, welches seinerseits zu einer Ausstellung um so weniger habe Veranlassung finden können, als man in die der Expropriation und der Bauführung untcrzulcgenden Grundrisse blos die Umrisse der Bahnanlage selbst, ohne Rücksicht auf die Situation des umliegenven Terrains, einzutragen pflege. Ein Blick auf die.Risse und v lehre aber sofort, daß nach dieser Projectirung der Bahnhof für seinen Zweck so gut wie unbrauchbar gewesen sein würde. Denn mit Ausnahme der langen, nach Morgen liegenden Seite, wohin der den abgestecklcn Raum durchschneidcnde dö- sener Weg verlegt werden sollen, und des übrigbleiben den Stücks des letztem an der Mitternachlssiire, würde derselbe von Privatgrundstücken dicht umschlossen und von der Stadt gewissermaßen abgeschnitten gewesen sein. Nach Abend zu hatten ihn die Donner'schcn Baustellen unmittelbar berührt; auf der schmalen, nach der Stadt zu gekehrten Fronte, wo der Haupteingang angebracht werden müssen, auf der einen Seite die Hanel'schen Baustellen, auf der andern das Friedrich'sche Grundstück den Zugang beherrscht. Die Verbindung des Bahn hofs mit der Stadt wäre daher ausschließlich durch den schmalen dösener Feldweg in dessen ursprünglicher Breite von 10—.12 Ellen vermittelt worden, auf welchem der gesammte Fracht- und Personenverkehr zwischen der Stadt und dem Bahnhofe sich hätte bewegen und kreuzen müssen, während für die Aufstellung der zum Anfahren und Abholen derReisenden bestimmten Wagen und Fuhr werke kein anderer Raum, als der sehr beschrankte und vom Bahnhof entfernte, überdies für den allgemeinen Verkehr unentbehrliche Platz « übrig geblieben sein würde. Es liege daher am Tage, daß eine solche Einrichtung — ganz abgesehen von dem Interesse des Eisenbahnun ternehmens selbst und von deren Unvereinbarkeit mit einer zweckmäßigen Anlage des Bahnhofs — schon vom gewöhnlichen sicherheitspolizeilichen Standpunkte aus, und um das nach dem Bahnhofe verkehrende Publicum nicht offenbarer Lebensgefahr auszusetzen, sich als völlig unstatthaft dargestellt haben würde. Dazu sei noch der fernere Umstand gekommen, daß die Niveauverhälinisse eine Ausfüllung des ganzen, zum Bahnhofe bestimmten Areals um 2.^ bis 3 Ellen nöthig gemacht, und daß da her, wenn nicht unmittelbar am Eingänge des Bahn hofs eine steile, für den Verkehr höchst unbequeme und nach den Umständen selbst gefährliche Appareille habe entstehen sollen, das Terrain vom Bahyhofe aus nach der Stadt zu allmalig habe abgeflacht und cmgeebnet werden müssen, was jedoch nur durch Hineinziehung der zwischen dem Bahnhof? und dem Platze e gelegenen Grundstücke in die Anlage des erster» habe geschehe» können. Wenn hiernachst bei Gelegenheit der in jenseitiger Kammer über diesen-Gegenstand startgefundenen Discussion Seiten des Herrn Staatsministers noch -erläuterungswcise hinzugefügt wor den ist, daß bei der Entschließung des Ministern auch die Frage: ob der Bahnhof nicht schon nach seinem ersten Anfänge Raum genug zu Aufnahme der erforderlichen Gebäude, zu Aufstellung der ab - und zufahrcnden Wagen, zu Auf bewahrung der Maaren und Güter, ferner, ob die norh- wendige Verkehrsverbindung 'bereits vorhanden, und, wenn nicht, auf welche An und Weise eine solche Ver bindung Herzust. ü.n sei? zur sorgfältigen Erwägung gekommen sei, daß man aber gefunden habe, daß ein Flächenraum von 196 500 m Ellen für den präsumtiven Bedarf eines Hauptbahn hofes durchaus nicht zu umfänglich sei, da der Bahnhof der leipzig-dresdner Eisenbahn in L.ipz'g 302,448 lH El len in sich fasse, daß man ferner in der Zahl, in dem Umfange und in der Stellung der projectirten Bahnhofs gebäude aller Art eine angemessene Beachtung des Be dürfnisses erkennt, sich auch überzeugt habe, daß der Raum zu Aufstellung der ab - und zufahrenden Wagen auf den muthmaßlichen Bedarf berechnet sei, und daß man ganz besonders anzuerkennen gehabt, daß die Ver kehrsverbindung des Bahnhofs mit der Stadt eine we sentliche Berücksichtigung erheische, und wenn dabei noch die Versicherung erthult wurde, daß die in dieser Angelegenheit gefaßte Entschließung aus einer wo hl be gründeten Ueberzeugung der Nothwendigkeit in Rücksicht auf den Bahnbetrieb und auf den Schutz des Verkehrs gegen Gefahr hervorgegangen sei, und daß man die Verantwort lichkeit der Nichtbeachtung so unzweifelhaft gebotener Nücksich en gegen das allgemeine Interesse niemals würde haben auf sich nehmen können, so vermag die unterzeichnete Deputation der im Bericht der jenseitigen Kammer ausgesprochenen Ansicht: wie man die der fraglichen Nachrxpropriation vorausge- gangene Prüfung der Dringlichkeit für zulänglich nicht erachten könne und daß die Zuziehung der zwischen dem Bahnhöfe und dem Windmühlenthore gelegenen Fläche in ihrem ganzen Umfange von dringender Nothwendig keit nicht geboten zu sein scheine, um so weniger beizustimmen, als, abgesehen davon, daß nach §. 4. des Gesetzes vom 3. Juli 1835 die Unternehmer einer Ei senbahn schon im Allgemeinen zu allen und jeden Veranstaltun gen, welche in Folge der Eisenbahnanlegung für die Privat- und öffentliche Sicherheit nöthig werden, .verpflichtet sind, a. das hohe Ministerium, welches nach den mehrangezogenen ge setzlichen Bestimmungen über die Nothwendigkeit der Ex propriation allein zu entscheiden hatte, ganz natürlich bei der ihm obgelegenen Prüfung des Bauplanes darauf bingewiesen war, die ihm vom Directerio und dem Oberingenieur ercherlten Nachweisungen nicht unbeachtet zu lassen, zumal da b. das Direktorium und die demselben beigegebcnen Techniker den
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder